schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:Bedeutet Deine Antwort nun, dass er weiterarbeiten darf, auch ohne die Vorlage der Bescheinigung über den Daueraufenthalt, weil er von Rechts wegen daueraufenthaltsberechtigt ist?
Ja. Hier im board wird z.T. die Auffassung vertreten, dass auch dieser Personenkreis konstitutiv einer Arbeitsberechtigung-EU bedürfte, um arbeiten zu dürfen. Das ist aus meiner Sicht unhaltbar:
- Das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer ergibt sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag, Art. 39 EGV. Die Vorschrift sagt eindeutig, dass die Aufnahme unselbstständiger Tätigkeiten im nicht-hoheitlichen Bereich Unionsbürgern unter den gleichen Bedingungen zu gestatten ist wie Inländern. Da Inländer eine "Arbeitsberechtigung-EU" nicht benötigen, ist eine entsprechende Anforderung des Europarechts an Unionsbürger grundsätzlich europarechtswidrig.
- Etwas anderes gilt nur insoweit, als die Rechtsstellung von Unionsbürgern im Verhältnis zu Deutschland durch die Beitrittsakten abweichend von Art. 39 EGV ausgestaltet wird. Eine solche abweichende Ausgestaltung ist aber nur hinsichtlich der einfachen Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht hinsichtlich des Daueraufenthaltsrechts erfolgt. Die Beitrittsakten lassen nicht erkennen, dass der Anwendungsbereich des Art. 39 EGV für daueraufenthaltsberechtigte Neu-EUlen ausgeschlossen werden sollte. Daher gilt Art. 39 EGV für diesen Personenkreis unmittelbar. Ist dies aber der Fall, sind diese Betroffenen genauso zu behandeln wie Unionsbürger aus der EU-15, weswegen noch nicht mal eine deklaratorische, geschweige denn eine konstitutive Arbeitsberechtigung gefordert werden darf. Lediglich zu Gunsten des Betroffenen ist es möglich und sinnvoll, auf der Daueraufenthaltsbescheinigung den Vermerk "Jede Erwerbstätigkeit gestattet" anzubringen.
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:Wie weist er dann aber seinen mehr als 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt nach (reicht eine entsprechende Meldebescheinigung?
Das sollte an sich reichen. Meintwegen zusammen mit den Immatrikulationsbescheinigungen.
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:Und doch noch mal die "Sekundärfrage" - woher nimmt Frau Frings ihre in meinem ersten Post zitierte Aussage
Sicher, dass sie nicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG meint (§§ 9a ff.
AufenthG - ein Titel für Drittstaatsangehörige)?
Zitat:Er muss zeigen, dass der Freizügigkeitstatbestand während fünf Jahre erfüllt war. Das heißt für Studenten:
Selbst das ist nach zutreffender Auff. zu viel verlangt. Der Unionsbürger muss nicht während der gesamten fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Es genügt, wenn er sich fünf Jahre rechtmäßig gewöhnlich hier aufgehalten hat. Wann innerhalb oder nach diesen fünf Jahren der Freizügigkeitstatbestand verwirklicht wurde, ist egal. Auch sind Zeiten vor dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaats in die Berechnung miteinzubeziehen.