Hallo Hansi,
Du hast da einiges ein wenig missverstanden. - Die
ABH ist in keiner Weise für die Einbürgerung zuständig - insoweit kannst Du von dort auch keine Beratung oder sonstiges erwarten.
Zuständig ist die
EBH. In Bayern wird dann bei Anspruchseinbürgerungen letztlich in eigener Verantwortung durch die
EBH entschieden, im Falle von Ermessenseinbürgerungen hat die Bezirksregierung das letzte Wort (das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Vom Ablauf für den Einbürgerungsbewerber bedeutet das aber zunächst mal keinen Unterschied - für ihn ist und bleibt die
EBH der Ansprechpartner.-
Wichtig für Euch ist aber:
Die Beratung zur Einbürgerungsfragen, die Antragsannahme und - bearbeitung erfolgt jedenfalls durch die
EBH - dies folgt auch aus den Aussagen auf der Webseite
Bayrischer Behördenwegweiser
, wo es heißt:
Zitat:Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt, Staatsangehörigkeitsstelle, oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrer Stadtverwaltung stellen.
("Staatsangehörigkeitsstelle", "Staatsangehörigkeitsbehörde" meinen hier dasselbe wie
EBH )
(Blaues bitte anklicken!)
So, wie Du es beschreibst, sollten die Voraussetzungen für eine Regeleinbürgerung (diese folgt den Grundsätzen der Ermessenseinbürgerung) Deiner Frau in der Tat gegeben sein.
Für die Kinder gilt folgendes, was ich hier aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum
StAG zitiere:
Zitat:Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
Bayern hat diese Vorläufigen Anwendungshinweise für sich allerdings nicht für verbindlich erklärt - so, dass Abweichungen, die ich hier nicht kenne, möglich sind. - Insoweit würde also für exakte Informationen tatsächlich nur eine Beratungsgespräch bei Eurer zuständigen
EBH etwas bringen können.
Ich hoffe, dass meine Informationen Euch helfen und wünsche viel Erfolg!
=schweitzer=