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Einbürgerungsantrag stellen!! (Gelesen: 7.041 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerungsantrag stellen!!
Sanae
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28.11.2009 um 23:33:05
 
Hallo alles Zusammen,
ich wäre Ihnen dankbar , wenn sie mir die flogenden Fragen beantworten würden

so ich schildere erstmal meine Situation:
So ich bin seit 2002 in Deutschland zwecks Studium, ich habe in 2004 mit  einer deutsche geheiratet leider nach 3 Jahren geschieden also seit  07/2009, momentan habe ich AE nach §31 so steht das  in meinem PASS, und ich habe auch mein Studium absolviert und eine Arbeit  am 1.11.09  gefunden ..
ich war letzte Woche bei der Einbürgerungsamt, habe ich da gefragt, ob ich den Anspruch darauf habe, die Sachbearbeiterin meinte Ja aber erst nächstes Jahr kann ich schon mal den antrag abegebn, und hat von mir viele Unterlagen verlangt, aus diesen Unterlagen war die Lohnabrechnung von meiner Arbeit..so ich habe jetzt vor Anfang Januar den abzugeben..Ja leider ich musste mir diese Woche eine schlechte Nachricht von meinem Arbeitgeber hören, dass er mich kündigt bis 31.12.09 also ich kriege den Lohn auch von den Monat Dezember..so Jetzt kommen wir zu den Fragen:
- wirkt das auf den Antrag, dass ich jetzt Kündigung habe? wenn Ja was muss ich tun, damit das nicht schlecht wirkt
zum erstaml nur eine Frage reicht..

ich würde mich sehr dankbar, wenn Sie mir ausfürliche Antworten geben könnten.
DANKE IM VORAUS
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schweitzer
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Antwort #1 - 29.11.2009 um 10:43:35
 
Hallo Sanae -

nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (mit Aufenthaltserlaubnis) ist generell die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG möglich. - Da Du in Schleswig-Holstein wohnst, werden dabei auch die Zeiten Deines Studiums angerechnet (Das ist nicht in allen Bundesländern so.)

Die Tatsache, dass Du zum 31.12.2009 gekündigt wirst ist zwar nicht schön, aber im Kontext der Anspruchseinbürgerung nicht so sehr problematisch. - Ich zitiere mal aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zur Frage der Lebensunterhaltssicherung bei der Anspruchseinbürgerung:

Zitat:
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs-  oder Arbeitsplatz) bemüht hat.


Besonders die letzte Passage ist wichtig. - Versuche sofort, Dich so intensiv und nachweisbar wie möglich, um eine neue Arbeit zu bemühen (Bewerbungen, Telefonate mit Firmen und Kontakte zur Arbeitsagnetur dokumentieren etc.).

Wenn Du das tust, sollte die Einbürgerung insoweit dennoch erfolgen können.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Sanae
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Antwort #2 - 29.11.2009 um 11:56:48
 
Hallo Danke erstmal für die schnelle Antwort

So wie ich schon verstanden habe, soll ich auch Bescheid sagen dass ich kündigung habe zum Einbürgerungsamt..
Also  ich kriege die Lohnabrechnung von NOvember und Dezember von diesem Jahr, diese Abrechnungen solle ich mit in den Antrag abgeben,oder?
- muss ich mich auch als Arbeitslos melden, oder lieber nicht?
-also ich werde mich ab heute bemühen zu bewerben so viel so möglich..
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Antwort #3 - 29.11.2009 um 11:58:15
 
Sanae schrieb am 28.11.2009 um 23:33:05:
Ja leider ich musste mir diese Woche eine schlechte Nachricht von meinem Arbeitgeber hören, dass er mich kündigt bis 31.12.09 

Und denke daran, nachdem du so eine Information erhaelst musst du die Arbeitsagentur so bald als moeglich darueber informieren.

Wenn du jetzt alles gut organisierst und keine behoerdlichen Schritte "vergisst", dann klappt es auch mit der Einbuergerung.

Ich wuensche dir viel Erfolg bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz!
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Antwort #4 - 29.11.2009 um 12:08:59
 
Sanae schrieb am 29.11.2009 um 11:56:48:
- muss ich mich auch als Arbeitslos melden, oder lieber nicht?

Der Gesetzgeber schreibt, vor, dass man sich unverzüglich nach Bekanntgabe einer Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden muss, damit man problemlos - ohne Sperre - die Leistungen erhält.
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Sanae
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Antwort #5 - 29.11.2009 um 12:33:25
 
Ich danke euch erstmal, sehr nett  Zwinkernd
Ja das werde ich machen, aber meine Frage wurde nicht beantwortet wegen den Lohnabrechnungen, die ich jetzt kriegen werde, soll ich diese mit in dem Antrag im Januar nächstes Jahr abgebe, oder ...?

-also die Kündigung steht dass ich bis ende Dezember Lohn kriege, obwohl ich ab Dezemeber freigestellt bin also ich brauch nicht zur Arbeit im Dezember hinzugehen..Gesetzlich kann ich ab Dezemeber Arbeit suchen auch wenn ich meine Unterklagen von der Firma noch nicht gekriegt habe (Lohnabrechnung..ect)



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Antwort #6 - 29.11.2009 um 12:38:52
 
Sanae schrieb am 29.11.2009 um 12:33:25:
soll ich diese mit in dem Antrag im Januar nächstes Jahr abgebe, oder ...?


Die EBH wird dir sicherlich eine Liste geben, in der alle Unterlagen aufgeführt sind, die für den Antrag notwendig sind.

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Sanae
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Antwort #7 - 29.11.2009 um 12:56:58
 
Ja das habe ich schn bekommen, also die brauchen von mir die Lohnabrechnungen von der Arbeit, soll ich die ich kriegen werden, abgeben im Januar2010
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Antwort #8 - 30.11.2009 um 12:55:58
 
Hallo alle zusammen,

ich hoffe ihr habt mich verstanden!!
also eine von den Unterlagen, die von mir verlangt wurde, ist die Lohnabrechnung, ich werde erst im Januar 2010 meinen Antrag stellen, soll ich die Lohnabrechnungen von Nov2009 und Dezember 2009 abgeben, obwohl ich gekündigt im Januar gekündig bin!
-soll ich das auch zu der Sachbearbeiterin beim EBA sagen, dass ich Kündigung habe..
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Antwort #9 - 30.11.2009 um 13:00:15
 
Sanae schrieb am 30.11.2009 um 12:55:58:
-soll ich das auch zu der Sachbearbeiterin beim EBA sagen, dass ich Kündigung habe..

Ja, sollst du, auch in deinem Interesse.
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Antwort #10 - 30.11.2009 um 13:04:39
 
Sanae schrieb am 30.11.2009 um 12:55:58:
soll ich die Lohnabrechnungen von Nov2009 und Dezember 2009 abgeben, obwohl ich gekündigt im Januar gekündig bin!
-soll ich das auch zu der Sachbearbeiterin beim EBA sagen, dass ich Kündigung habe..


Ja, natürlich. -

Es nutzt ja nichts, irgendetwas zu verheimlichen - wenn das später ans Tageslicht käme, würdest Du nur wirkliche Probleme bekommen. -

Du legst vor, was Du hast - also die Lohnabrechnungen, soweit Du sie vorlegen kannst - informierst über die nicht selbst verschuldete Kündigung und bringst, wenn möglich schon erste Belege für Deine Bemühungen, eine neue Arbeit zu finden mit.

Damit tust Du, was Du tun musst und kannst - ein solches Auftreten wird der EBH zeigen, dass Du es aufrichtig meinst - das ist in jedem Falle wichtig.

Alles Weitere wird sich zeigen, wobei die Chancen so schlecht nicht sind, wenn Du so vorgehst, wie es Dir hier insgesamt geraten worden ist. (Und vielleicht findest Du ja bald wieder eine Arbeit.)

Wünsche Dir auf diesem Weg alles Gute und das nötige Glück!

=schweitzer=

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Antwort #11 - 30.11.2009 um 13:05:50
 
OK DANKE
- soll ich die Lohnabrechnungen von Nov2009 und Dezember 2009 abgeben? obwohl ich  im Januar schon gekündigt bin!
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Antwort #12 - 30.11.2009 um 13:19:16
 
Sanae schrieb am 30.11.2009 um 13:05:50:
soll ich die Lohnabrechnungen von Nov2009 und Dezember 2009 abgeben? obwohl ichim Januar schon gekündigt bin!

JA! Das sollst du.
Das steht doch auch auf dem Zettel mit den noch benötigten Unterlagen. Zwinkernd
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Sanae
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Antwort #13 - 05.12.2009 um 15:07:38
 
Hallo liebe Experte Smiley

also ich bin gerade so fleissig beim Bewerben für eine neue Arbeit im Bereich meines Studiums, leider bis jetzt keine positive Antwort, also Nur Ablehnungen

habe paar Fragen, wie ich weiter vorgehen soll:
1. ich habe immer noch nicht Bescheid zur Arbeitsagentur gesagt, dass ich gekündigt wurde, da ich kein Sozialhilfe oder ARB II im Januar2010 beziehen will , denn es würde sicherlich auf die Einbürgerung schlecht wirken ??

2. ich würde sogar egal was arbeiten (in der Küche, Putzen..ect), so dass ich keine Sozialhilfe beziehe

ich bin wirklich durcheinander, ich weis gar nicht wie ich mit dieser Situation umgehen soll!!!!
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Antwort #14 - 05.12.2009 um 16:29:23
 
Sanae schrieb am 05.12.2009 um 15:07:38:
ich habe immer noch nicht Bescheid zur Arbeitsagentur gesagt, dass ich gekündigt wurde,

Das solltest du aber unbedingt machen, damit du keine Sperre bekommst. Wovon willst du denn leben, wenn man dir die Leistungen streicht?

Auch das Melden bei der Arbeitsagentur gehört dazu, dass man sich intensiv um Arbeit bemüht. Wenn du dich nicht oder erst sehr spät meldest, kann man dir das auch zum Vorwurf machen, dass du dich nicht ausreichend um Arbeit bemüht hast.

Also versuche unbedingt nächste Woche die Arbeitsagentur auf. Du kannst diese auch per Mail/Fax/Brief in Kenntnis setzen.

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