Edgemaster schrieb am 15.11.2009 um 15:38:29:Ich hatt schon mit der Sachbearbeiterin gesprochen, diese gab mir recht argumentierte jedoch das es eine Anweisung von oben war. Wo kann man solche Resourcenverschwendungen reklamieren?
Fehlt nicht prinzipiell dafür die Rechtsgrundlage? Meine frau hat ALG II noch nicht mal genehmigt bekommen, da noch Unterlagen nachgereicht werden müssen, dennoch wird sie jetzt schon für die Maßnahme verpflichtet.
Übrigens ist der Sprachkurs schon vollzeit, zwar findet dieser nur halbtags statt, jedoch muss der Unterricht auch nachbgearbeitet werden... Ein Hochschulstudium ist ja generell auch als Vollzeitstudium zu betrachten , obwohl die reine Vorlesungszeit meist unter 20 Wochenstunden liegt...
Naja, das kann man ganz auch anders sehen.
Nach
SGB II besteht die Verpflichtung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ALLES zu tun um die Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich zu beenden oder zu verringern, und ein Integrationskurs ist sicher keine Vollzeitmaßnahme und auch nicht mit einem Studium zu vergleichen.
Es gibt auch Eingliederungsmaßnahmen die speziell für Migranten konzipiert sind und auch mit geringen Deutschkenntnissen gibts ein paar Möglichkeiten einen Job zu finden, wenn auch natürlich nicht die Besten z.B. Putzjobs und vielleicht erstmal nur in Teilzeit/geringfügig.
A1 Kenntnisse sind ja wohl bereits vorhanden. Mein Partner z.B. macht auch parallel zum Integrationskurs ein Praktikum hat insgesmt eine 6 Tage Woche, um möglichst schnell in den Job zu kommen, allerdings leben wir auch nicht von staatlichen Tranferleistungen.
Der Träger wird auch schon im eigenen Interesse darauf achten, daß es möglichst keine Fehlzuweisungen gibt, da er eine bestimmte Vermittlungquote erreichen soll. Mit dem Abschluß der EGV hat die ARGE ja schon grundsätzlich den ALGII Anspruch bestätigt, die Leistungen werden ja auch rückwirkend ab Antragstellung gezahlt, damit besteht auch jetzt schon eure Verpflichtung zur Mitwirkung. Bei U25 jährigen hat die ARGE sogar die gesetzliche Verpflichtung sofort bei Antragstellung eine Integrationsmaßnahme anzubieten.