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Antrag auf Aufenthaltskarte gestellt- Nun Verdacht! Was ist zu tun? (Gelesen: 7.887 mal)
dodolida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.09.2009 um 15:19:08
 
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Experten,

So schildere sich mein Problem:
Ich bin Ausländer aus Afrika und seit  Ende 2000 zwecks Studiums  nach Deutschland gekommen. Am Anfang 2008 war  ich mit meinem Studium (Master) fertig. Paare Jahre zuvor hatte ich eine EU-Bürgerin (von West Europa) in Deutschland kennengelernt und wir haben uns  im Oktober 2008 in Dänemark geheiratet. Im Frühjahr 2009 (Januar) haben wir mit unserer Statusänderung bei der Ausländerbehörde angefangen. Ein Antrag dafür wurde bei AHB von mir gestellt. Dann wurde mir geschrieben, dass ich nach dem EU-Gesetz nun die Freizügigkeitsgesetz/EU begehe. Die zuständige Sachbearbeiterin hat nach einigen Unterlagen (Arbeitsvertrag, mehrere Lohnabrechnungen meiner Frau, Heiratsurkunde mit Apostille) gefragt, was ich mitgebracht habe. Ich selbst habe immer keine Arbeit gefunden und ich habe inzwischen einen neuen Studiengang aufgenommen. Meine Frau arbeitet seit Ende 2008 als Putzfrau bei einer Reinigungsfirma ca. 230 Km weit entfernt von unserer gemeinsamen Wohnung, daher ist sie zu Haus (gemeinsames Haus in der Wohnort, wo ich studiere) nur am Wochenende. Sie verdient Brutto 1.000 € für  Netto ca. 650 €/ monatlich.
Paare Monate nach der Antragsstellung wurde mir eine erste Bescheinigung ausgestellt, wo darauf steht, dass zurzeit  geprüft wird, ob die Voraussetzungen für das Recht auf Einreise und Aufenthalt  entsprechend § 2 Abs. 2, Nr. 6 Freizügig/EU vorliegen. Diese Bescheinigung hatte auch eine Gültigkeit, die die 6 Monate nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entspricht. Nachdem diese abgelaufen ist, bin ich zur AHB gegangen, um den Stand meines Falls nachzufragen. Dort habe ich vor die zuständige Sachbearbeiterin erfährt, dass sie eine Verdacht haben, dass wir nicht zusammen leben und auch dass sie nicht sicher sind, dass meine Frau tatsächlich diese Arbeit ausübt. Sie fragte sich, wie kann meine Frau soweit  arbeiten und wir ein Zusammenleben richtig führen u.a.?
Eine zweite Bescheinigung mit denselben Sätzen wie oben geschrieben wurde mir vor einigen Tagen ausgestellt. Der einzige Unterschied war, dass ihre Gültigkeit (bis Ende 2009) nach vorn geschoben wurde.
Seit Ende Februar 2009 ist meine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, d. h. keine Reisemöglichkeit in der EU und  auch nach Afrika denke ich mir; keine Arbeitserlaubnis sogar die Ferienjobs, was wirklich sehr hart für mich ist und diese seit 7 Monaten. Wir können vom geringen Lohn meiner Frau auch nicht anständig leben. All dies bringt mir viel Stress und Sorge.
Jetzt zu meinen Fragen:

1-      Was kann zum solchen Verdacht geführt hat?
2-      Da der Verdacht schon besteht und die ganze Sache sich in die Länge zieht, soll ich  lieber zu meiner Frau einziehen und uns dorthin anmelden, sodass sie in der Nähe ihren Arbeitsplatz weiter arbeitet, da ihr Wohnort nur ca. 20-30 Km von ihrem Arbeitsplatz weit entfernt  ist. Was sind die Vor- und Nachteile dieser Option.
3-      Wenn wir in einem anderen Bundesland (wo meine Frau arbeitet) umziehen und die Akten in unserem neuen Wohnort (ABH) ziehen lassen, kann die alte zuständige Sachbearbeiterin die Anmerkung über diesen Verdacht  zur neuen ABH übermitteln?
4-      Soll ich umziehen, werde ich den Prozess bei der neuen ABH von vorn anfangen (neue Antragsstellung, neue Unterlagen und nochmal 6 Monate Wartezeit)? Da ich ja schon seit  ca. 8 Monaten warte.
5-      Sollen wir so weiter machen mit dem Risiko, dass der Verdacht immer besteht und uns noch mehr in Schwierigkeit  bringt?
6-      Oder soll ich nur einen Anwalt einschalten lassen und wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür (Kosten u.a.)?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre schnelle Antwort und hoffe, dass diese mir wirklich eine endgültige Klarheit schaffen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dodolida
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dodolida
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.09.2009 um 11:41:38
 
Hallo liebe Experten,
Nach der Schilderung,die ich oben gemacht habe, darf ich mit einer formlosen Bescheinigung nach Afrika fliegen?
Beim Rückflug gibt es keine Gefahr am Flughafen zu vielen Problemen und sogar einer Rückflugabsage zu stoßen?
Ich bitte Sie um Hilfe und wäre sehr dankbar über Ihre zahlreiche und schnelle Antworten.
1000 Mal im Voraus Danke!!!
Mit freundlichen Grüßen

Dodolida
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dodolida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.09.2009 um 13:49:45
 
Liebe Experten,
ich werde Ihnen sehr dankbar sein,wenn Sie mir bei dem oben genannten Fall mit Ihren  Beratungen helfen könnten.
Vielen Dank im Voraus.
Mfg
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.09.2009 um 13:56:52
 
Bin zwar kein Experte, versuche es aber trotzdem mal...

dodolida schrieb am 01.09.2009 um 15:19:08:
Meine Frau arbeitet seit Ende 2008 als Putzfrau bei einer Reinigungsfirma ca. 230 Km weit entfernt von unserer gemeinsamen Wohnung, daher ist sie zu Haus (gemeinsames Haus in der Wohnort, wo ich studiere) nur am Wochenende. 

Existieren denn Nachweise die belegen, dass sie am Wochenende in der gemeinsamen Wohnung lebt?
Zugtickets, Rechnungen von der Tankstelle, etc. pp.

dodolida schrieb am 01.09.2009 um 15:19:08:
Was kann zum solchen Verdacht geführt hat?

Schwer zu sagen, dass weiss die zust. ABH wohl am besten.

dodolida schrieb am 01.09.2009 um 15:19:08:
Wenn wir in einem anderen Bundesland (wo meine Frau arbeitet) umziehen und die Akten in unserem neuen Wohnort (ABH) ziehen lassen, kann die alte zuständige Sachbearbeiterin die Anmerkung über diesen Verdachtzur neuen ABH übermitteln?

Ja, das wird sogar ziemlich sicher übermittelt.

dodolida schrieb am 01.09.2009 um 15:19:08:
Oder soll ich nur einen Anwalt einschalten lassen und wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür (Kosten u.a.)?

Nun, persönlich hätte ich das wohl schon gemacht in so einer ernsten Situation, muss aber jeder für sich selbst entscheiden, kann ja auch sein das der Anwalt nix bringt...

Alles in allem geht es eben darum, ob ihr eine sog. schützenswerte Ehe lebt, oder nicht, nur verheiratet sein reicht nicht.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 06.09.2009 um 14:10:53
 
Solange Ihr als Ehepaar nicht getrennt seid, müsst Ihr immer zusammen gemeldet sein. Habt Ihr Euch versehentlich mit getrennten Hauptwohnsitzen angemeldet? Dann handelt es sich ja nicht um einen Verdacht, sondern um einen Fehler von Euch, den Ihr so schnell wie möglich korrigieren müsst.

Als Ehepaar dürft Ihr in verschiedenen Städten arbeiten und auch dort jeweils schlafen. Aber Ihr müsst den Behörden klar mitteilen, welches der gemeinsame Hauptwohnsitz ist.

Das Deine Frau für einen Job als Putzfrau mit sehr niedrigem Einkommen 230 km weit fährt, ist allerdings so unwahrscheinlich, dass wohl jede Behörde sagen würde, dass das geprüft werden muss.

Umziehen: Deine Akte wird an die neue ABH geschickt, darin auch alle Vermerke über den Verdacht bzw. offene Fragen. Ob die neue ABH dann Tage, Wochen oder Monate braucht zu einer Entscheidung - keine Ahnung.

Anwalt: Wenn Du zunächst nur Beratung in Anspruch nimmst, verhandelst Du das Honorar dafür frei. Versuch es doch erstmal mit einer Migrations-Beratungsstelle, das ist kostenlos. Allerdings sind solche Beratungsstellen auf den verschiedenen Gebieten des Ausländerrechts unterschiedlich gut / erfahren, das musst Du ausprobieren.
Ein Anwalt hat den Vorteil, dass er Akteneinsicht bekommen kann. Dann wüsstet Ihr, worauf der Verdacht beruht, und könntet Euch gezielter darum kümmern.
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« Zuletzt geändert: 06.09.2009 um 14:24:40 von reinhard »  
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.09.2009 um 00:17:34
 
Zitat:
Sache sich in die Länge zieht, soll ich  lieber zu meiner Frau einziehen und uns dorthin anmelden
Ich glaube das in deinem Fall, die ABH nicht ganz aufgepasst hat. Es geht bei euch um EU Recht ! Nicht um Deutsches Recht. Und nach EU Recht, ist es ganz egal. ob ihr zusammen wohnt oder nicht.

Siehe hier : http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:DE:PDF

Familienangehörige aus Drittstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, im Haushalt des EU-Bürgers zu leben, um das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können; vgl. Rechtssache 267/83, Diatta, Rdnrn. 15 ff.).

Ich würde wie folgt vorgehen :

Der ABH schriftlich ein Frist setzen, die Aufenthaltskarte auszustellen, oder Rechtsmittelfähig abzulehnen. Eine Frist von 1 Woche sollte genügen, da sie ja schon mehr als 6 Monate Zeit hatten.

Auszug aus dem EU Gesetzestext  :

Die Aufenthaltskarte muss innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ausgestellt werden. Die Frist muss mit Blick auf Artikel 10 EG-Vertrag ausgelegt werden. Die Frist von sechs Monaten darf nur in Fällen ausgeschöpft werden, in denen bei der Prüfung des Antrags Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen sind.

Sollen die ABH die Karte verweigern, wovon ich erstmal nicht ausgehe, sofort einen Anwalt aufsuchen, und Klage einreichen.

reinhard schrieb am 06.09.2009 um 14:10:53:
Aber Ihr müsst den Behörden klar mitteilen, welches der gemeinsame Hauptwohnsitz ist.
Das ist bei EUlen unerheblich. Siehe oben !

Michael
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Francois
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Antwort #6 - 11.01.2011 um 17:25:25
 
Sehr geehrte Experten,
ich komme heute nach einer langen Zeit auf das Forum Ihnen über meinen Fall weiter zu informieren.Mein Fall dauert schon fast 2 Jahre. Ich habe bis heute die EU-Aufenthaltskarte immer nicht bekomme. Eine Anzeige wurde gegen uns von der ABH gestellt. Diese ist von der Jutizbehörde zur Polizei hin zurück ohne das erwartete Ergebnis, also die Beweise, dass meine Frau und ich eine Scheinehe führen (Mißerfolg für die ABH), dann hat der zuständige Mitarbeiter bei der ABH ein anderes Alibi gefunden, um weiter mir die Karte zu verweigern. Also, da meine Frau inzwischen ihre Arbeit verloren hatte, haben wir uns durch ein PKV versichern lassen. Auch da,ist der Mitarbeiter hartnäckig geblieben und diese verweigert hat. Gott sei Dank!, sie hat eine andere Arbeit gefunden und wir lassen uns gerade durch eine GKV versichern. Unsere Mitgliedsbescheinigungen und den Arbeitsvertrag meiner Frau wurde durch Rechtsanwalt vor einigen Tagen zur ABH zugeschickt. Ich füge hinzu, dass seitdem mich der zuständige Mitarbeiter der AHB mit der Abschiebung angedroht hat, haben wir uns einen Rechtsanwalt eingeschaltet.
Meine Frau verdient 800€ Brutto/monatlich und ich selbst arbeiten nicht und studiere weiter.
Meine Fragen:
1°- Ist der zuständige Mitarbeiter der ABH noch berechtigt, die Karte weiter zu verwirgern?
Wir habe sicher noch keine Antwort bekommen. Dazu muss ich auch sagen,dass alle andere Voraussetzungen komplett erfüllt sind, auch die nicht zum EU-FreizügG. gehören. 

2°- Falls es kommt, dass er weiter diese verweigert, welche Schritte sollte unser Rechtsanwalt einleiten?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre zahlreiche Antworte.
Mit herzlichen Grüßen

Dodolida

Daddys' Änderung:
Ich habe zu spät gesehen, dass du deinen Nick geändert / einen neuen Nick hast und in deinem 16 Monate alten Thread weiter schreibst, deshalb einmal hin und her verschubbst... nix passiert... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 11.01.2011 um 17:54:06 von Daddy »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.01.2011 um 09:48:50
 
Strafanzeige gegen zögerliche ABH ist, mit Verlaub, albern. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war überfällig. Er hat zu wissen, was zu tun ist.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 14.02.2011 um 13:22:58
 
Als Leser habe ich auch so meine Bedenken unentschlossen,

- wie kann 2 Personen mit 650 € Nettoeinkommen/Monat (jetzt noch weniger, ca 550€) den Lebensunterhalt bestreiten?

Mindestkosten beträgt schon bei ca. 600€

dazu kostet ein Studium auch Geld, nicht nur das Studiumgebühr (500€ pro Semester) sondern auch Lernmittel und Fahrkosten.
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Mikael321
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Antwort #9 - 19.02.2011 um 11:16:57
 
ulf schrieb am 27.01.2011 um 09:48:50:
Strafanzeige gegen zögerliche ABH ist, mit Verlaub, albern.
Die ABH hat TS angezeigt, wegen Scheinehe . ( So interpretiere ich das )


Michael

PS: Selbst wenn jetzt die Kohle nicht ( mehr ) reicht, muss die Karte evt. trotzdem erteilt werden. ( Eigentlich müsste sie ja lange vorliegen )

Artikel 14

Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts

(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
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Antwort #10 - 20.02.2011 um 01:33:00
 
Mikael321 schrieb am 19.02.2011 um 11:16:57:
Artikel 14

Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts

(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.


@Mikael321, kannst Du mir bitte das Gesetz nennen, wo dieses Zitat zu finden ist?

Tyramiel schrieb am 14.02.2011 um 13:22:58:
dazu kostet ein Studium auch Geld, nicht nur das Studiumgebühr (500€ pro Semester) sondern auch Lernmittel und Fahrkosten.


Ich weiss, Themenabweichung, aber, Semester kostet auch 248,11 EUR, drinnen sind die Fahrkosten schon enthalten, und  Lernmittel sind kostenlos (ab und zu kauft man Kugelschreiber). Falls man muss, kann man auch mit 550EUR leben.

Für den TS:

Zitat:
FreizügG/EU: § 5 Bescheinigung über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten

(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


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Antwort #11 - 20.02.2011 um 07:06:31
 
makmiler schrieb am 20.02.2011 um 01:33:00:
@Mikael321, kannst Du mir bitte das Gesetz nennen, wo dieses Zitat zu finden ist?

EU-Richtlinie 2004/38/EG

Für den TS:

Grundsätzlich gibt es für die ABH nur zwei Möglichkeiten:
A) Aufenthaltskarte ausstellen oder
B) Verlust der Freizügigkeit feststellen und nach dem AufenhtG weitermachen.

Ohne die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit ist die Aufenthaltskarte zwingend auszustellen.
Mittelwege gibt es nicht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 20.02.2011 um 17:56:45
 
Für den TS:

Du hast am Anfang gesagt, dass Du seit 2000 in D bist, und Anfang 2008 dein Studium beendet hast, aber paar Jahre zuvor die EU-Bürgerin verheiratet hast. Inzwischen, vermute ich, hattest Du in D mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt. Nach 2008 hattest Du auch selbst eine AE besorgen können (Jobsuche). Das spricht alles positiv für dich, und spricht gegen eine Vermutung von Scheinehe. Lese diese:

Zitat:
4.2. Scheinehen
Scheinehen werden in Erwägungsgrund 28 der Richtlinie als Ehen definiert, die  lediglich
zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen
wurden, auf das andernfalls kein Anspruch bestanden hätte. Ein Ehe kann nicht als Scheinehe
angesehen werden, nur weil mit ihr aus einwanderungsrechtlicher Sicht oder in anderer
Hinsicht ein Vorteil verbunden ist. Die Qualität der Beziehung ist für die Anwendung von
Artikel 35 unerheblich.


Und dann kommt diese:

Zitat:
Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, wäre es auch möglich, eine  Reihe von
Anhaltspunkten festzulegen, die den Schluss zulassen, dass ein Missbrauch des Gemeinschaftsrechts aller Wahrscheinlichkeit nach NICHT vorliegtÄrgerlich

Der Ehegatte aus einem Drittstaat  könnte ohne Weiteres selbst eine Aufenthaltsberechtigung erwerben, oder er hat  sich in dem Mitgliedstaat bereits zuvor rechtmäßig aufgehalten.

• Die Paarbeziehung besteht schon seit langem.

• Die Ehe besteht schon seit langem


Alle genanten Punkte hier sprechen in deiner Interesse, besonderes Punkt 1.

Die Sachbearbeiterin der ABH soll diese Punkte lesen, und ich sehe nicht wie sie zu der Tatsache gekommen ist, dass Du eine Scheinehe führst. Das ist einfach unmöglich.

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