babagump schrieb am 21.11.2009 um 20:02:14:warum im Freizügigkeitsgesetz/EU, das der Bundesart abgestimmt hat drin steht, dass Unionsbürgern das Aufenthalt bis zu 3 Monate in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat der EU ohne weiteres zusteht?
Dieses Recht geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Erläutert ist das Ganze in den VwV-FreizügG (diese sind kürzlich vom Bundesrat gebilligt worden - das FreizügG, auf das sich diese
VwV bezieht, ist ja schon länger in Kraft. - Ich zitiere die entsprechende Passage aus der
VwV:
Zitat:2.5.1 Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellen
Voraussetzungen unabhängiges Aufenthaltsrecht
für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
mit gültigem Ausweisdokument für die Dauer von
drei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie)
ein. Von diesem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht
kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigen
Aufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie)
Gebrauch gemacht werden.
2.5.2 Ob Familienangehörige aus Drittstaaten, die den
Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, im
Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen
Ausweisdokuments sind, ergibt sich aus den Bestimmungen
des
AufenthG und der
AufenthV.
Auch Ausländer aus Drittstaaten dürfen sich ja, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates haben bis zu drei Monaten visafrei in einem anderen Schengenstaat aufhalten - allerdings kann das dann nicht quasi "automatisch" in einen Daueraufenthalt dort münden. -
Für EU-Bürger und Ihre Familienangehorigen, die abgeleitete Freizügigkeit genießen, ist das im Kontext der EU quasi "dasselbe" - nur, dass der dreimonatige Kurzaufenthalt hier eben schon für die Begründung eines Daueraufenthalts genutzt werden könnte.
=schweitzer=