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Geburt Deutschland 34jahre Einbürgerung??? (Gelesen: 1.745 mal)
konyali03
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Beiträge: 1

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Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Geburt Deutschland 34jahre Einbürgerung???
10.11.2009 um 11:05:30
 
Hallo,

Also, ich bin in Deutschland geboren, seither war mein Aufenthalt auch dauerhaft in Deutschland. Habe mittlerweile drei Kinder, alle deutsch. Mein kleinstes Kind lebt bei mir, bin Alleinerziehend. Er ist erst zwei, habe noch keinen KiTa Platz, deshalb Hartz4.

Vor einigen Jahren hatte ich die deutsche Staatsbürgerschaft schon einmal beantragt. Damals wurde ich zu einem Gespräch zur Ausländerbehörde geladen, wo mir mitgeteilt wurde, das mein Antrag so abgelehnt wird und ich den Antrag doch zurückziehen soll(damals noch ohne Kosten). Der Grund für die Ablehnung sollte sein: damalige Jugendstrafen im Bundeszentralregister.

Wenn ich mir allerdings heute einmal die Gesetze richtig durchlese, sehe ich dass Jugendstrafen außer Betracht bleiben.

Hätte ich damals nicht also Eingebürgert werden müssen?

Und wieso wird die Sache immer so erschwert, obwohl man gebürtig eigentlich Deutscher ist.(deutsche Geburtsurkunde)

Jetzt soll ich die Einbürgerung nochmals beantragen und es soll geprüft werden, ob die Eintragungen erloschen sind.

Kann ich nicht auf die damalige "falsche" angebliche Ablehnung verweisen und mir irgendwie erhebliche Wartezeit ersparen?

Und weiß vielleicht einer, ob es da nicht auch Ausnahmen gibt, wegen der Geburt in Deutschland.


Vielen Dank schon einmal im Voraus
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.11.2009 um 11:11:28
 
konyali03 schrieb am 10.11.2009 um 11:05:30:
Und wieso wird die Sache immer so erschwert, obwohl man gebürtig eigentlich Deutscher ist.(deutsche Geburtsurkunde)

Jedes Kind das in D geboren wird bekommt (oder sollte) eine D Geburtsurkunde, das hat nix mit der D Staatsbürgerschaft zu tun.
Zitat:
Jetzt soll ich die Einbürgerung nochmals beantragen und es soll geprüft werden, ob die Eintragungen erloschen sind.

Kann ich nicht auf die damalige "falsche" angebliche Ablehnung verweisen und mir irgendwie erhebliche Wartezeit ersparen?

Ist jetzt irrelevant, da du nicht abgelehnt worden bist sondern  den Antrag zurückgezogen hast, damit ist die Sache erledigt.

Die Tilgungsfristen findest du im BZRG: http://www.juraforum.de/gesetze/BZRG/46/46_BZRG_l%E4nge_der_tilgungsfrist.html
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 10.11.2009 um 11:24:24
 
konyali03 schrieb am 10.11.2009 um 11:05:30:
Wenn ich mir allerdings heute einmal die Gesetze richtig durchlese, sehe ich dass Jugendstrafen außer Betracht bleiben.


Da hast Du das Gesetz aber nicht richtig gelesen, denn dort steht im § 12a StAG u.a.:

Zitat:
1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,


Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (welch scheußliches Wort ...) sind etwas anderes als eine Jugendstrafe nach dem JGG. - Für eine Jugendstrafe sind schwerere Verfehlungen "erforderlich" als für eine Verurteilung zu einer Erziehungsmaßregel oder einem Zuchtmittel. Deshalb bleiben Jugendstrafen im Einbürgerungverfahren eben nicht unberücksichtigt.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.11.2009 um 17:44:48
 
schweitzer schrieb am 10.11.2009 um 11:24:24:
Da hast Du das Gesetz aber nicht richtig gelesen, denn dort steht im § 12a StAG u.a.:


Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (welch scheußliches Wort ...) sind etwas anderes als eine Jugendstrafe nach dem JGG. - Für eine Jugendstrafe sind schwerere Verfehlungen "erforderlich" als für eine Verurteilung zu einer Erziehungsmaßregel oder einem Zuchtmittel. Deshalb bleiben Jugendstrafen im Einbürgerungverfahren eben nicht unberücksichtigt.


Vor ein paar Jahren war eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung aber kein ernstliches Hindernis, § 88 II AuslG. Kann jetzt auf die Schnelle nicht feststellen, wann die Vorschrift ins AuslG kam.

Wir sind uns einig, das AuslG insgesamt ist mittlerweile historisch.

Gruß, ULF
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