Kommt mir irgendwie bekannt vor
Erst mal Glückwünsch zur
AE. Nach dem was man hier so ließt, hätte es auch anders laufen können.
Edgemaster schrieb am 30.10.2009 um 16:33:14:Muss die Familenversicherung Rückwirkend zum Antragsbeginn (also unmittelbar nach der Eheschließung) oder nach einreichung der polizeilichen Anmeldungsbescheinigung (die übrigens rückwirktend zum Einreiszeitpunkt ausgestellt wurde) zahlen, oder wie die Krankenkasse behauptet erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubenis?
Ich versuche mal eine Antwort:
Der Zeitpunkt der Antragstellung bei der
KV ist unerheblich. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist eigentlich nur eine "Meldung" bei der Krankenkasse.
Die Meldebescheinigung (auch wenn sie von anderen Krankenkassen akzeptiert wird) dürfte für die Krankenkasse letzten Endes nicht rechtlich bindend sein.
Das Gesetz verlangt für die Familienversicherung einen Wohnsitz in D bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in D. In der Regel ist dafür ein entsprechender Aufenthaltstitel Voraussetzung. Sieht also auf den ersten Blick nicht so gut aus.
Andererseits ... Deine Frau war ja immer legal in D und hat mittlerweile auch eine entsprechende
AE. Also könnte man durchaus argumentieren, dass die Wohnsitznahme nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern schon bei der Heirat, mindestens aber im Zeitpunkt der Beantragung der
AE erfolgt ist. In dem Fall hätte die Familienversicherung tatsächlich schon früher begonnen.
Ausserdem ... in dem Urteil (12 RK 30/96 - BSGE 80, 209 = NVwZ 1998, 326) das ich schon mal zitiert habe, heisst es sinngemäß, dass die Forderung "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" nur deswegen so im Gesetz steht, weil der Gesetzgeber die Krankenversicherung vor Forderungen von Angehörigen schützen wollten, die
nur zum Zwecke der Krankenbehandlung nach D einreisen, im übrigen aber im Ausland leben. Ist der Aufenthalt im Hinblick auf die beabsichtigte Dauer und ausländerrechtlich (diese letzte Bedingung ist allerdings problematisch - in dem Urteil ging es um ein Asylbewerberehepaar, also ein ganz anderer Fall als bei Euch) mit dem des Mitglieds vergleichbar, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Inlandsaufenthalt nicht zum Zwecke der Krankenbehandlung begründet wurde. Ergo: Familienversicherung.
Zusammengefasst: es besteht Hoffnung, aber Ihr werdet wohl zu einem Anwalt gehen müssen, der Euch berät (bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse hilft sowieso nur eine Klage). Ihr könnt auch ohne Anwalt klagen, das kostet nichts (der Gang zum Sozialgericht ist kostenlos), das Risiko zu verlieren ist aber höher - vergesst nicht, die Gegenseite ist rechtlich versiert und weiss genau, wie man argumentieren muss.