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Einbürgerung §9 Regeleinbürgerung??? (Gelesen: 4.271 mal)
Hansi
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15.11.2009 um 22:00:37
 
Hallo I4A!

Herzlichen Dank nochmals für Eure Hilfe vor meiner Hochzeit vor 3 Jahren. Ohne die Vorbereitung über eure Seite wäre ich damals verzweifelt, da meine ABH damals der Meinung war, dass das damals 17-jährige Kind ohne umfassende Deutschkenntnisse nicht mit übersiedeln dürfen hätte. Nach einem halbjährigen Deutschkurs im Herkunftsland wäre es aber dann 18 gewesen.
Erst nach ausführlichem Studium der Vorschriften auf euren Seiten und mit ein paar Hinweisen von euch konnte ich meiner ABH aufzeigen, dass die Anforderungen an die Deutschkenntnisse seinerzeit nur für den Nachzug, nicht aber für den Zuzug 16 - 18-jähriger gleichzeitig mit ihrem Erziehungsberechtigen galten.

Jetzt bin ich zufällig wieder einmal auf eure Seite geraten und stelle mit Erstaunen fest, dass meine Frau ja bereit die deutsche Staatsbürgerschaft für sich und das zweite (noch) minderjährige Kind beantragen dürfen hätte. Bei der ABH war bislang (also auch bei der Erteilung der NE nur von 8 bzw. 7 Jahren (§10 StAG?) die Rede.

Soweit ich erkennen kann, müssten eigentlich alle Voraussetzungen für die Beantragung der "Regeleinbürgerung" vorliegen:
  • länger als 3 Jahre mit mir (Deutschem) verheiratet
  • Ehe und ehel. Lebensgemeinschaft dauern an
  • 3 Jahre AE, seither NE
  • keine Straftaten oder verfassungsfeindliche Absichten / Aktivitäten
  • Lebensunterhalt gesichert
  • Integrationskurs mit Deutschkurs und ein weiterer Kurs mit Zertifikat. (Welches, müsste ich nachschauen)
  • Aufgabe der Staatsbürgerschaft würde umgehend beantragt, sobald die Zusage für die deutsche Staatsbürgerschaft erteilt ist.
  • 1. Kind (jetzt 20) befindet sich nach einem Integrationskurs in einer Lehre, 2. Kind (unter 16) besucht eine reguläre Schule


Meine Fragen:

  • Habe ich eine wichtige Voraussetzung übersehen?
  • Welche Behörde ist für die Staatsbürgerschaft zuständig? ABH am Landratsamt oder Standesamt oder???
  • Seit wann gibt es die "Regeleinbürgerung ab 3 Jahren" für Ehegatten?
  • Das 20-jährige Kind wohnt auch noch bei uns in der Familiengemeinschaft. Hätte es wohl eine Chance auf eine "Ermessenseinbürgerung", wenn die nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister) jetzt eingebürgert würden?


Hintergründe:
Meine Staatsbürgerschaft: Deutsch seit Geburt
Staatsbürgerschaft der Frau und der Kinder: Ein eurpopäischer Nachfolgestaat der UdSSR, nicht EU
Vater der Kinder: Vor mehr als 10 Jahren verstorben
Wohnsitz und ständiger Aufenthalt seit der Heirat: Bayern
Berufstätigkeit der Frau: Mitarbeit in meinem Betrieb
Nächste Verwandte im Herkunftsland: Geschwister und Eltern meiner Frau, Eltern des Vaters der Kinder,  aber keine weiteren Kinder meiner Frau oder ihres früheren Mannes

Ich würde mich über eure Antwort freuen. Schließlich möchten wir uns nicht mit aussichtslosen Anträge an die ABH wenden, nachdem ich den zuständigen Sachbearbeiter damals mit dem Familiennachzug des 17-jährigen Kindes wohl ein bisschen blamiert habe.

Herzliche Grüße,

Hansi
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Hansi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.11.2009 um 22:21:25
 
Die Frage nach der Zuständigkeit glaube ich bereits mit eurer Hilfe gelöst zu haben.

Im "Einbürgerungsportal" lese ich, dass sich die Zuständigkeit in Bayern je nach Einbürgerungsgrund unterscheidet.

Demnach ist bei uns das Landratsamt für die "Anspruchseinbürgerung" nach §10 StAG zuständig, während die zuständige Bezirksregierung über Fälle nach §9 ("Regeleinbürgerung") und §8 ("Ermessenseinbügerung") entscheidet.

Demnach wäre es nachvollziehbar, dass die ABH es nicht vorsätzlich versäumt hat, uns auf die frühere Einbürgerungsmöglichkeit nach bereits 3 Jahren hinzuweisen, da sie mit solchen Fällen ja wohl normalerweise nichts mehr zu tun hat.

Ist das Verfahren nach § 9 über die Regierung denn komplizierter oder einfacher als über § 10 bei der ABH? (Abgesehen davon, dass die Wege zur Regierung für uns weiter sind.)


Herzliche Grüße,

Hansi
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schweitzer
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Antwort #2 - 16.11.2009 um 08:32:55
 
Hallo Hansi,

Du hast da einiges ein wenig missverstanden. - Die ABH ist in keiner Weise für die Einbürgerung zuständig - insoweit kannst Du von dort auch keine Beratung oder sonstiges erwarten.

Zuständig ist die EBH. In Bayern wird dann bei Anspruchseinbürgerungen letztlich in eigener Verantwortung durch die EBH entschieden,  im Falle von Ermessenseinbürgerungen hat die Bezirksregierung das letzte Wort (das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt).  Vom Ablauf für den Einbürgerungsbewerber bedeutet das aber zunächst mal keinen Unterschied - für ihn ist und bleibt die EBH der Ansprechpartner.-

Wichtig für Euch ist aber:

Die Beratung zur Einbürgerungsfragen, die Antragsannahme und - bearbeitung erfolgt jedenfalls durch die EBH - dies folgt auch aus den Aussagen auf der Webseite
Bayrischer Behördenwegweiser
, wo es heißt:

Zitat:
Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt, Staatsangehörigkeitsstelle, oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrer Stadtverwaltung stellen.
("Staatsangehörigkeitsstelle", "Staatsangehörigkeitsbehörde" meinen hier dasselbe wie EBH )

(Blaues bitte anklicken!)

So, wie Du es beschreibst, sollten die Voraussetzungen für eine Regeleinbürgerung (diese folgt den Grundsätzen der Ermessenseinbürgerung) Deiner Frau in der Tat gegeben sein.

Für die Kinder gilt folgendes, was ich hier aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG zitiere:

Zitat:
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.


Bayern hat diese Vorläufigen Anwendungshinweise für sich allerdings nicht für verbindlich erklärt - so, dass Abweichungen, die ich hier nicht kenne, möglich sind. - Insoweit würde also für exakte Informationen tatsächlich nur eine Beratungsgespräch bei Eurer zuständigen EBH etwas bringen können.

Ich hoffe, dass meine Informationen Euch helfen und wünsche viel Erfolg!

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 16.11.2009 um 09:59:15 von schweitzer » 
Grund: Tippfehler korrigiert 

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Hansi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.11.2009 um 21:20:44
 
Hallo Schweitzer,

herzlichen Dank für die umfangreiche Stellungnahme und die Links. Dass es in unserem kleinen Landkreis auch eine eigene Behörde für die Einbürgerung gibt, hatte ich nicht erwartet. Aber offensichtlich existiert diese wirklich.

Für das ältere, mittlerweile volljährige Kind wird dann wohl auch eine Ermessenseinbürgerung nach knapp 4 Jahren noch nicht infrage kommen, auch wenn es in der gleichen Familiengemeinschaft lebt, und bei einer Einbürgerung meiner Frau und des jüngeren Kindes der einzige "Ausländer" in der Famile bliebe?  weinend Oder kann man hier von einer außergewöhnlichen Härte sprechen? (Eine besondere Integrationsleistung im Sinne von "Feuerwehrkommandant" und "Deutschdiplom cum Laude", die für eine Einbürgerung nach 6 statt 8 Jahren spräche, liegt nicht vor.)


Noch eine Frage hätte ich:

Die Transliteration der Vornamen der Kinder unterscheidet sich zwischen der (dem Englischen angenäherten) Version im derzeitigen Reisepass und der offiziellen deutschen ISO...-Übersetzung der Geburtsurkunden. Auf der Versichertenkarte der Krankenkasse steht letztere Version, aber ohne die lästigen "´", "`" und "^". Diese Variante ist aber die einzige, die man in der deutschen Sprache niemandem buchstabieren muss.

Frage: Welche Schreibweise würde bei einer Einbürgerung im deutschen Pass stehen? Beim Einwohnermeldeamt sind sie bisher mit der (leider unglücklichen) Transliteration im bisherigen Pass gemeldet. Haben wir hier ein Wahlrecht?

Bei der Anmeldung mit der fremden Staatsangehörigkeit erhielt ich damals vom Einwohnermeldeamt/Standesamt die Auskunft, dass eine Anpassung des Namens an gängige Namen des deutschen Sprachraums nur unter der Voraussetzung einer deutschen Abstammung (z.B. "Spätaussiedler")  möglich sei.


Herzliche Grüße,

Hansi


P.S. Gelten die genannten Mindestaufenthaltsdauern in den Vorschriften für den Zeitpunkt ab dem der Antrag auf Einbürgerung gestellt werden kann, oder zu dem dann der (positive) Bescheid erteilt werden kann? Aufgrund des Verfahrens zur Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft wird zwischen diesen beiden Zeitpunkten sicherlich sehr viel Zeit vergehen. Wenn ich nur daran denke, wie lange die Registrierung im zuständigen Konsulat in München und die "Express-"Ausstellung eines Reisepasses gedauert hat, wird die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft sicherlich ein Jahr oder mehr beanspruchen...
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Ralf
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Antwort #4 - 17.11.2009 um 23:15:54
 
Hansi schrieb am 17.11.2009 um 21:20:44:
Dass es in unserem kleinen Landkreis auch eine eigene Behörde für die Einbürgerung gibt, hatte ich nicht erwartet. Aber offensichtlich existiert diese wirklich.

Na ja, der Landkreis, bzw. die Kreisverwaltung, in Bayern auch
Landratsamt genannt, IST ja die zuständige Behörde. Dort
gibt es zig Abteilungen, und eine davon ist halt die Einbürgerungs-
Behörde.

Hansi schrieb am 17.11.2009 um 21:20:44:
Für das ältere, mittlerweile volljährige Kind wird dann wohl auch eine Ermessenseinbürgerung nach knapp 4 Jahren noch nicht infrage kommen,

Für Volljährige kann keine Miteinbürgerung mehr in Betracht kommen,
sie müssen also die Voraussetzungen in eigener Person erfüllen,
darunter eben auch die Aufenthaltsdauer. Evtl. kommt aber nach
Nummer 8.1.3.3 der Verwaltungsvorschrift eine kürzere Aufenthalts-
dauer in Frage.

Hansi schrieb am 17.11.2009 um 21:20:44:
Bei der Anmeldung mit der fremden Staatsangehörigkeit erhielt ich damals vom Einwohnermeldeamt/Standesamt die Auskunft, dass eine Anpassung des Namens an gängige Namen des deutschen Sprachraums nur unter der Voraussetzung einer deutschen Abstammung (z.B. "Spätaussiedler")  möglich sei.

Ist wohl auch nach der Einbürgerung möglich, jedoch nicht meine
Baustelle. Evtl. mal in der Rubrik "Personenstandsrecht" suchen.
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Odysseus
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Antwort #5 - 18.11.2009 um 08:43:41
 
Hansi schrieb am 17.11.2009 um 21:20:44:
Beim Einwohnermeldeamt sind sie bisher mit der (leider unglücklichen) Transliteration im bisherigen Pass gemeldet. Haben wir hier ein Wahlrecht?


Eine "unglückliche Transliteration" trifft viele, indsbesondere die Ex-Sowjets.
I.d.R. wird die ISO-Norm-Variante mit sämtlichen diakritischen Zeichen (^ ' ~.... etc) auf der EB-Urkunde stehen. Wenn eine deutsche Personenstandsurkunde oder ein Nationalpass mit lateinischer Schreibweise vorliegt, die eine andere Schreibweise widergeben, dann gilt diese (meist ist im Pass jedoch der Vatersname nicht drin, so dass hier meist die ISO-Variante genommen werden muss).
Aber egal wie die EBU aussieht, Du kannst nach der EB beim Standesamt eine Namensangleichungserklärung abgeben und den Namen "eindeutschen"  oder den Vatersnamen löschen lassen - so kann z.B. die allgemein gefürchtete Schreibweise "Ûliâ"  zur deutschen "Julia" werden. Die Vorgehensweise erläutert gerne das örtliche Standesamt.

Zitat:
Bei der Anmeldung mit der fremden Staatsangehörigkeit erhielt ich damals vom Einwohnermeldeamt/Standesamt die Auskunft, dass eine Anpassung des Namens an gängige Namen des deutschen Sprachraums nur unter der Voraussetzung einer deutschen Abstammung (z.B. "Spätaussiedler")möglich sei. 

ob das "damals" zutreffend war, weiß ich nicht. nach Art. 47 EGBGB kann aber jeder, der dem deutschen Namensrecht unterliegt, die Erklärung abgeben, so kann der Sri-Lanker aus seiner Namenskette Vor- und Familiennamen bilden, der Chinese mit dem klangvollen Vornamen Ding Dong kann sich Karlheinz nennen und Frau Kalaschnikova kann das "a" entfernen lassen und wie ihre männlichen Familienmitglieder Kalaschnikov heißen...

hab's mir vor kurzem von einem Standesbeamten so erklären lassen:
Zitat:
Voraussetzung für die Erklärfähigkeit ist ein Statutenwechsel.
Ein Staatenloser oder asylberechtigter Ausländer mit inländischem gewöhnlichen Aufenthalt unterliegt dem Statutenwechsel zugunsten deutschem Namensrechts und kann daher die Erklärung schon vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben.
Theoretisch könnte daher schon nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und daraus folgender kurzer Staatenlosigkeit die namensgestaltende Erklärung abgegeben werden, in der Praxis kommen jedoch die Kunden mit ihrer druckwarmen Einbürgerungsurkunde zu mir, um danach ins Bürgeramt zur Ausweisbeantragung zu gehen.
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« Zuletzt geändert: 18.11.2009 um 09:17:01 von Odysseus »  

Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #6 - 18.11.2009 um 15:01:30
 
Hansi schrieb am 15.11.2009 um 22:00:37:
t
  • Integrationskurs mit Deutschkurs und ein weiterer Kurs mit Zertifikat. (Welches, müsste ich nachschauen)


    Ich tippe mal auf den Einbürgerungstest: 30 Fragen aus einem Fragenkatalog von 300 Fragen plus 3 Fragen aus Deinem Bundeland von 30 Fragen. 17 richtig beantwortete Fragen reichen zum Bestehen.

    Zitat:
    • Habe ich eine wichtige Voraussetzung übersehen?


    Meine Frau stammt von den Philippinen. Meine Frau erhielt eine Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt der Entlassung aus der philippinischen Staatsbürgerschaft. Diese wurde von der philippinischen Botschaft in Berlin beschieden. Ich weiß nicht, ob diese Voraussetzung für alle Staaten gilt.

    Die Frage nach der EBH wurde ja schon beantwortet. Wir haben den Antrag beim Standesamt unserer Heimatstadt gestellt, von dort wurde der Antrag an das zuständige  Regierungspräsidium zur Bearbeitung weitergeleitet (Bundesland Hessen).

    Viel Erfolg bei der Einbürgerung!

    Gruß

    bigeagle198
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    Antwort #7 - 18.11.2009 um 15:10:24
     
    bigeagle198 schrieb am 18.11.2009 um 15:01:30:
    Meine Frau erhielt eine Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt der Entlassung aus der philippinischen Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht, ob diese Voraussetzung für alle Staaten gilt.


    Grundsätzlich ja. - Die mir bekannten Ausnahmen dürften im Fall hier nicht einschlägig sein, denn aus älteren posts von Hansi habe ich entnommen, dass es hier um die Ukraine ginge. -

    Es müsste also analog die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden.

    =schweitzer=
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    Antwort #8 - 07.12.2009 um 07:55:40
     
    Vielen Dank für eure umfangreichen Stellungnahmen! Das stimmt mich ja zuversichtlich.

    Herzliche Grüße,

    Hansi
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