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Anspruch auf Bafög mit Freizügigkeitsbescheinigung??? (Gelesen: 2.652 mal)
Magdalena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruch auf Bafög mit Freizügigkeitsbescheinigung???
27.10.2009 um 17:29:09
 
Hallo ihr Lieben!!!

Hab mal wieder ein problem, eigendlich nicht ich sondern meine Freundin.

Sie Lebt schon seit mehr als 15 Jahren in Deutschland, möchte jetzt Bafög beantragen weil, Sie zur Schule gehen möchte und keiner beim Bafög  Amt kann ihr sagen ob Sie Bafög berechtigt ist. Sie besitzt eine Freizügigkeitsbescheinigung.
Kennt Sich da jemand aus von Euch?

Liebe Grüße
Magdalena Smiley
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 27.10.2009 um 20:35:37
 
Hoi,

guck mal in § 8 BAFöG .
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 27.10.2009 um 23:34:28
 
Wenn sie mehr als 5 Jahre legal in D lebt, hat sie das "Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU", worüber ihr die Ausländerbehörde auf Antrag umgehend auf einer grünen Klappkarte eine "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU" ausstellen muss.

Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG besteht zwar auch schon ohne die "Bescheinigung über das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU", die zu dem unverzüglich mit Aufnahme der Ausbildung zu stellenden Antrag (der Anspruch geht sonst für abgelaufene Monate verloren!) dann aber als Nachweis noch nachgereicht werden sollte. An Stelle der Bescheinigung eignet sich als Nachweis - sofern vorhanden - auch eine unbefristete AE oder NE.

Für Unionsbürger gibt es darüber hinaus auch noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, schon vor Ablauf der 5 Jahre einen BAföG-Anspruch zu erlangen (z.B dt. Ehepartner oder Elternteil, in D erwerbstätiger EU-Ehepartner oder Elternteil, eigene Erwerbstätigkeit in D vor dem Studium), auf die es in diesem Fall aber nicht ankommt.

Für den Anspruch spielt es keine Rolle, ob sie aus einem alten oder neuen EU-Staat kommt.
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« Zuletzt geändert: 27.10.2009 um 23:49:47 von gc »  
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Magdalena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #3 - 28.10.2009 um 09:53:29
 
Danke, danke , danke für die Hilfe!!!

Liebe Grüße

Magdalena
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