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Recht die Ergebnisse (Gelesen: 1.496 mal)
iop
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Recht die Ergebnisse
04.11.2009 um 21:34:35
 
Hallo

Können Sie mir bitte sagen ob wir ein Recht die Ergebnisse des Gesundheitsamts einzusehen haben.
Amtsärztliche Untersuchung.

Danke.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Recht die Ergebnisse
Antwort #1 - 05.11.2009 um 09:16:58
 
Hallo,

Deine Frage betrifft nicht unmittelbar Ausländer-oder Asylverfahrensrecht (obwohl ich mir den Bezug dazu schon vorstellen kann), deshalb habe ich Dein Post hierher verschoben.

Deine Frage ist (für mich) nicht so ganz leicht zu beantworten.

Allgemeingültig ist (Informationsfreiheitsgesetz), dass jeder das Recht auf Einsicht in Akten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder spezielle Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

Für den Bereich "Einsicht in Patientenakten" gibt es beispielsweise die  Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (meines Wissens nach für die einzelnen Bundesländer) -

Auch Webseiten, wie zum Beispiel
diese
bieten Informationen zur Problematik des Rechts der Einsicht in die Patientenakte. (Blaues bitte anklicken!)

Im Falle eines amtsärztlichen Gutachtens werden aber nach meiner Kenntnis recht unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Rechtes auf Akteneinsicht vertreten. - Eine besagt, dass unmittelbar für den Patienten kein Recht auf Akteneinsicht bestünde, da Auftraggeber und Zahler des entsprechenden Gutachtens nicht der Patient sondern eine Behörde sei.

Ich persönlich halte eine solche Auffassung für problematisch, kann aber, da kein Jurist, auch nicht sagen, ob sie rechtlich haltbar ist oder nicht.

Da in aller Regel die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens aber Teil eines Verwaltungsverfahrens ist, würde ich mich an Eurer Stelle auf den § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz berufen - dieser lautet:


Zitat:
§ 29
Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.



=schweitzer=
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