Mutly schrieb am 21.10.2009 um 16:43:22:Nein, der Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit ändert nichts daran, dass Deutschland die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verlangen würde. Du würdest also die französische und die deutsche Staatsangehörigkeiten haben, nicht aber alle drei.
Wie kommt man zu diesem Schluss (Entschuldigung, ich bin Mathematik-Professor)? Ich habe schliesslich
StAG gelesen, dort steht:
--
Zitat: § 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
....
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
und
Zitat:§ 12
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Alles ist zwar ziemlich theoretisch, aber es wäre interessant zu verstehen, wie alles funktioniert.