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Krankenversicherung (Gelesen: 2.579 mal)
babagump
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Rheydt, Morocco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nordafrikanisch
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20.11.2009 um 18:08:10
 
Hallo zusammen,
ich hab mal eine Frage und hoffe, dass mir jemand die Unklarheiten desbezüglich beseitigen kann. Ich hab im Internet gelesen, dass man ab 1.1.2009 krankenversichert sein muss- entwerder privat oder gesetzlich. Ich hab selber immer eine Krankenversicherung. Es geht um meine Frau und Tochter(beide holländische Staatsangehörigkeit) sind zu mir hier in Deutschland Anfang dieses Monats nachgezogen. Ich hab auch im Freizügigkeitsgesetz/EU gelesen, dass die Unionsbürger voraussetzungsloses Recht auf Aufenthalt in Deutschland haben während der ersten Monate haben. Ich weiss auch, dass EU-Recht Vorrang hat vor nationales Recht.

Anhand dieser Infos, kann mir jemand sagen ob ein Krankenversicherungsschutz ab 1.1.2009 auch Unionsbürger betrifft?

Vielen DAnk im Voraus...
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lifeart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.11.2009 um 18:27:02
 
Ja, auch Unionsbürger brauchen eine KV, das ist eine Voraussetzung für den Verbleib in einem anderen Mitgliedsstaat der Union.
Ich nehme an, dass Du eine KV hast. Falls diese eine gesetzliche ist, können Familienmitglieder in Deine Versicherung einbezogen werden.
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lifeart
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babagump
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Rheydt, Morocco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nordafrikanisch
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Antwort #2 - 21.11.2009 um 20:02:14
 
Vielen Dank lifeart für deine Antwort. Meine Frau und Tochter haben eine holländische Krankenversicherung und sie können zum Arzt gehen und Medikamente kaufen. Diese Kosten müssen sie selber tragen. Die bekommen sie aber von der holländischen KV erstattet. Ist das keine KV?
Außerdem, können Sie mir vielleicht sagen, warum im Freizügigkeitsgesetz/EU, das der Bundesart abgestimmt hat drin steht, dass Unionsbürgern das Aufenthalt bis zu 3 Monate in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat der EU ohne weiteres zusteht?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie oder jemand anderer diese Fragen beantworten kann.


Vielen DAnk im Voraus.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 22.11.2009 um 09:54:24
 
babagump schrieb am 21.11.2009 um 20:02:14:
warum im Freizügigkeitsgesetz/EU, das der Bundesart abgestimmt hat drin steht, dass Unionsbürgern das Aufenthalt bis zu 3 Monate in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat der EU ohne weiteres zusteht?


Dieses Recht geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Erläutert ist das Ganze in den VwV-FreizügG (diese sind kürzlich vom Bundesrat gebilligt worden - das FreizügG, auf das sich diese VwV bezieht, ist ja schon länger in Kraft. - Ich zitiere die entsprechende Passage aus der VwV:

Zitat:
2.5.1 Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellen
Voraussetzungen unabhängiges Aufenthaltsrecht
für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
mit gültigem Ausweisdokument für die Dauer von
drei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie)
ein. Von diesem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht
kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigen
Aufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie)
Gebrauch gemacht werden.

2.5.2 Ob Familienangehörige aus Drittstaaten, die den
Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, im
Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen
Ausweisdokuments sind, ergibt sich aus den Bestimmungen
des AufenthG und der AufenthV.


Auch Ausländer aus Drittstaaten dürfen sich ja, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates haben bis zu drei Monaten visafrei in einem anderen Schengenstaat aufhalten  - allerdings kann das dann nicht quasi "automatisch" in einen Daueraufenthalt dort münden. -

Für EU-Bürger und Ihre Familienangehorigen, die abgeleitete Freizügigkeit genießen, ist das im Kontext der EU quasi "dasselbe" - nur, dass der dreimonatige Kurzaufenthalt hier eben schon für die Begründung eines Daueraufenthalts genutzt werden könnte.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.11.2009 um 22:07:22
 
Moin,

schweitzer schrieb am 22.11.2009 um 09:54:24:
Dieses Recht geht auf eine EU-Richtlinie zurück.

[...]

Für EU-Bürger und Ihre Familienangehorigen, die abgeleitete Freizügigkeit genießen, ist das im Kontext der EU quasi "dasselbe" - nur, dass der dreimonatige Kurzaufenthalt hier eben schon für die Begründung eines Daueraufenthalts genutzt werden könnte.


Für Kurzaufenthalte kann man ja seine europäische Krankenversicherungskarte mitbringen und nutzen. Ob Langfristaufenthalte vorbereitende Kurzfristaufenthalte davon ausgenommen sind oder werden dürfen, wäre noch zu klären.

Gruß, ULF
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ingo_001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.11.2009 um 20:14:57
 
Ich frag mich gerade, warum denn die holländische KV noch beibehalten wird, wenn doch Ehefrau und Tochter mittlerweile nach Deutschland nachgezogen sind?
Wie hier schon gesagt wurde, können Ehefrau und Kind (sofern der Ehemann bei einer gesetzl. KV ist) im Rahmen der Familienversicherung von Angehörigen ohne Weiteres mit versichert werden.
Bei privat Versicherten müssten Ehefrau und Kind allerdings seperat versichert werden.
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Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich.

Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
 
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.11.2009 um 20:38:40
 
ingo_001 schrieb am 26.11.2009 um 20:14:57:
Ich frag mich gerade, warum denn die holländische KV noch beibehalten wird,

... weil sich die Ehefrau im Mutterschutz befindet und in den Niederlanden eine eigene Versicherung hat (in Deutschland wäre sie in gleicher Konstellation beitragsfrei versichert) und der TS eine studentische Versicherung hat, bei der eine Familienversicherung nicht ganz so ohne weiteres möglich ist.
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