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Arbeitsberechtigung und Freizügigkeitsbescheinigung (Gelesen: 3.467 mal)
cmyk
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17.10.2009 um 21:25:52
 
Hallo!

Wir haben neulich in Dänemark geheiratet. Es war sehr schön und wir sind sehr glücklich! Meine Frau kommt aus Russland und hatte ein polnisches  Schengen-Visum, das inzwischen abgelaufen ist. Die Gemeinde hat die Heiratsurkunde akzeptiert und unseren Familienstand eingetragen. Momentan wartet die Ausländerbehörde auf unsere Akten aus dem früheren Wohnort (ich habe anderswo gewohnt und meine Frau hat früher in Deutschland gewohnt). Wir wurden explizit nach der Wohnfläche gefragt und mussten Kontoauszüge und Arbeitsverträge von mir vorlegen. Ich dachte diese Angaben sollten uninteressant sein? Ich habe eine Daueraufenthaltsbescheinigung und bin EU-Bürger.

Eine unverzüglich auszustellende Bescheinigung, dass die nötigen Angaben gemacht worden sind, wie im FreizügG zu lesen ist, hat meine Frau auch beim Nachhacken nicht bekommen.

Bei der Agentur für Arbeit hatte ich im Vorfeld geklärt, dass Heiratsurkunde und meine Arbeitsberechtigung ausreichend sind und sie würde dieselbe Arbeitsberechtigung bekommen. Nun hieß es aber, dass sie unbedingt ihre Freizügigkeitsbescheigung oder grünen Ausweis (??) vorlegen soll, und ohne dem geht es gar nicht. Der Hinweis, dass die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung bis zu 6 Monaten dauern kann hat bei der Mitarbeiterin keine nennenswerte Reaktion hervorgerufen.

Weiß jemand, wo der Ablauf für die Ausstellung einer Arbeitsberechtigung für einen nicht-EU-Familienangehörigen eines Unionsbürgers geregelt ist? Wir haben ein Zettel erhalten, wo "Freizügigkeitsbescheinigung-EU" angekreuzt ist.

Danke!
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Antwort #1 - 17.10.2009 um 22:07:29
 
cmyk schrieb am 17.10.2009 um 21:25:52:
Wir haben ein Zettel erhalten, wo "Freizügigkeitsbescheinigung-EU" angekreuzt ist.


Konnte dieser "Zettel" die Freizügigkeitsbescheinigung
sein? 22

Es steht ja auch Freizügigkeitsbescheinigung EU oben drauf.
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cmyk
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Antwort #2 - 17.10.2009 um 22:49:25
 
Tippi schrieb am 17.10.2009 um 22:07:29:
Wir haben ein Zettel erhalten, wo "Freizügigkeitsbescheinigung-EU" angekreuzt ist.Konnte dieser "Zettel" die Freizügigkeitsbescheinigung sein?


Mmm... das habe ich etwas missverständlich geschrieben. Gemeint ist die Liste mit den notwendigen Unterlagen, welche wir bei der Agentur für Arbei bekommen haben. Sie wollen die Freizügigkeitsbeschenigung, welche meine Frau nicht hat und wir nicht wissen wann sie diese bekommt. Vielleicht ist es so, dass sie nicht zwingend erforderlich ist. Deswegen wollte ich wissen wo der Ablauf der Ausstellung geregelt ist.
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Tippi
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Antwort #3 - 17.10.2009 um 23:25:33
 
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Antwort #4 - 18.10.2009 um 01:32:29
 
cmyk schrieb am 17.10.2009 um 21:25:52:
Bei der Agentur für Arbeit hatte ich im Vorfeld geklärt, dass Heiratsurkunde und meine Arbeitsberechtigung ausreichend sind und sie würde dieselbe Arbeitsberechtigung bekommen. Nun hieß es aber, dass sie unbedingt ihre Freizügigkeitsbescheigung oder grünen Ausweis (??) vorlegen soll, und ohne dem geht es gar nicht. Der Hinweis, dass die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung bis zu 6 Monaten dauern kann hat bei der Mitarbeiterin keine nennenswerte Reaktion hervorgerufen. 

cmyk schrieb am 17.10.2009 um 22:49:25:
Gemeint ist die Liste mit den notwendigen Unterlagen, welche wir bei der Agentur für Arbeit bekommen haben. Sie wollen die Freizügigkeitsbeschenigung, welche meine Frau nicht hat und wir nicht wissen wann sie diese bekommt. Vielleicht ist es so, dass sie nicht zwingend erforderlich ist.

Bei soviel Unsinn der da von der Agentur für Arbeit verzapft wordenist, muss ich glatt meinen Urlaub unterbrechen.

Wenn es noch keine Freizügigkeitsbescheinigung gibt, dann gibt es sie eben nicht.

Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- Heiratsurkunde
- Meldebescheinigung beider Ehegatten (Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes)
- deine Arbeitsberechtigung
- Paß deiner Ehefrau & dein Paß
Und aufgrund deiner Arbeitsberechtigung bekommt deine Ehefrau ebenfalls eine Arbeitsberechtigung.

Wenn du die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung für deine Frau nachlesen willst, hier die entsprechende DA zu § 12a Abs. 4 Arbeitsgenehmigungsverordnung.

Zitat:
2.12a.510
Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von Arbeitnehmern der am 01.01.2007 der EU beigetretenen Staatsangehörigen Bulgariens u. Rumänien

(1) Familienangehörige von Arbeitnehmern aus am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Staaten erlangen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und damit Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, soweit zum 01. Januar 2007 die Familienangehörigen, die mit einem Arbeitnehmer, der für mindestens 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Deutschland begründet haben oder nach dem 01. Januar 2007 die Familienangehörigen, die mit einem Arbeitnehmer, der für mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen war, mindestens 18 Monate ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet haben.

Der nachziehende Familienangehörige eines Arbeitnehmers muss nicht die Staatsangehörigkeit eines neuen EU-Mitgliedsstaates besitzen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips (§ 284 Abs. 6 SGB III i.V.m. § 29 Abs. 5 AufenthG) können Familienangehörige ohne die Voraufenthaltszeit von 18 Monaten erfüllen zu müssen, eine Arbeitsberechtigung-EU bereits dann erlangen, wenn dem Arbeitnehmer, mit dem ein rechtmäßiger Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt worden ist.

(2) Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Familienangehörigen ab dem dritten Jahr des Beitritts, also dem 02. Januar 2009, ohne die Erfüllung von Voraufenthaltszeiten ein uneingeschränktes Recht auf Arbeitsmarktzugang erhalten, soweit ein gemeinsamer Wohnsitz in Deutschland begründet wurde.


Also, nehmt die oben erwähnten Unterlagen, druckt euch diesen Thread mit der gesetzlichen Grundlage aus und geht bitte nochmal zur Agentur und beantragt die Arbeitsberechtigung für deine Frau.

Viel Erfolg


Gruß
C_Devil
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Antwort #5 - 18.10.2009 um 10:56:10
 
Vielen Dank für die Antwort!

Die von dir zitierte DA 2.12a.510 hatte ich ausgedruckt und lag bei uns auf dem Tisch. Im Vorfeld hatte ich bei der Agentur für Arbeit in einer anderen Stadt mündlich wegen den notwendigen Unterlagen nachgefragt und explizit wegen der Freizügigkeitsbescheinigung. Es wurde ganau dasselbe genannt, was du geschrieben hast:
Zitat:
Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- Heiratsurkunde
- Meldebescheinigung beider Ehegatten (Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes)
- deine Arbeitsberechtigung
- Paß deiner Ehefrau & dein Paß

Schriftlich habe ich von dort 2 Emails, wo zwei Voraussetzungen genannt sind: 1. ich habe eine unbefristetet Arbeitsberechtigung und 2. gemeinsamer Wohnsitz in Deutschland.

Die Mitarbeiterin bei der zuständigen Agentur hat aber auf die Freizügigkeitsbescheinigung bestanden. Sie meinte die Ausstellung dauert keine 6 Monate und dass der Fall öfters vorgekommen ist und alle eine Freizügigkeitsbescheinigung hatten.

Ist die Liste mit den Unterlagen irgendwo festgeschrieben, so dass wir ihr die Stelle zeigen können? Oder ergibt sie sich unmittelbar aus DA 2.12a.510 und wir sollen ihr den Text vorlesen? Welche andere Möglichkeiten haben wir, falls sie dennoch ihren Standpunkt nicht aufgeben will?

Danke!
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Antwort #6 - 18.10.2009 um 14:42:02
 
Hey cmyk,

cmyk schrieb am 18.10.2009 um 10:56:10:
Ist die Liste mit den Unterlagen irgendwo festgeschrieben, so dass wir ihr die Stelle zeigen können?

Eine solch festgeschriebene Liste existiert nicht - leider.

Es steht aber auch nirgends festgeschrieben, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.

Berufe dich bei deiner Argumentation auf § 284 Abs. 4 SGB III (DA  4.1.410) -
hier

Zitat:
Staatsangehörige aus den am 01.05.2004 und 01.01.2007 der EU beigetretenen Staaten benötigen keinen Aufenthaltstitel.
Über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist allein nach den arbeitsgenehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden.

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist
nicht
notwendig.
Sie wird weder bei der Arbeitserlaubnis-EU noch bei der Arbeitsberechtigung-EU benötigt.
Wende dich bitte mal bei deiner Agentur an den/die zuständigen Sachbearbeiter/-in und nehme den ausgedruckten Thread bitte mit.

Deine Frau hat
jetzt
Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU und nicht erst, wenn die Freizügigkeitsbescheinigung vorliegt.


Gruß
C_Devil
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Antwort #7 - 18.10.2009 um 17:42:51
 
Hallo C_Devil,

C_Devil schrieb am 18.10.2009 um 14:42:02:
Berufe dich bei deiner Argumentation auf § 284 Abs. 4 SGB III (DA  4.1.410) - hier Zitat:Staatsangehörige aus den am 01.05.2004 und 01.01.2007 der EU beigetretenen Staaten benötigen keinen Aufenthaltstitel. Über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist allein nach den arbeitsgenehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden.


Ich denke das bezieht sich nicht auf meine Frau, denn sie ist russische Staatsangehörige?
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Antwort #8 - 19.10.2009 um 01:45:27
 
Hey cmyk,
cmyk schrieb am 18.10.2009 um 17:42:51:
Ich denke das bezieht sich nicht auf meine Frau, denn sie ist russische Staatsangehörige?

uups, klassische freudsche Fehlleistung - bin wohl doch zu sehr im Urlaub - sorry.

Dann kann ich mich hinsichtlich der Freizügigkeitsbescheinigung nur Tippi anschließen.
Sieh zu, dass du die unten erwähnte Bescheinigung von deiner ABH bekommst.
Wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden, dann ist diese ja unverzüglich auszustellen.
Ich würde mir auch für den erneuten Besuch der ABH den Thread oder gar die RICHTLINIE 2004/38/EG vom 29. April 2004 ausdrucken und mitnehmen.
Zitat:
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt.
Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

Damit und den von mir aufgeführten weiteren Unterrlagen sollte es dann IMHO bei der Agentur auch keine Probleme mehr geben dürfen.


Gruß
C_Devil
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Antwort #9 - 21.10.2009 um 21:31:55
 
Update:

So, heute waren wir wieder bei der Agentur für Arbeit. Wir hatten alle oben erwähnte Unterlagen dabei. Aber war völlig erfolglos. Warum sie die Freizügigkeitsbescheinigung braucht wurde uns nicht beantwortet. Angeblich haben die eine interne Dienstanweisung wo alles steht, aber es kamen Sprüche wie "ich zeige Ihnen gar nichts" usw. Wir sollten uns das Merkblatt 7 mal anschauen, welches sie im Zimmer natürlich nicht hatte. Später haben wir es gefunden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sam...

Dort haben wir aber nichts von Freizügigkeitsbescheinigung gefunden.

Ich glaube der springende Punkt ist, dass sie nichts ausstellen wollen ohne irgendeine Aufenthaltsgenehmigung. So in etwa war die Argumentation von der Frau.

Wir wären sehr froh, wenn jemand eine Idee zum weiterkommen hat  hä?
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