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Doppelte Staatsangehörigkeit (türkisches Kind) (Gelesen: 3.325 mal)
halas
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04.11.2009 um 11:40:45
 
Hallo zusammen,

ich will meine Einbürgerung beantragen (in D seit 2003 als IT-Fachkraft). Meine Frau will wegen Rentenanspruchs in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit behalten und da die doppelte Staatsbürgschaft für die Türken nicht geht, will sich nicht einbürgern. Unser Kind (geb. 2006) will ich auch miteinbürgern lassen. Da muss er auch die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben. Laut türkischem Staatsangehörigkeitsgesetz MÜSSEN BEIDE Eltern für das Kind unterschreiben, damit das Kind türkische Staatsangehörigkeit verliert.

Meine Frau ist dagegen und will nicht für die Ausbürgerung des Kindes unterschreiben.

Was kommt jetzt auf uns zu bei der EBH?

Danke!
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Eigentlich will ich nur, dass 51.603 von 96.121 Eingebürgerten als Ausnahme haben dürfen. - doppelte Staatsangehörigkeit
 
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maki
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Antwort #1 - 04.11.2009 um 11:55:35
 
halas schrieb am 04.11.2009 um 11:40:45:
Meine Frau will wegen Rentenanspruchs in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit behalten ... 

Das geht doch auch mit der sog. "Mavi Kart".

halas schrieb am 04.11.2009 um 11:40:45:
Da muss er auch die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben. Laut türkischem Staatsangehörigkeitsgesetz MÜSSEN BEIDE Eltern für das Kind unterschreiben, damit das Kind türkische Staatsangehörigkeit verliert.

Meine Frau ist dagegen und will nicht für die Ausbürgerung des Kindes unterschreiben.

Dann solltet ihr euch wohl einigen.
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halas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #2 - 04.11.2009 um 13:29:50
 
Hallo maki,

"Mavi Kart" Regelung hat mit dem Fall leider nichts zu tun. Im Forum ist es auch diskutiert. Die türkischen Staatsangehörigen im Ausland dürfen die Tage, die sie im Ausland ALS TÜRKE gelebt haben, nachher berechnen(5$ pro Tag insgesamt 7200 Tage) und in die Rentenkasse der Türkei bezahlen. Meine Frau hat in der Türkei 3200 Tage gearbeitet und in die Rentenkasse die Beiträge bezahlt. Sie muss noch (7200-3200 = 4000 X 5$ = 20.000$) auf einmal bezahlen und wenn Sie 50 ist wird sie eine Rente von ungefähr 400€/Monat lebenslang bekommen. Diese 4000 Tage (11 Jahre) muss sie aber laut Gesetz ALS TÜRKE verbringen.


Für das Kind können wir leider nicht einigen. Da kann das türkische Konsulat mein Kind nicht ausbürgern...

Was kann ich bei dem Fall machen?

Danke,
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.11.2009 um 14:11:21
 
maki schrieb am 04.11.2009 um 11:55:35:
halas schrieb am Heute um 11:40:45:
Meine Frau will wegen Rentenanspruchs in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit behalten ...
Das geht doch auch mit der sog. "Mavi Kart".


Die Antwort stimmt leider nicht! Mit der Blauekarte (Mavikart) ist einiges für die ehemaligen türkischen Staatsangehörigen leichter, aber dies trifft leider in den Fall nicht zu.
halas schrieb am 04.11.2009 um 13:29:50:
...Meine Frau hat in der Türkei 3200 Tage gearbeitet und in die Rentenkasse die Beiträge bezahlt. Sie muss noch (7200-3200 = 4000 X 5$ = 20.000$) auf einmal bezahlen und wenn Sie 50 ist wird sie eine Rente von ungefähr 400€/Monat lebenslang bekommen. Diese 4000 Tage (11 Jahre) muss sie aber laut Gesetz ALS TÜRKE verbringen. ..

Nicht ganz! Sie muss auch weiterhin wenn Sie die volle Rente beziehen will weiterhin als türkische Staatsangehöriger bleiben. Sonnst bekommt sie nur eine Rente für die 3200 Tage.


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Mutly
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Antwort #4 - 04.11.2009 um 20:20:48
 
halas schrieb am 04.11.2009 um 11:40:45:
Unser Kind (geb. 2006) will ich auch miteinbürgern lassen.


Frag mal bei der EBH ob euer Kind in dieser spezifischen Situation unter "vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit" eingebürgert werden könnte. Das würde heißen, dass er mit 18 zwischen der deutschen und der türkischen Staatsangehörigkeit entscheiden müsste. Wenn die EBH diese Frage bejaht, hat euer Kind den Vorteil, dass er als Erwachsener selbst entscheiden kann. Sonst hat er diesen Vorteil wenn er nun die türkische Staatsangehörigkeit behalten würde und mit 18 selbst die Einbürgerung beantragen könnte.

Ein weiterer Vorteile der "vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit" wäre, dass das Mehrstaatigkeitsverbot während der Minderjährigkeit eures Kindes vielleicht aufgehoben wird und er somit nicht entscheiden muss. Das scheint momentan (nach der Wahl dieses Jahr) unwahrscheinlich zu sein, aber euer Kind ist noch jung und die meisten Demokratien die ein Mehrstaatigkeitsverbot hatten, haben es abgeschafft, wie auch die Türkei.

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halas
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Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #5 - 17.02.2010 um 15:12:45
 
Hallo nochmal,

das Thema wollte ich mit den neuesten Informationen und mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil nochmal heizen:
Auf dieser Link unten ist ein türkisches Mädchen (14 Jahre) eingebürgert ohne die türkische Staatsangehörigkeit abzugeben.

http://www.open-report.de/artikel/Minderj%E4hrige+kann+bei+Einb%FCrgerung+t%FCrk...

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12...

http://www.juris.de/jportal/portal/page/home.psml/js_peid/012122?id=jnachr-JUNA1...

Bei der EBH wurde mir sehr nett mitgeteilt (November 2009), dass die Einbürgerung des Sohnes ohne Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Da könne ich die Einbürgerung alleine beantragen und holen. EBH hat mich aufmerksam gemacht, dass der Sohn nachträglich NUR MIT DER MUTTER zusammen die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit will.

Wie kann ich EBH darauf aufmerksam machen, dass es doch ohne Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Minderjährigen die Einbürgerung für meinen Sohn möglich ist?


Zitat:
Einbürgerung trotz türkischer Staatsangehörigkeit möglich
Stuttgart. Türkische Kinder können trotz Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltunggerichts Stuttgart hervor. Die Richter gaben darin einem 14 Jahre alten Mädchen recht. Zur Begründung hieß es, der türkische Staat mache die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „von unzumutbaren Bedingungen“ abhängig. Nach türkischem Recht könne nur ein Volljähriger aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausscheiden. (AZ: 11 K 3612/09)  - ddp


MfG
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Ralf
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Antwort #6 - 17.02.2010 um 23:10:37
 
halas schrieb am 17.02.2010 um 15:12:45:
Wie kann ich EBH darauf aufmerksam machen, dass es doch ohne Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Minderjährigen die Einbürgerung für meinen Sohn möglich ist?

Das Urteil passt nicht auf euren Fall, denn da ist die
Rede davon, dass das minderjährige Kind einen
Anspruch nach § 10 StAG hat. Da dies mindestens
einen achtjährigen Aufenthalt erfordert, kann die
Vorschrift bei einem vierjährigen Kind nicht zutreffen.
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