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AE nach § 28 recht auf NE?? (Gelesen: 1.530 mal)
hisham
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Dortmund, Germany
Dortmund
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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29.09.2009 um 20:43:47
 
Hallo, habe etwas auf die Seite rumgeschnüffelt, bin hin und weg begeistert.

Also, ich bin seit 3 Monaten nach beendigung meiner Arbeitsunfähigkeit die durch ein Arbeistunfall verursacht wurde, Arbeitslos geworden.

Seit 1 Monat bin ich wieder beschäftigt, nur nicht mehr Vollbeschäftigt und beziehe leider noch beihilfe von der Arge.

Meine Frage:
Meine Lebenspartnerin mit der ich in einer Eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, hat nach § 28 die Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, diese führt Sie seit gut 4 jahren.

Habe gelesen, §28 das (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Werden somit die Auflagen zur gesichertem Lebensunterhalt fällig,  wie unter §9 beschrieben?

Wie sieht es aus, wenn wir zur unserem Einkommen noch eine Unterstütze von der Arge beziehen?

Hätte ich das gewusst, hätten wir vorlangem ein recht die NE zur beantragen.  Zunge

herzlichen dank
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 29.09.2009 um 22:18:58
 
Hi,

das wird leider nichts denn der LU muss nachhaltig gesichert sein. Also Familieneinkommen jenseits der staatlichen Hilfegrenzen, und der Job aus der Probezeit raus. Bei der NE wird das hochnotpeinlich geprüft, mit Mietvertrag und allem. Ähnlich wie bei der Einbürgerung.
Das versteckt sich in dem von Dir zitierten Text in der Formulierung "wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt".

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.10.2009 um 11:10:20
 
nixwissen schrieb am 29.09.2009 um 22:18:58:
das wird leider nichts denn der LU muss nachhaltig gesichert sein. Also Familieneinkommen jenseits der staatlichen Hilfegrenzen, und der Job aus der Probezeit raus. 

So ganz ist diese Aussage nicht richtig.

Siehe hierzu auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2.3.2.3:

Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Eine Zusammenrechnung ist hingegen ausgeschlossen, wenn hierdurch die Ehegatten aufenthaltsrechtlich schlechter stehen würden als im Falle einer Trennung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht (z.B. nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) hätte, weil sein Einkommen ausreicht, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass die Regelungsvoraussetzungen aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 erfüllt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007. Az: 2 BvR 2483/06).


Wenn mit dem Einkommen deiner Frau ihr eigener LU gesichert ist, könnte sie die NE bekommen.
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hisham
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Dortmund, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 24.03.2010 um 10:57:29
 
Auch wenn es verspätet kommt, ich danke für die Antworten.

Also, mein Einkommen ist gesichert seit 3 Monaten voll, ich beziehe kein Arge mehr, nur ich hätte recht ca. 200,- Euro zu beziehen, da wird zu meinen Einkommen noch runtergerechnet von der ARGE seit drei Monaten habe ich meine Lohnabrechnungen bei der Arge nicht mehr abgegeben und den Sachbearbeiter mitgeteilt das ich kein ArGE mehr beziehen möchte auch wenn mir noch etwas zu steht.

Er meinte solange Sie nicht die Abrechnungen vorlegen, werden wir auch nichts mehr berechnen können.

Jetzt meint aber die Ausländerbehörde, das ich zum einen 6 Monate meine Lohnabrechnungen vorlegen müsse, wo ich nichts von der Arge beziehe, auch meinte Sie, das Sie diese drei Monate nicht berücksichtigen kann.

Denn auch wenn ich mein Einkommen decke, habe ich ein recht auf Arge weiterhin, und solange dieses recht besteht habe ich bzw. meine Partnerin kein Recht auf die NE.

Im übrigen ich beziehe mit meinen Einkommen ca. 75,-euro mehr als  ich vor den drei Monaten mit der Arge Unterstütze bezogen habe.

herzlichen gruß
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