Stefan-TR schrieb am 10.11.2009 um 21:53:09:Lies dir mal die Informationen zur
Anspruchseinbuergerung durch. Es geht hier vor allem um die bisherige Aufenthaltszeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II.
Ob die notwendige Aufenthaltszeit erreicht werden kann, wenn der Absolvent keine passende Arbeit findet um weiterhin seine
AE behalten zu koennen, ist hier wohl am ehesten der Knackpunkt.
ja,ich habe gerade die wesentliche vorraussetzungen gelesen. eigentlich sind fast alle erfüllt, denn sein Lebensunterhalt ist locker gesichert ohne Arbeitslosengeld oder irgend eine sozial hilfe. er ist in Deutschland zweck studium seit 7 Jahren.
das einzige Problem bei diese Punkt:
(wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).
denn er hat ein
AE nach § 16. es seht aber dass es nicht Ausreichend ist!!!!
hat er noch chance oder soll er die ganze geschichte vergessen???
danke für eure hilfe
Änderung: Folgepost:
maki schrieb am 10.11.2009 um 22:01:00:Mit einer
AE nach §16 kann man sich nicht einbürgern lassen, .
es muss nicht unbedingt dirch diese Arbeit eingebürgert werden,sondern es reicht wenn es eine unbefristete Aufenthalt bekommt oder sowas,dass er noch paar jahren in deutschland bleiben kann.