cmyk schrieb am 17.10.2009 um 21:25:52:Bei der Agentur für Arbeit hatte ich im Vorfeld geklärt, dass Heiratsurkunde und meine Arbeitsberechtigung ausreichend sind und sie würde dieselbe Arbeitsberechtigung bekommen. Nun hieß es aber, dass sie unbedingt ihre Freizügigkeitsbescheigung oder grünen Ausweis (??) vorlegen soll, und ohne dem geht es gar nicht. Der Hinweis, dass die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung bis zu 6 Monaten dauern kann hat bei der Mitarbeiterin keine nennenswerte Reaktion hervorgerufen.
cmyk schrieb am 17.10.2009 um 22:49:25:Gemeint ist die Liste mit den notwendigen Unterlagen, welche wir bei der Agentur für Arbeit bekommen haben. Sie wollen die Freizügigkeitsbeschenigung, welche meine Frau nicht hat und wir nicht wissen wann sie diese bekommt. Vielleicht ist es so, dass sie nicht zwingend erforderlich ist.
Bei soviel Unsinn der da von der Agentur für Arbeit verzapft wordenist, muss ich glatt meinen Urlaub unterbrechen.
Wenn es noch keine Freizügigkeitsbescheinigung gibt, dann gibt es sie eben nicht.
Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- Heiratsurkunde
- Meldebescheinigung beider Ehegatten (Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes)
- deine Arbeitsberechtigung
- Paß deiner Ehefrau & dein Paß
Und aufgrund deiner Arbeitsberechtigung bekommt deine Ehefrau ebenfalls eine Arbeitsberechtigung.
Wenn du die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung für deine Frau nachlesen willst, hier die entsprechende DA zu
§ 12a Abs. 4 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
Zitat:2.12a.510
Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von Arbeitnehmern der am 01.01.2007 der EU beigetretenen Staatsangehörigen Bulgariens u. Rumänien
(1) Familienangehörige von Arbeitnehmern aus am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Staaten erlangen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und damit Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, soweit zum 01. Januar 2007 die Familienangehörigen, die mit einem Arbeitnehmer, der für mindestens 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Deutschland begründet haben oder nach dem 01. Januar 2007 die Familienangehörigen, die mit einem Arbeitnehmer, der für mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen war, mindestens 18 Monate ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet haben.
Der nachziehende Familienangehörige eines Arbeitnehmers muss nicht die Staatsangehörigkeit eines neuen EU-Mitgliedsstaates besitzen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips (§ 284 Abs. 6 SGB III i.V.m. § 29 Abs. 5 AufenthG) können Familienangehörige ohne die Voraufenthaltszeit von 18 Monaten erfüllen zu müssen, eine Arbeitsberechtigung-EU bereits dann erlangen, wenn dem Arbeitnehmer, mit dem ein rechtmäßiger Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt worden ist.
(2) Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Familienangehörigen ab dem dritten Jahr des Beitritts, also dem 02. Januar 2009, ohne die Erfüllung von Voraufenthaltszeiten ein uneingeschränktes Recht auf Arbeitsmarktzugang erhalten, soweit ein gemeinsamer Wohnsitz in Deutschland begründet wurde.
Also, nehmt die oben erwähnten Unterlagen, druckt euch diesen Thread mit der gesetzlichen Grundlage aus und geht bitte nochmal zur Agentur und beantragt die Arbeitsberechtigung für deine Frau.
Viel Erfolg
Gruß
C_Devil