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Personenidentität durch Behörde nachprüfen... (Gelesen: 6.265 mal)
hisham
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.09.2009 um 13:24:22
 
Hallo, ich bin seit 10 Jahren Deutsch Eingebürgert, und meine Frau stammt aus Syrien.

Meine Frau hat bis vor 1 Jahr Ihre Identität nicht nachweisen können o. wollen, aus dem Grund hat das Standesamt bisher unsere Gemeinsame Tochter uns abgelehnt eine namensführung zur meinen Namen zuzulassen.

Desweiteren wurde eine Vorrübegehende Geburtsurkunde ausgestellt, bis die Identität der Mutter geklärt wurde.

Als diese Identität vor gut 1 Jahr nachgewiesen wurde, wir haben Pass, Geburtsurkunde und ein Einzelauszug aus dem Personenstandsregiester auf dem Wegen der Syrischen Botschaft in Berlin beschafft.

Die Ausländerbehörde hat diese Unterlagen ohne bedenken entgegengenommen noch i-welche foschungen oder zweifel auf die tatsächliche Richtigkeit der Urkunden u. Pass gehabt o. zum Ausdruck gebracht.

Meine Frau musste nur so ein ca. 15 Seitiges Formular ausfühlen wegen angbl. Terror oder Unterstützung andrer Radikalen Organisationen, bei Ihrer EInreise n. Deutschland war Sie 7 Jahre.

Aufjendenfall, haben wir einen Monat später dann die Unterlagen u. Pass mit Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Nun seit dem haben wir aber mehrmals versucht die Urkunde, namensführung für unsere Tochter zu erledigen, diese wurde immer mit merkwürdigen Aufforderungen bis heute nicht gemacht.

1. Man verlangte von mir eine neue Übersetzung meiner Geburtsurkunde (m. der ich Eingebürgert war), Sie sollte in Deutschland gemacht werden.

2.nach dem ich Sie erneut Übersetzt habe, kamen neue Begründungen.

Meine Frau sollte eine Kopie des Pass Ihres Vaters vorlegen, nur somit könnte die Identität Ihres Passes anerkannt werden.

Neuer termin 1 Monat später.

3. Jetzt hat man alles vorgelegt, und erneut eien Grund unserer tochter eine Geburtsurkunde und die Namensführung durch zuführen.

Man will die Identität meiner Frau und die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Papiere (Pass, Geburtsurkunde) auf dem Wegen der Deutschen Botschaft in Damaskus überprüfen lassen.

Das ist nicht das Problem, aber dieser Auftrag druch das standesamt wird erst an die Bitschaft weitergegeben, wenn wir einen Betrag von 150,-€ bezahlen, um für die Kosten selbst aufkommen auch wenn die Botschaft unsere Unterkagen als Richtig u. Original bestätigen sollte, müssen wir für die Kosten selbst aufkommen.

Man hat uns darüber auch kein Schreiben ausgestellt, nur einen Zahlungsschein in die handgedrückt, unserer bitte uns ein Schreiben über diese wurde abgelehnt, der Sachbearbeiter (Leiterin des Standesamts) meinte das er nicht verpflichtet sei uns sowas auszustellen.

Meine Fragen:
1.Muss ich eine Sicherheitsbetrag an das Standesamt zahlen?

2.wenn ja, habe ich ein Recht auf ein Schreiben aus dem diese   Kosten begründet hervorgehen?

3. Wenn die Botschaft die Richtigkeit der Urkunden bestätigt, muss ich dennoch für die Kosten aufkommen?

4.Hat man eigentlich ein recht auf einen Bescheid, in solchen fällen, wenn die behörde auflagen legt, diese auch begründen muss?

Weil wir leider, immer wieder als Lügner dargesetellt wurden, immer wenn Mündlich auflagen erlegt wurden, wurden Sie beim nächsten Termin wieder geändert und die vorherigen sollen angebl. nicht ins Gespräch erschienen sein.

Das merkwürdige an der Sache ist, das meine Tochter einen Deutschen Kinderreisepass ausgestellt werden kann, nur halt unter Namen werden drei XXX gemacht.

Ich danke euch vielmals für eure Antworten im vorraus, und hoffe das Ihr mein Anliegen versteht Griesgrämig

P.S.:Wollte auch nachfragen, weil ich durch zufall diese Seite gefunden habe, ob der u.s. link, der Youtube kanal auch würglich zur dieser Seite gehört?

Änderung:
Link entfernt, da der wirklich nix mit uns zu tun hat und auch nicht unbedingt sehenswert ist!
Ist von einem "leicht geistig verwirrten Ex-User"
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« Zuletzt geändert: 28.09.2009 um 13:57:31 von N/V »  
 
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Antwort #1 - 28.09.2009 um 13:39:29
 
Ich meine, dass die Fragen, die Du gestellt hast, mehr in den Bereich des Personenstandsrechts fallen - deshalb hab ichs hierher verschoben. - Antworten von auf diesem Gebiet kundigen Leuten sind hier wahrscheinlicher.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 28.09.2009 um 17:02:09
 
hisham schrieb am 28.09.2009 um 13:24:22:
Man will die Identität meiner Frau und die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Papiere (Pass, Geburtsurkunde) auf dem Wegen der Deutschen Botschaft in Damaskus überprüfen lassen.


Syrien gehört ja zu den Staaten, bei denen die Personenstandsurkunden bei der deutschen Botschaft legalisiert werden können. Daher meine Frage: Hat denn die Geburtsurkunde die Legalisation der deutschen Botschaft in Damaskus?

Und selbst wenn eine legalisation vorläge, hat natürlich das Standesamt immer das Recht, eine Prüfung der Urkunden auf Echtheit zu verlangen. Allerdings gehe ich davon aus, dass das Standesamt dies auch plausibel begründet.
Die Kosten für die Urkundenprüfung müssen immer vom Antragsteller übernommen werden und daher ein Betrag im Vorraus hinterlegt werden. Das ist ein vollkommen normaler Vorgang.

hisham schrieb am 28.09.2009 um 13:24:22:
Weil wir leider, immer wieder als Lügner dargesetellt wurden, immer wenn Mündlich auflagen erlegt wurden, wurden Sie beim nächsten Termin wieder geändert und die vorherigen sollen angebl. nicht ins Gespräch erschienen sein.


Das lässt sich ja dadurch vermeiden, dass man sich vom Standesamt schriftlich mitgeben lässt, welche Papiere sie sehe möchte. ich habe jedenfalls immer ein solches Merkblatt (Laufzettel) vom Standesamt bekommen.

In wieweit dein Standesamt dich einfach nur ärgern will, lässt sich aus der Ferne nicht sagen. Es gibt ja auch die Möglichkeit sich beim Vorgesetzten zu beschweren und sogar Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Ein Auskunft bei der Standesamtsaufsicht mag auch in Frage kommen... Jedenfalls würde ich erwarten, dass dir dein Standesamt plausibel erklärt, warum die einzelnen Massnahmen erforderlich sind.

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Antwort #3 - 28.09.2009 um 20:32:11
 
hge2001 schrieb am 28.09.2009 um 17:02:09:
Die Kosten für die Urkundenprüfung müssen immer vom Antragsteller übernommen werden und daher ein Betrag im Vorraus hinterlegt werden. Das ist ein vollkommen normaler Vorgang.


Daran habe ich starke Zweifel.

Im Unterschied zum "Normalfall" (z. B. eine Anmeldung zur Eheschließung, oder auch die Beantragung einer AE) gibt es nämlich hier keinen Antragsteller.

Die Beurkundung der Geburt und die Eintragung eines Namens in das Geburtenregister haben von Amts wegen zu erfolgen und zwar selbst dann, wenn die Eltern sich völlig unkooperativ zeigen. Es ist nämlich nicht erlaubt, die Beurkundung sozusagen als "Strafe" für das Verhalten der Eltern auf Dauer zu verweigern.

Wenn das Standesamt Zweifel an der Identität der Mutter hat, hat es m. E. 2 Möglichkeiten:
- Die Geburtsurkunde ausstellen und eventuelle Zweifel im Geburtseintrag vermerken, oder aber
- Nachforschungen von Amts wegen zu betreiben und sich eventuelle Auslagen anschließend von den Eltern wiederholen.
Beides ist natürlich einer gerichtlichen Prüfung, inwieweit die Zweifel überhaupt begründet sind, zugänglich. Durch die Vorabzahlung berauben sich die Eltern sozusagen dieser Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung, von daher sollte man sich das gut überlegen.


hge2001 schrieb am 28.09.2009 um 17:02:09:
Es gibt ja auch die Möglichkeit sich beim Vorgesetzten zu beschweren und sogar Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Ein Auskunft bei der Standesamtsaufsicht mag auch in Frage kommen...


Kann man alles machen, man kann aber auch beim Amtsgericht klagen. Das Amtsgericht wird dann den Standesbeamten anweisen, den Geburtseintrag vorzunehmen, für eine dauerhafte Verweigerung gibt es nämlich, wie schon gesagt, keine Rechtsgrundlage. Im schlimmsten Fall steht dann halt im Geburtseintrag, dass die Identität der Mutter nicht abschließend geklärt ist. Da das Kind den Nachnamen des Vaters tragen soll, dürfte das zu verschmerzen sein.


   * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Noch ein paar Randbemerkungen:

1. Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde, sagt:
"The child shall be registered immediately after birth and shall have the right from birth to a name, the right to acquire a nationality and as far as possible, the right to know and be cared for by his or her parents."

2. Das hier

hisham schrieb am 28.09.2009 um 13:24:22:
Das ist nicht das Problem, aber dieser Auftrag druch das standesamt wird erst an die Bitschaft weitergegeben, wenn wir einen Betrag von 150,-€ bezahlen, um für die Kosten selbst aufkommen auch wenn die Botschaft unsere Unterkagen als Richtig u. Original bestätigen sollte, müssen wir für die Kosten selbst aufkommen.

Man hat uns darüber auch kein Schreiben ausgestellt, nur einen Zahlungsschein in die handgedrückt, unserer bitte uns ein Schreiben über diese wurde abgelehnt, der Sachbearbeiter (Leiterin des Standesamts) meinte das er nicht verpflichtet sei uns sowas auszustellen.


verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Im Rahmen der Urkundenprüfung werden persönliche Daten der Betroffenen Dritten (z. B. dem Vertrauensanwalt der Botschaft) zugänglich gemacht. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die die Weitergabe erlaubt, geht dies nur mit der Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter. Eine solche Einwilligung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die Betroffenen vorher über die Freiwilligkeit sowie gegebenfalls über die Konsequenzen einer Weigerung informiert werden (vgl. §4 ABs. 3 Satz 2 BDSG). Das sehe ich hier nicht mal ansatzweise.


P.S.:
Falls es sich nicht um eine Urkundenüberprüfung, sondern einfach um eine Legalisation durch die deutsche Botschaft in Damaskus handelt, wäre das allerdings was anderes. Dass man bei einer Geburtsanmeldung des Kindes die eigene Geburtsurkunde in legalisierter Form vorlegt, ist normal. Klingt aber für mich nicht nach einer einfachen Legalisierung ...
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« Zuletzt geändert: 28.09.2009 um 20:46:24 von Eduard »  
 
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Antwort #4 - 29.09.2009 um 09:24:00
 
Eduard schrieb am 28.09.2009 um 20:32:11:
Die Beurkundung der Geburt und die Eintragung eines Namens in das Geburtenregister haben von Amts wegen zu erfolgen und zwar selbst dann, wenn die Eltern sich völlig unkooperativ zeigen. Es ist nämlich nicht erlaubt, die Beurkundung sozusagen als "Strafe" für das Verhalten der Eltern auf Dauer zu verweigern. 


Ein interessanter Aspekt. Ich denke, dass du hier richtig liegst.

Eduard schrieb am 28.09.2009 um 20:32:11:
Im Rahmen der Urkundenprüfung werden persönliche Daten der Betroffenen Dritten (z. B. dem Vertrauensanwalt der Botschaft) zugänglich gemacht. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die die Weitergabe erlaubt, geht dies nur mit der Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter.


Nun, dann verstossen ja viele Botschaften gegen dieses Datenschutzgesetz. Ich habe dies am Beispiel Manila mal dem Bundesdatenschutzbeautragten gemeldet.  Man hat mir damals versichert, dass dies wegen der Urkunden aus einem Problemstaat vollkommen in Ordnung wäre. (ich selbst sehe da keinen Zusammenhang, denn man kann ja unabhängig von problembehafteten Urkunden eine Zustimmung des Antragstellers oder der Beteiligten einholen)

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Antwort #5 - 29.09.2009 um 13:07:21
 
hge2001 schrieb am 29.09.2009 um 09:24:00:
Nun, dann verstossen ja viele Botschaften gegen dieses Datenschutzgesetz. Ich habe dies am Beispiel Manila mal dem Bundesdatenschutzbeautragten gemeldet.  Man hat mir damals versichert, dass dies wegen der Urkunden aus einem Problemstaat vollkommen in Ordnung wäre. (ich selbst sehe da keinen Zusammenhang, denn man kann ja unabhängig von problembehafteten Urkunden eine Zustimmung des Antragstellers oder der Beteiligten einholen)



Ich denke, im "Normalfall" hat der Datenschutzbeauftragte (leider) recht, jedenfalls liegt kein offensichtlicher Verstoss gegen das BDSG vor. Wenn z. B. ein Paar heiraten will, legen sie ja freiwillig ihre Dokumente vor, sie können sich also nicht beklagen, dass das Standesamt seine Arbeit macht und die Urkunden eingehend, falls nötig mittels eigener Ermittlungen, überprüft.

Im Fall "Geburtsurkunde" legen die Eltern die Dokumente aber nicht freiwillig vor, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (§10 PStG).

Außerdem ist das, was ein Datenschutzbeauftragter sagt, nur seine fachliche Meinung, mehr nicht. Ein Gericht mag im Einzelfall zu einem ganz anderen Schluss kommen.

Auch hat das Verfahren "Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten" sozusagen systembedingte Grenzen (eigene Erfahrung): Wenn man eine Anfrage stellt und die Behörde in ihrer Stellungnahme die Vorwürfe abstreitet, ist die Sache praktisch erledigt - was soll der Datenschutzbeauftragte auch weiter machen, soll er etwa die Auskunft der Behörde anzweifeln? Da hilft dann nur ein Gerichtsverfahren ...
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« Zuletzt geändert: 29.09.2009 um 13:21:57 von Eduard »  
 
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Antwort #6 - 29.09.2009 um 13:35:04
 
Eduard schrieb am 29.09.2009 um 13:07:21:
Ich denke, im "Normalfall" hat der Datenschutzbeauftragte (leider) recht, jedenfalls liegt kein offensichtlicher Verstoss gegen das BDSG vor. Wenn z. B. ein Paar heiraten will, legen sie ja freiwillig ihre Dokumente vor, sie können sich also nicht beklagen, dass das Standesamt seine Arbeit macht und die Urkunden eingehend, falls nötig mittels eigener Ermittlungen, überprüft. 



Nicht ganz... Denn der Antragsteller legt seine Urkunden freiwillig dem Standesamt oder der Botschaft vor. Das heisst diese Behörden können damit intern machen was sie wollen. Sobald die Daten aber "ausser Haus" gelangen, müsste m.e. die Zustimmung der Beteiligten eingeholt werden. Dies ist regelmässig bei einem lokalen Vertrauensanwalt der Fall.

Zu meiner eigenen Überraschung hat die Botschaft Manila nun tatsächlich ganz neu (09.2009) ein Formblatt Zustimmung "im Programm".

http://www.manila.diplo.de/Vertretung/manila/de/04/Konsularischer__Service/ddate...

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Antwort #7 - 29.09.2009 um 18:49:19
 
hge2001 schrieb am 28.09.2009 um 17:02:09:
Syrien gehört ja zu den Staaten, bei denen die Personenstandsurkunden bei der deutschen Botschaft legalisiert werden können. Daher meine Frage: Hat denn die Geburtsurkunde die Legalisation der deutschen Botschaft in Damaskus?

Nein, Sie wurde leider nicht durch die Deutsche Botschaft legalisiert, habe Sie hier in Deutschland übersetzen lassen, weil wir erstmal durch die Geburtsurkunde den Syrischen Pass bei der Syrischen Botschaft in Berlin beantragen mussten.

hge2001 schrieb am 28.09.2009 um 17:02:09:
Das lässt sich ja dadurch vermeiden, dass man sich vom Standesamt schriftlich mitgeben lässt, welche Papiere sie sehe möchte. ich habe jedenfalls immer ein solches Merkblatt (Laufzettel) vom Standesamt bekommen.

Unserer bitte nach, uns dieses Schrftlich mitzugeben, wurde w.o. beschrieben seites des Standesbeamten abgewiesen.
Begründung; man sieht sich nicht verpflichtet solch Schreiben auszustellen.

hge2001 schrieb am 28.09.2009 um 17:02:09:
In wieweit dein Standesamt dich einfach nur ärgern will, lässt sich aus der Ferne nicht sagen. Es gibt ja auch die Möglichkeit sich beim Vorgesetzten zu beschweren und sogar Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Ein Auskunft bei der Standesamtsaufsicht mag auch in Frage kommen... Jedenfalls würde ich erwarten, dass dir dein Standesamt plausibel erklärt, warum die einzelnen Massnahmen erforderlich sind.

Leider habe ich es direkt mit dem Vorgesetzten zutun.

Wie lege ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein? Kann ich als normaler Bürger einfach so vorgehen, habe Angst das sich das Blatt gegen mich wendet, da ich nichts nachweisen kann, und im falle das meine beschwerde abgelehnt wird befürchte ich das es noch schkimmer kommt.

Eduard schrieb am 28.09.2009 um 20:32:11:
Falls es sich nicht um eine Urkundenüberprüfung, sondern einfach um eine Legalisation durch die deutsche Botschaft in Damaskus handelt, wäre das allerdings was anderes. Dass man bei einer Geburtsanmeldung des Kindes die eigene Geburtsurkunde in legalisierter Form vorlegt, ist normal. Klingt aber für mich nicht nach einer einfachen Legalisierung

Es handelt sich hierbei defenetiv um eine Urkundenüberprüfung um die Geburtenanmeldung des Kindes zuvollziehen.

Allerdings, sind wir bisher noch nicht Standesamtlich verheiratet, und man meinte zu uns, das wir nach Abschluss der Geburtenanmeldung des Kindes darauf einen Antrag zu Eheschließung machen können.

Ich allerdings sehe eine Eheschließung auf diesem Wege noch weit vor mir.
Da bereits im vorfeld uns mitgeteilt wurde, bei einer Eheschließung müssen unsere Geburtsurkunden nicht älter als 3 Monaten seit Ausstellung sein.

Diese wurden bereits durch das ganze hin-u. her überschritten, so das wir bei einer Anmeldung zur Eheschließung erneut neue Urkunden beschaffen müssen.

Uns geht es seit 2 jahren um unsere Tochter, die in Ihrem AOK Kärtchen mit mühe den Namen der Mutter erhalten hat, in andren unterlagen wird Sie als XXX geführt, werde auch Morgen den Reisepass für meine Tochter beantragen, wo Sie auch unter XXX geführt wird.

In der Vorläufigen Geburtsurkunde, wird unter Familienname des Kindes vermerkt, "noch keinen Familiennamen".

Eduard schrieb am 29.09.2009 um 13:07:21:
Im Fall "Geburtsurkunde" legen die Eltern die Dokumente aber nicht freiwillig vor

So ist es, die Überprüfung wird nicht mit unser einverständnis erfollgen, aber wenn wir unser einverständnis nicht geben, denke ich das man erst Recht an die Echtheit der Gebrusturkunde meiner Frau zweifeln wird.

Eduard schrieb am 28.09.2009 um 20:32:11:
Kann man alles machen, man kann aber auch beim Amtsgericht klagen. Das Amtsgericht wird dann den Standesbeamten anweisen, den Geburtseintrag vorzunehmen, für eine dauerhafte Verweigerung gibt es nämlich, wie schon gesagt, keine Rechtsgrundlage.

Muss ich über einen Anwalt klagen?

Was ich auch gern Fragen würde, in wie weit wird eigentlich der Pass selbst anerkannt,Ist daraus die Echtheit nicht begründet?
Ich habe dem Standesbeamten diese Frage gestellt, und Sie meinte zu mir, das ein Pass auch gefälscht sein kann, angebl. hat man bereits Erfahrungen mit sowas gehabt, wo Lt. dem Standesbeamten Botschaftsmitarbeiter aus diesen Ländern sowas für einen gewissen Betrag ausstellen würden.

Etwas merkwürdig, aber alles ist möglich.

Ich habe für Morgen Mittwoch, einen Termin beim Standesamt wo ich bereits die 150,-€ bezahlt haben soll und die notwendigen Urkunden erneut hinterlegen soll.

herzlichen dank
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Antwort #8 - 29.09.2009 um 19:20:43
 
hisham schrieb am 29.09.2009 um 18:49:19:
Wie lege ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein?


Ich würde von einer Dienstaufsichtsbeschwerde abraten. Macht nur Sinn, wenn Du ein konkretes und offensichtliches Fehlverhalten des Standesbeamten nachweisen kannst. Im übrigen sind Standesbeamte nicht weisungsgebunden, d.h. selbst wenn der Vorgesetzte (den es natürlich irgendwo gibt) Deiner Meinung ist, kann er nichts ändern. Das kann nur das Amtsgericht.

hisham schrieb am 29.09.2009 um 18:49:19:
Unserer bitte nach, uns dieses Schrftlich mitzugeben, wurde w.o. beschrieben seites des Standesbeamten abgewiesen.
Begründung; man sieht sich nicht verpflichtet solch Schreiben auszustellen.


Mag sein. Aber man kann:
- einen Zeugen mitnehmen oder
- schriftliche Aufzeichnungen machen und diese vom Standesbeamten gegenlesen und gegenzeichnen lassen und
- wenn er sich weigert, das zu tun, diese Weigerung protokollieren.
Damit hat man dann schon einmal etwas in der Hand, wenn es wieder mal zu "Missverständnissen" kommt.

Das nützt Dir aber alles nichts bei Deinem derzeitigen Hauptproblem, der Urkundenüberprüfung.

Die Urkundenüberprüfung steht meines Erachtens auf tönernen Füssen (insbesondere gibt es keine klare Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht), die Frage ist aber natürlich, lohnt es sich, daraus eine Grundsatzfrage zu machen und zu klagen, oder sollte man einfach nachgeben und es ist Ruhe? Das musst Du selbst entscheiden.

Falls Du klagen willst, solltest Du Dir auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, der sich mit dem Thema auskennt. Man kann zwar prinzipiell beim Amtsgericht auch ohne Anwalt klagen, aber als Laie gegen das Standesamt bist Du dann schwer im Nachteil.

Abgesehen davon kann es auch sein, dass bereits ein gut geschriebener Brief vom Anwalt zu einer Änderung führt und eine Klage dann gar nicht mehr notwendig ist ...
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Antwort #9 - 29.09.2009 um 19:41:15
 
Eduard schrieb am 29.09.2009 um 19:20:43:
Mag sein. Aber man kann:
- einen Zeugen mitnehmen
- schriftliche Aufzeichnungen machen und diese vom Standesbeamten gegenlesen und gegenzeichnen zu lassen
- wenn er sich weigert, diese Weigerung ebenfalls protokollieren.
Damit hat man dann schon einmal etwas in der Hand, wenn es wieder mal zu "Missverständnissen" kommt.

Genau das werde ich gleich Morgen machen.

Eduard schrieb am 29.09.2009 um 19:20:43:
Die Urkundenüberprüfung steht meines Erachtens auf tönernen Füssen (insbesondere gibt es keine wirkliche Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht), die Frage ist aber natürlich, lohnt es sich, daraus eine Grundsatzfrage zu machen und zu klagen, oder sollte man einfach nachgeben und es ist Ruhe? Das musst Du selbst entscheiden.


Es geht mir nicht um die Kosten, 150,-€ sind im vergleich zu den Kosten die wir bei den Syrischen behörden bezahlen mussten pisas, nur ich befürchte das es auch danach zur neue Auflagen seites der Standesbeamten kommen wird.

Erst einie Kopie des Passes vom Vater dann eine neue Übersetzung meiner Geburtsurkunde, und jetzt dieses.

Ich werde am besten wie Sie sagen erstmal nachgeben, und Morgen die Zahlung vornehmen.

Abgesehen davon, habe ich nicht erwähnt, das ich 2 Kinder habe, das ältere Kind (4 Jahre) ist in Baden-Würtenberg geboren, auch dort hatte ich nur eine Vorläufige Gebrutsurkunde erhalten, aber eine namenserteilung wurde direkt vollzogen.

Als wir die Identität meiner Frau  nachgewiesen haben, haben wir vom Pass und Urkunden eine Kopie auf dem Postweg dorthin geschickt, dies wurde alles ohne unser Anwesend durch das dortige Standesamt durchgeführt.

Man hat durch einen Richterlichen Beschluss den das Standesamt beantragt hat denn Geburteneintrag des Kindes umändernlassen, und den vermerk der Mutter abgeändert, wo geschrieben stand die Identität der Mutter ist nicht festgestellt.

Drei Monate später hatten wir die Geburtsurkunde in unserem Briefkasten.

Dennoch bin ich sehr dankbar das es sowas wie dieses Portal gibt, und werde Sie dementsprechend auf dem laufenden halten, wenn ich darf. Traurig
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Antwort #10 - 29.09.2009 um 19:42:25
 
hisham schrieb am 29.09.2009 um 18:49:19:
Was ich auch gern Fragen würde, in wie weit wird eigentlich der Pass selbst anerkannt,Ist daraus die Echtheit nicht begründet?


Der Pass wird ja meist auf Basis der Geburtsurkunde ausgestellt. Das heisst ein Pass kann durchaus "physikalisch" echt sein; jedoch wenn er auf einer falschen Geburtsurkunde beruht ..?

Mein pragmatischer Rat: ich würde die 150 euro für die Urkundenprüfung bezahlen. (150 euro ist eh ein Schnäppchen, es gibt Länder das kostet es mehr als 600 Euro)

Auch wenn ihr später für die Eheschliessung wieder neue Geburtsurkunden beschaffen müsst, eine erneute Urkundenprüfung findet dann nicht mehr statt.

Wenn mit 150 Euro das Problem aus der Welt ist, ist das allemal billiger als mit Anwalt & Co ....

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Antwort #11 - 24.03.2010 um 11:01:48
 
Danke Danke, euch allen,

also, seit Oktober habe ich die 150,- Euro bezahlt, aber bisher keine Antwort erhalten.

Habe bei der Sachbearbeiterin nachgefragt, diese meinte nur, das es sich einige Monate hinziehen kann, sobald Sie eine Nachricht aus Damaskus erhält, würde Sie mich darüber informieren.


Wie lange dauert denn solch eine Überprüfung?
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