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Arbeitserlaubnis, Abschluß in Deutschland, neuEU (Gelesen: 4.093 mal)
ellie
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25.08.2009 um 16:25:07
 
Hallo zusammen  Smiley

ich habe mal eine Frage und hoffe, jemand kann mir helfen:

es geht um eine Person aus Rumänien, die sich seit 8 Jahren in Deutschland befindet, wg. Studium.

Gesetzlich darf diese Person nach dem Abschluss ein Jahr lang in Deutschland bleiben, um eine Arbeitsstelle zu suchen, die dem Studium entspricht. Falls sie eine entsprechende Arbeit findet, bekommt sie auch eine Arbeitserlaubnis.

Eine andere Möglichkeit eine Arbeitserlaubnis zu bekommen wäre nach Erhalt einer Freizügigkeitsbescheinigung - laut Arbeitsagentur.

Meine Frage ist, ob man für eine Freizügigkeitsbescheinigung unbedingt die Deckung der Lebensunterhaltskosten nachweisen muss oder gibt es eine Möglichkeit auch ohne dies?

Ich hoffe meine Frage ist verständlich...

Lg
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C_Devil
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Antwort #1 - 25.08.2009 um 18:33:49
 
Hey vij,

wenn die Person sich durchgehend seit 8 Jahren in Deutschland aufhält, dann sollte sie bitte bei der ABH vorsprechen und den Daueraufenthalt gem. § 4a FreizügG/EU beantragen.
Entweder in Form einer Daueraufenthaltskarte oder einer Freizügigkeitsbescheinigung (bitte unbedingt darauf achten, dass dort der Verweis auf § 4a FreizügG/EU enthalten ist).

Mit dem Nachweis über den Daueraufenthalt geht sie zu ihrer örtlichen Agentur für Arbeit und beantragt eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV (Arbeitsgenehmigungs-Verordnung) - evtl. unter dem Hinweis auf DA 2.12a.910 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU
Zitat:
Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet. Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird, ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.

Ich denke nicht, dass der Nachweis zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlich ist, geht jedenfalls aus den mir vorliegenden Vorschriften nicht hervor.

Sollte ich es überlesen haben, möge man mich bitte korrigieren.


Gruß
C_Devil
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
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ellie
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Antwort #2 - 25.08.2009 um 22:45:49
 
Hey C_Devil,

vielen Dank für die prompte Antwort.

Es ist toll, wenn es so ist. Dann kann man auch während der Suche nach einer "entsprechender" Arbeitsstelle ein bißchen jobben, wenn man eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt.  Smiley

Lg,

vij
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C_Devil
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Antwort #3 - 26.08.2009 um 00:13:17
 
Hey vij,

man kann dann nicht nur ein bisschen jobben, sondern jede beliebige Arbeitsstelle annehmen - egal welche & mit wieviel Stunden.
Arbeitsberechtigung-EU heißt - das Dingen gilt unbefristet und gültig für die gesamte Bundesrepublik.

Aber nochmal: Zitat:
bitte unbedingt darauf achten, dass dort der Verweis auf § 4a FreizügG/EU enthalten ist



Gruß
C_Devil
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ellie
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Antwort #4 - 26.08.2009 um 15:02:48
 
Hey C_Devil,

hmm, so was wäre toll.

Die wollen aber Nachweise über Verdienste aktuell über 3 Monate, Arbeitsbescheinigung und sonstige Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts - falls man eine Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 5 FreizügG/EU beantragt.

Im Falle eines Daueraufenthaltsrechts gem. §4a FreizügG/EU beantragt, möchten sie alle Verdienstnachweise ab dem Tag, ab dem man keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt hat.  Augenrollen

Lg,

vij
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C_Devil
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Antwort #5 - 27.08.2009 um 09:33:29
 
ellie schrieb am 26.08.2009 um 15:02:48:
Im Falle eines Daueraufenthaltsrechts gem. §4a FreizügG/EU beantragt, möchten sie alle Verdienstnachweise ab dem Tag, ab dem man keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt hat. Augenrollen

Die Aussage ist schlicht und ergreifend falsch !!!
Lass dir doch bitte von der SB mal bitte zeigen/sagen, wo das geschrieben steht - würde mich auch interessieren.


Gruß
C_Devil
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« Zuletzt geändert: 27.08.2009 um 09:45:21 von C_Devil »  

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ellie
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Antwort #6 - 27.08.2009 um 17:20:17
 
Hallo C_Devil,

ja, ich habe sie danach auch gefragt, denn ich hatte mir diesen §4a FreizügG/EU kurz vorher aus Neugier angeschaut - bin komplett fachfremd  Smiley

Sie hat gesagt, es steht tatsächlich nicht drin, ergibt sich aber aus § 2 ...

Danke Dir!

Lg

vij
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C_Devil
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Antwort #7 - 27.08.2009 um 19:38:55
 
Hey vij,

auch wenn ich mich wiederhole: sprecht bitte noch mal mit der Sachbearbeiterin.
§ 2 FreizügG/EU spielt hier überhaupt nicht mit.

Das ist im übrigen die Rechtsauffassung des BMI zu dem Thema:
Zitat:
Nach § 4a FreizügG/EU muss sich der Unionsbürger fünf Jahre lang ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Dabei ist jeder Aufenthalt rechtmäßig, der entweder nach dem FreizügG/EU oder nach dem AufenthG erlaubt ist.
Allerdings muss sich der Aufenthalt zuletzt nach dem FreizügG/EU gerichtet haben.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4a FreizügG/EU, wonach Betroffene, "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt" hat.



Gruß
C_Devil
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Tippi
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Antwort #8 - 27.08.2009 um 20:49:43
 
Artikel 16 der RL 2004/38 (gibt es übrigens gratis hier)
Einfach hier klickern ...

Also - dort steht:

Zitat:
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familien-
angehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre
lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufge-
halten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzu-
halten.
Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Ka-
pitels III geknüpft.



Im Dritten Kapitel wird die Sicherung des LU einschl. KV
verlangt.

Beim Daueraufenthaltsrecht werden nur die fünf Jahre
vorausgesetzt.

Druck dir den Artikel 16 aus, nimm ihn mit zur ABH und
zeig es ihnen.

Wenn das nicht hilft - lass dir einen Termin beim Vorge-
setzten geben und besprich es mit ihm.

Pass und Foto sind das einizige, ausser den fünf Jahren,
dass verlangt werden darf.  22
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Antwort #9 - 28.08.2009 um 12:32:37
 
Hallo!

C_Devil, Tippi, vielen Dank für die sehr hilfreichen Informationen!

Wir probieren nächste Woche wieder, mal schauen was rauskommt.

Die SB, hmmm, da sitzen zwei an einem Tisch mit dem Gesetz davor und fragen die dritte, wo was steht und lesen sich Abschnitte vor, um besser zu verstehen...  weinend

Nochmal vielen Dank!  i4a is great

Gruß,

Vij
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Antwort #10 - 04.09.2009 um 11:46:56
 
Hallo zusammen

es gibt Neuigkeiten und eine weitere Frage:

Eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ist da   grin - Daueraufenthaltskarte darauf ist gestrichen.

Bekommt man damit eine Arbeitserlaubnis (darauf wird vermerkt, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis - EU gestattet ist)? Nicht dass man sich zu früh freut ...  Zwinkernd

Danke für die Hilfe und Antworten!

Gruß

vij

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Antwort #11 - 04.09.2009 um 12:11:46
 
Auf der Grundlage der Bescheinigung über den Daueraufenthalt bist Du nunmehr auch, was den Arbeitsmarktzugang betrifft, in vollem Umfange freizügig. -

Der Erhalt der Arbeitsberechtigung- EU (bei der Arbeitsagentur beantragen) ist damit nunmehr "Formsache" - siehe C_Devils Post (Antwort 1) oben.

Sodann kannst Du Dich in Deutschland bewerben und arbeiten wo Du möchtest.

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