Hey vij,
wenn die Person sich durchgehend seit 8 Jahren in Deutschland aufhält, dann sollte sie bitte bei der
ABH vorsprechen und den Daueraufenthalt gem. § 4a FreizügG/EU beantragen.
Entweder in Form einer Daueraufenthaltskarte oder einer Freizügigkeitsbescheinigung (bitte unbedingt darauf achten, dass dort der Verweis auf § 4a FreizügG/EU enthalten ist).
Mit dem Nachweis über den Daueraufenthalt geht sie zu ihrer örtlichen Agentur für Arbeit und beantragt eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV (Arbeitsgenehmigungs-Verordnung) - evtl. unter dem Hinweis auf DA 2.12a.910 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU
Zitat:Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet. Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird, ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.
Ich denke nicht, dass der Nachweis zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlich ist, geht jedenfalls aus den mir vorliegenden Vorschriften nicht hervor.
Sollte ich es überlesen haben, möge man mich bitte korrigieren.
Gruß
C_Devil