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Heirat mit einem Student (österreichisches Studentenvisum) (Gelesen: 2.582 mal)
UmmuAisa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.12.2009 um 00:52:41
 
Hallo Ihr Lieben!

Einmal kurz zu meiner Sachlage:
Ich bin 23 und im Besitz einer AE gem. §25 (3).  Diese besitze ich schon seit vier Jahren, davor drei Jahre lang eine Aufenthaltsgestattung. Da ich rechtlich gesehen das Recht auf eine NE habe (damit meine ich wirkliche ALLE Anforderungen), stellte ich auch einen entsprechenden Antrag bei der ABH. Dazu sei gesagt dass ich seit WS 2006 an der Universität Wien studiere. Ich habe mich vorher gründlich informiert so dass ich die "Sechs-Monats-Grenze" nie überschreite und immer schön die Tickets aufbewahre Zwinkernd
Nun hat man meinen Antrag abgelehnt mit der Begründung dass ein Studium an einer Uni außerhalb der BRD nicht gültig sei!?! Dies konnte man mir aber mit keinem Gesetz belegen und ich selbst habe auch nichts entsprechendes dazu gefunden.
Der Sachbearbeiter sagte auch, dass sobald ich in der BRD anfangen würde zu arbeiten/studieren würde ich die NE bekommen.

Die Angestellten in der ABH sind wirklich alle sehr freundlich, aber trotzdem würde ich gerne wissen ob das stimmt was man mir gesagt hat???

Zweites Problem:

In Wien habe ich meinen jetzigen Freund kennengelernt den ich auch nach dem Studium heiraten möchte.
Er besitzt aber ein österreichisches Studentenvisum und nun würde mich interessieren ob wir auf einem deutschen Standesamt heiraten können/dürfen?
Oder muss er erstmal ein Heiratsvisum bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland beantragen? (Die Voraussetzung was die Finanzen und Wohnung angeht sind mir bekannt, auch welche Unterlagen ich benötige)

VIELEN DANK im Voraus!!!
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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.12.2009 um 01:50:02
 
UmmuAisa schrieb am 10.12.2009 um 00:52:41:
Er besitzt aber ein österreichisches Studentenvisum und nun würde mich interessieren ob wir auf einem deutschen Standesamt heiraten können/dürfen? 


Ich vermute mal, dass er kein Visum mehr besitzt, sondern einen österreichischen Aufenthaltstitel, damit kann er in Deutschland heiraten.

Liebe Grüße
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.12.2009 um 08:13:22
 
UmmuAisa schrieb am 10.12.2009 um 00:52:41:
Die Angestellten in der ABH sind wirklich alle sehr freundlich, aber trotzdem würde ich gerne wissen ob das stimmt was man mir gesagt hat??? 


Ich denke schon, dass das stimmt, denn eine der wichtigsten Voraussetzungen für die NE-Erteilung, auch die nach § 26 (4) AufenthG ist die (nachhaltige) Sicherung des Lebensunterhalts.

Daran dürfte es derzeit fehlen, und somit würdest Du gegenwärtig noch nicht UmmuAisa schrieb am 10.12.2009 um 00:52:41:
wirklich ALLE Anforderungen)
erfüllen.

Beachte bitte, dass in § 26 (4) Satz 1, letzter Halbsatz, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die NE nur erteilt werden kann, Zitat:
wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.


In diesem Kontext noch ein anderer Hinweis:

Du schriebst, dass Du seit vier Jahren die AE hast. Hattest Du vor dem 01.01.2005 mal eine Aufenthaltsbefugnis oder -erlaubnis nach dem alten AuslG? - Nur dann wäre für Dich die Übergangsregelung aus § 104(2) AufenthG anwendbar und man würde bei der Beurteilung über die Möglichkeit der NE-Erteilung auf den gemäß § 9 (2) Nr. 3 AufenthG sehr grundsätzlich erforderlichen Nachweis von 60 Monaten Beiträgen zur Rentenversicherung verzichten können. - Ansonsten stünde da ggf. eine weitere Hürde vor Dir.

Und noch was, auch, wenn es mir schwer fällt, Dir hier nur unschöne Dinge mitteilen zu müssen.

Zu  einem Partner mit einer AE nach § 25 (3) AufenthG ist Familiennachzug (auch Ehegattennachzug) durch sogenannten Drittstaatler nach Deutschland grundsätzlich nicht möglich. - Nur bei begründeten Ausnahmetatbeständen (siehe die in § 29 (3) AufenthG genannten) wäre das einzelfallbezogen möglich.

Das heißt, Ihr könntet zwar ggf. hier in Deutschland heiraten, einen Aufenthaltsanspruch für Deinen dann Ehepartner in Deutschland würde das allerdings nicht begründen.

Sorry, aber so ist die an dieser Stelle, so meine persönliche Meinung, sehr restriktive Gesetzeslage.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 10.12.2009 um 08:29:18 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.12.2009 um 09:40:13
 
schweitzer schrieb am 10.12.2009 um 08:13:22:
Das heißt, Ihr könntet zwar ggf. hier in Deutschland heiraten, einen Aufenthaltsanspruch für Deinen dann Ehepartner in Deutschland würde das allerdings nicht begründen.

Wobei die VwV zu § 29 bestimmt (Ziff. 29.3.1.1):

"Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist [...] anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt."

Da ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich wohl keiner der beiden hat, würde ein dringender humanitärer Grund i.S.d. Vorschrift vorliegen. Allerdings müssen außerdem natürlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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UmmuAisa
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Antwort #4 - 11.12.2009 um 02:02:26
 
Danke für die schnelle Beantwortung! Smiley

Ehrlich gesagt will ich erst heiraten wenn ich die NE bekomme, da ich weiß wie schwer ein Nachzug mit einer AE ist.

Ich habe vergessen zu erwähnen dass ich schon mal in D gelebt habe ('92 - '98) und meine ganze Familie die alte AE (Befugnis) besaß. Wir sind freiwillig zurück nach Bosnien und haben einige Mordversuche überlebt. Deshalb sind wir zurück nach D und haben einen Asylantrag gestellt. Solange das Verfahren lief besaßen wir eine Aufenthaltsgestattung welche in HH für die NE angerechnet wird.

Der Witz an der ganzen Sache ist das meine Eltern und mein Bruder, die ja damals mit mir wiedereingereist sind, dieses Jahr die NE bekommen haben hä?

Zu den Voraussetzungen für die NE:

Der Ausländer ist grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - bei mir zählt die Aufenthaltsgestattung mit

Sein Lebensunterhalt ist gesichert - ich erhalte BAföG und Kindergeld, den Rest zahlen meine Eltern

Er hat mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung - erfülle ich auch (Bescheinigung liegt auch bei der ABH vor)

Gegen die Erteilung bestehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Bindungen im Bundesgebiet -
ich bin eine Gesetzestreue Bürgerin  Zwinkernd

Er ist im Besitz der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (sofern Arbeitnehmer/Selbstständiger) - Arbeiterlaubnis besitze ich

Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - deutscher Kindergarten, Grundschule, Gymnasium und deutsches Abitur

Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse - Abitur UND ich studiere Geschichte

Er kann ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nachweisen - ich wohne bei meinen Eltern

Außerdem bekam ich vor circa drei Jahren die schriftliche Bestätigung, dass ab Juni 2009 ein Anrecht auf die NE hätte.

Wo ich mich aber auch über dieses System wundere ist die Tatsache,  dass ich ohne Probleme die Staatsbürgerschaft bekommen könnte wenn ich einen anderen Paragraphen hätte. Eine Freundin hat ohne Probleme die Staatsbürgerschaft erhalten obwohl sie auch in Wien studiert - nur hatte sie halt die NE vorher. Wieso war da das Studium in Ö kein Problem? hä?

Liebe Grüße,
Munira
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Antwort #5 - 11.12.2009 um 11:20:20
 
Hmm, Munira - da eine wirklich treffende Antwort zu geben, ist nun wirklich schwer. - Man kann von hier aus eigentlich nur vermuten.

LU ist zweifelsfrei gesichert, das Du offenbar BaföG bekommst - lt. VwV zum AufenthG ist damit dieses Kriterium erfüllt.

An rechtmäßiger Voraufenthaltszeit benötigst Du allerdings nicht 5 sondern mindestnes 7 Jahre, da die Erteilung einer NE nach § 26 (4) AufenthG insoweit nicht nach den Vorgaben in § 9 AufenthG erfolgt. - Aber auch das dürfte in Deinem Falle nicht das Problem sein.

Bliebe ggf. das hier:

UmmuAisa schrieb am 10.12.2009 um 00:52:41:
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Das bedeutet augenscheinlich, dass Du Dich aber mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres (163) nicht in Deutschland aufhältst.-

Ich gehe zwar davon aus, dass die ABH das weiß und Dir auch genehmigt hat (sonst wäre nämlich auch bei jeweiliiger Einhaltung der 6 - Monatgrenze ein Erlöschen Deiner AE möglich, weil man davon ausgehen könnte, dass Du Dich letztlich, weil Du forgesetzt immer wieder für längere Zeitabschnitte ins Ausland reist nicht mehr nur vorübergehend nicht in Deutschland aufhältst). -

Möglich ist aber, dass die ABH meint, dass Dein "gewöhnlicher Aufenthalt" sich gegenwärtig nicht in Deutschland befindet - dies wäre nur der Fall, wenn Du Dich mindestens 163 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten würdest und deshalb der Auffassung ist, Dir vorerst keine NE erteilen zu können.

Wie gesagt, dass ist lediglich eine Vermutung.

Zwar bin ich der Auffassung, dass man im Kontext der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich davon ausgeht, dass der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss, aber eine wirkliche rechtliche Vorschrift, bzw. etwas "Handfestes" für eine Argumentation, wann Abweichungen davon möglich sind, kann ich Dir nicht benennen.

Vielleicht kann einer der Experten des Boards (Behördenmitarbeiter) dazu etwas "Aufklärendes" posten.

=schweitzer=

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Antwort #6 - 11.12.2009 um 11:58:43
 
@schweitzer

Du schreibst immer von 163 Tagen. Ich dachte ich hätte in diesem Zusammenhang immer etwas von 183 Tagen gelesen.
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Antwort #7 - 11.12.2009 um 12:17:44
 
Natürlich hast Du Recht - bei mir waren tatsächlich bis eben 163 + 163 = 366.   nichtzufassen Wenns so weiter geht mit mir, muss ich mir wohl ernsthaft Gedanken um mich machen.  - Nächste Steigerung ist dann wahrscheinlich das ich 1 und 1 nicht mehr richtig zusammenbringe.

Also (vor allem an Munira) - sorry für die Irritation - natürlich meinte ich eigentlich die 183 Tage.

Kaffee


(Hoffentlich hilfts ...)


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Antwort #8 - 12.12.2009 um 15:54:43
 
Das mit den 183 Tagen erfülle ich ja (Wir haben ziemlich oft Ferien). Hier geht es ja wirklich nur um den Standort der Universität und ich verstehe nicht warum es für die NE ein Problem ist aber nicht für die Einbürgerung. Meine Eltern waren gestern deswegen bei einem Anwalt und der meinte der Studienort dürfte kein Grund sein mir die NE zu verweigern.
So was nun?
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Mick
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Antwort #9 - 15.12.2009 um 07:02:04
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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