Hallo Sanae -
nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (mit Aufenthaltserlaubnis) ist generell die Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG möglich. - Da Du in Schleswig-Holstein wohnst, werden dabei auch die Zeiten Deines Studiums angerechnet (Das ist nicht in allen Bundesländern so.)
Die Tatsache, dass Du zum 31.12.2009 gekündigt wirst ist zwar nicht schön, aber im Kontext der Anspruchseinbürgerung nicht so sehr problematisch. - Ich zitiere mal aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zur Frage der Lebensunterhaltssicherung bei der Anspruchseinbürgerung:
Zitat:Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.
Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.
Besonders die letzte Passage ist wichtig. - Versuche sofort, Dich so intensiv und nachweisbar wie möglich, um eine neue Arbeit zu bemühen (Bewerbungen, Telefonate mit Firmen und Kontakte zur Arbeitsagnetur dokumentieren etc.).
Wenn Du das tust, sollte die Einbürgerung insoweit dennoch erfolgen können.
=schweitzer=