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Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin (Gelesen: 8.528 mal)
Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #15 - 03.11.2009 um 12:56:07
 
Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen

Nein. In vielen Fällen kommt es für die Rechtsfolgen nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen, und nicht auf den Antrag an. (Ein Beispiel: Hast Du einen Antrag auf Volljährigkeit stellen müssen, als Du 18 wurdest?)

So auch hier.

Zitat:
und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...


Das ist natürlich richtig, die Krankenkasse muss überhaupt erst einmal erfahren, dass die Voraussetzungen vorliegen. Dazu ist in §10 SGB V ausgeführt:

"Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."

Die Krankenkasse entscheidet dann aufgrund der Angaben, ob und ab wann die Familienversicherung vorliegt. Wenn Ihr mit der Entscheidung nicht einverstanden seid, steht Euch der Rechtsweg offen.

Was allerdings in Eurem Fall problematisch sein dürfte: die in der "Lücke" erbrachten medizinischen Leistungen wurden bestimmt privat, nach GOÄ, abgerechnet und bezahlt. Keine Ahnung, inwieweit die Krankenkasse da zum Ersatz verpflichtet ist, selbst wenn im Nachhinein die Familienversicherung greift.
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