Mehr Stellen, als die, die ich dir genannt habe, sind mir nicht bekannt damit eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht anerkannt wird.
zuluton schrieb am 27.11.2009 um 22:36:42:Wegen dem Reisepass kommt da nur die Meldebehörde ihres Wohnortes in Frage, oder auch andere Stellen in Thailand ?
Am besten vorort erfragen, wie die Behörden es handhaben.
Hier im Board wird man dir diese Frage nicht abschließend beantworten können.
zuluton schrieb am 27.11.2009 um 22:36:42:Auf der Homepage der Deutschen Botschaft finde ich leider keine ausführlichen Informationen, speziell zu unserem Anliegen
Deine Frage bezog sich auf das hier:
zuluton schrieb am 27.11.2009 um 09:26:40:Welche weiteren Unterlagen, Dokumente und Papiere sind nötig und welcher davon müssen beglaubigt in welchen Sprachen übersetzt werden, um erfolgreich dieses Visum zu bekommen ?
... und über die notwendigen Dokumente für die
FZF findest du Infos.
Erwähnt sei aber, dass die künftige Mutter eueres Kindes eine Wohnadresse in Deutschland angeben muss, zu der der Zuzug erfolgen sollte.
Die
VwV unter 18.1.4 sagen hierzu:
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.
Hier handelt es sich um eine KANN-Bestimmung und keine SOLL-Bestimmung.