Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin (Gelesen: 8.529 mal)
Edgemaster
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 71

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
30.10.2009 um 16:33:14
 
Hallo, ich habe da mal eine wichtige Frage...

Ich habe hier in Deutschland meine nicht-deusche Frau geheiratet. Nach der Heirat haben wir für sie gleich die Mitgliedschaft in der Familienverischerung beantragt.

Die Urkunde über die Eheschließung lagen der Krankenkasse bereits vor... allerdings fehlte noch die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt , die wir nachträglich einhohlten und der Krankenkasse zuschickten. Die Aufenthaltserlaubnis erhielt meine Frau erst später nach Ende ihres touristischen Aufenthalts.

Nun war bedauerlicherweise zwischen Antragsbeginn und Ausstellung der Versicherungskarte der Schadenfall eingetreten. Eine private Reisekrankenversicherung lag für diesen Zeitraum nicht mehr vor.

Wie ist die Rechtslage?

Mus die Familenversicherung Rückwirkend zum Antragsbeginn (also unmittelbar nach der Eheschließung) oder nach einreichung der polizeilichen Anmeldungsbescheinigung (die übrigens rückwirktend zum Einreiszeitpunkt ausgestellt wurde) zahlen, oder wie die Krankenkasse behauptet erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubenis?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #1 - 30.10.2009 um 17:10:07
 
Der folgende Link mag dir bei der Argumentation helfen, dass der KV Schutz aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes besteht, der nicht vom Zeitpunkt der Erteilung der AE abhängig ist.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2036.pdf
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #2 - 30.10.2009 um 17:40:29
 
Kommt mir irgendwie bekannt vor Smiley

Erst mal Glückwünsch zur AE. Nach dem was man hier so ließt, hätte es auch anders laufen können.

Edgemaster schrieb am 30.10.2009 um 16:33:14:
Muss die Familenversicherung Rückwirkend zum Antragsbeginn (also unmittelbar nach der Eheschließung) oder nach einreichung der polizeilichen Anmeldungsbescheinigung (die übrigens rückwirktend zum Einreiszeitpunkt ausgestellt wurde) zahlen, oder wie die Krankenkasse behauptet erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubenis?


Ich versuche mal eine Antwort:

Der Zeitpunkt der Antragstellung bei der KV ist unerheblich. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist eigentlich nur eine "Meldung" bei der Krankenkasse.

Die Meldebescheinigung (auch wenn sie von anderen Krankenkassen akzeptiert wird) dürfte für die Krankenkasse letzten Endes nicht rechtlich bindend sein.

Das Gesetz verlangt für die Familienversicherung einen Wohnsitz in D bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in D. In der Regel ist dafür ein entsprechender Aufenthaltstitel Voraussetzung. Sieht also auf den ersten Blick nicht so gut aus.

Andererseits ... Deine Frau war ja immer legal in D und hat mittlerweile auch eine entsprechende AE. Also könnte man durchaus argumentieren, dass die Wohnsitznahme nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern schon bei der Heirat, mindestens aber im Zeitpunkt der Beantragung der AE erfolgt ist. In dem Fall hätte die Familienversicherung tatsächlich schon früher begonnen.

Ausserdem ... in dem Urteil (12 RK 30/96 - BSGE 80, 209 = NVwZ 1998, 326) das ich schon mal zitiert habe, heisst es sinngemäß, dass die Forderung "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" nur deswegen so im Gesetz steht, weil der Gesetzgeber die Krankenversicherung vor Forderungen von Angehörigen schützen wollten, die nur zum Zwecke der Krankenbehandlung nach D einreisen, im übrigen aber im Ausland leben. Ist der Aufenthalt im Hinblick auf die beabsichtigte Dauer und ausländerrechtlich (diese letzte Bedingung ist allerdings problematisch - in dem Urteil ging es um ein Asylbewerberehepaar, also ein ganz anderer Fall als bei Euch) mit dem des Mitglieds vergleichbar, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Inlandsaufenthalt nicht zum Zwecke der Krankenbehandlung begründet wurde. Ergo: Familienversicherung.

Zusammengefasst: es besteht Hoffnung, aber Ihr werdet wohl zu einem Anwalt gehen müssen, der Euch berät (bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse hilft sowieso nur eine Klage). Ihr könnt auch ohne Anwalt klagen, das kostet nichts (der Gang zum Sozialgericht ist kostenlos), das Risiko zu verlieren ist aber höher - vergesst nicht, die Gegenseite ist rechtlich versiert und weiss genau, wie man argumentieren muss.




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #3 - 30.10.2009 um 19:55:48
 
Da von Anfang an mit der Eheschließung auch ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt und Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt war (wozu sonst habt Ihr geheiratet - doch nicht etwa zum Zweck des getrennt Lebens?) - ist auch die FamVers nach § 10 SGB V kraft Gesetzes mit dem Tag der Eheschließung eingetreten, ohne dass es hierzu eines Antrags bedurfte.

Anders wäre es allenfalls dann, wenn mit der Eheschließung auch eine gemeinsame Auswanderung konkret beabsichtigt wäre. Dagegen dürften deine/euere Wohnung und dein Arbeitsplatz, aber auch der seinerzeit bereits beantragte und deiner Frau auch rechtlich zustehende dauerhafte Aufenthaltstitel in D. sprechen.

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Linda.1001
Full Top-Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 326

tief im Ruhrgebiet, Nordrhein-Westfalen, Germany
tief im Ruhrgebiet
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #4 - 30.10.2009 um 22:32:49
 
Guten Abend.

Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen.

Aber dazu vermögen andere bestimmt mehr zu sagen, mir fällt jetzt nicht ein, welches Gesetz das war, frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

„Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.“

Jean-Jacques Rousseau
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #5 - 31.10.2009 um 01:40:50
 
Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen. 

Warum sollte das Sozialamt dafür einstehen, wenn es dem Bürger im Falle einer Versicherungslücke zuzumuten ist, für einen Schadensfall selber aufzukommen.

Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Das bloße Nachfragen würde dem TS sicherlich nicht zum Erfolg bringen, da müßte es schon einen entsprechenden Antrag stellen. Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #6 - 31.10.2009 um 09:35:30
 
steini007 schrieb am 31.10.2009 um 01:40:50:
Das bloße Nachfragen würde dem TS sicherlich nicht zum Erfolg bringen, da müßte es schon einen entsprechenden Antrag stellen. 

Boah was'n Käse!

Wenn die Nachfrage ergäbe, dass es da ne Möglichkeit gibt
wär das ja wohl geritzt. Da nutzt auch ein smilie nix!

Lass doch deine ewigen Spitzfindigkeiten BITTE!

no comment needed!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Linda.1001
Full Top-Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 326

tief im Ruhrgebiet, Nordrhein-Westfalen, Germany
tief im Ruhrgebiet
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #7 - 31.10.2009 um 13:06:08
 
steini007 schrieb am 31.10.2009 um 01:40:50:
Warum sollte das Sozialamt dafür einstehen, wenn es dem Bürger im Falle einer Versicherungslücke zuzumuten ist, für einen Schadensfall selber aufzukommen.



Falls sie z.B. finanziell nicht in der Lage waren (Engpass bei Selbstständigen bsp. oder eben ein solcher Fall)

Ich wollte nur mal nen Ratschlag geben. Beraten lassen kostet ja nix auch nicht beim Sozialamt. Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

„Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.“

Jean-Jacques Rousseau
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #8 - 31.10.2009 um 19:32:48
 
Zitat:
Wenn die Nachfrage ergäbe, dass es da ne Möglichkeit gibt
wär das ja wohl geritzt.

Nach § 18 SGB XII wird die Sozialhilfe - sofern ein Anspruch besteht - erst nach Antragsstellung gewährt.

Eine Gewährung von Leistungen, für entstandene Aufwendungen, die bereits in der Vergangenheit geleistet wurden, ist eine nachträgliche Leitungsgewährung nicht vorgesehen. Wenn die Krankenkosten aus Eigenmittel UND vor Antragsstellung bezahlt wurden, liegt nach geltendem Recht keine Bedürftigkeit mehr vor.

So wie der TS schreibt, handelt es sich um Leistungen aus der Vergangenheit ...
Edgemaster schrieb am 30.10.2009 um 16:33:14:
Nun war bedauerlicherweise zwischen Antragsbeginn und Ausstellung der Versicherungskarte der Schadenfall eingetreten. 

... für die vor Eintreten des Schadensfall aber kein Leistungsantrag gestellt wurde.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Linda.1001
Full Top-Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 326

tief im Ruhrgebiet, Nordrhein-Westfalen, Germany
tief im Ruhrgebiet
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #9 - 31.10.2009 um 19:38:01
 
Ich rede nicht von der klassischen Sozialhilfe.

Zum Seitenanfang
  

„Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.“

Jean-Jacques Rousseau
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #10 - 31.10.2009 um 20:41:04
 
Linda.1001 schrieb am 31.10.2009 um 19:38:01:
Ich rede nicht von der klassischen Sozialhilfe.

Sofern Leistungen nicht von SGB II gedeckt sind,  können sie als Leistungen nach SGB XII beantragt werden, daran ändert sich am Antragswesen - sprich Antragstellung vor Leistungserbringung - nichts.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Tippi
i4a-team
*****
Offline




Beiträge: 4.464

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
Friedrichsdorf/Hessen
Hessen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #11 - 31.10.2009 um 20:43:54
 
Verlassen wir doch mal wieder den Pfad der Sozialhilfe
- egal ob klassisch oder modern - das war hier nicht ge-
fragt.
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
Homepage  
IP gespeichert
 
Edgemaster
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 71

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #12 - 02.11.2009 um 13:10:55
 
Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
Guten Abend.

Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen.

Aber dazu vermögen andere bestimmt mehr zu sagen, mir fällt jetzt nicht ein, welches Gesetz das war, frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Gruß


Wo steht diese Änderung, welcher §? Ich hatte nichts finden können...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Edgemaster
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 71

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #13 - 02.11.2009 um 13:17:10
 
Eduard schrieb am 30.10.2009 um 17:40:29:
Der Zeitpunkt der Antragstellung bei der KV ist unerheblich. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist eigentlich nur eine "Meldung" bei der Krankenkasse.


Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen, und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...

Die genauere Fragestellung würde eher lauten: Es wurde ein Antrag auf Familienversicherung gestellt (mit Bescheinigung über die Eheschließung), dieser wurde NICHT abgelehnt, sondern es bedurfte noch der Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis...

Könnte das dann bedeuten, der Zeitpunkt der Antagsstellung ist der Entscheidende oder eben doch der Zeitpunkt der erteilten AE?...

...schwierige Sache Griesgrämig ...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Antwort #14 - 02.11.2009 um 14:41:37
 
Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen, und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...


Wann die Familienversicherung gegeben ist, kannst du hier nachlesen:

Zitat:
10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.


Eine Ablehnung ist nach den von dir beschriebenen Fall - sprich die Ehefrau ist nicht selber versichert oder übt kein selbständiges Gewerbe aus - nicht möglich.

Über Einschränkungen, die sich auf ausländerrelevante Gegebenheiten abstellt, ist nichts erkennbar.

Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Könnte das dann bedeuten, der Zeitpunkt der Antagsstellung ist der Entscheidende oder eben doch der Zeitpunkt der erteilten AE?...


Wann die Familienversicherung greift kannst du ganz gut in Punkt 1 Nr. 1 nachlesen.

Darüber dürfte es doch nun keine Unstimmigkeiten mehr geben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema