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Versicherungspflicht als ALG2-empfänger? (Gelesen: 1.589 mal)
Alacrity
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24.08.2009 um 14:12:31
 
Meine nicht krankenvervischerte Verlobte hat eine AE nach §28 I Nr. 3 AufenthG für drei Jahre und hat die Möglichkeit nachdem der Zeitpunkt der Einreise mehr als drei Monate zurückliegt ALG2 zu beantragen, wodurch sie meiner Meinung nach §5 I Nr. 2a SGB5 krankenversicherungspflichtig würde, eine gesetzliche Krankenkasse verneint aber die Versicherungspflicht und will sie nicht mit Beginn von ALG2-bezug versichern mit dem Hinweis darauf, dass sich die Gesetze kürzlich geändert hätten und sie nicht durch Bezug von ALG2 automatisch versicherungspflichtig würde, darum, die einschlägige Norm zu benennen, hat man sich aber bisher herumgedrückt. Auf weiteres nachfragen sagte man dann, dass es u.U. möglich sei sie nach §5 I Nr. 13 SGB5 'freiwillig' aufzunehmen zum Datum ihrer Anmeldung bzw. der Erteilung der AE und diese versicherung dann vielleicht mit dem Beginn des ALG2-bezugs in eine Pflichtversicherung übergehen lassen könnte.

Wer kennt die angeblich neue Norm, nach der sie durch ALG2-bezug nicht automatisch versicherungspflichtig wird? §5 Va SGB5 trifft übrigens nicht zu.
Wie könnte man vorgehen, wenn die Krankenkasse die Aufnahmen rechtswidrig verweigerte?
Danke!
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Eduard
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Antwort #1 - 25.08.2009 um 08:39:59
 
Hmm, da geht einiges durcheinander ...

Wenn Deine Verlobte nicht anderweitig krankenversichert ist (wie war sie bis jetzt versichert? gar nicht?), ist sie tatsächlich ab Erteilung der AE in der GKV versichert gemäß §5 Abs. 1 Nr. 13. Und zwar ist sie pflichtversichert! Aussagen der Krankenkasse wie "u. U." und "freiwillig" sind also völliger Blödsinn. Und damit erledigt sich dann auch die Frage, ob sie als ALG2-Versicherte pflichtversichert ist. Fragt einfach mal bei einer anderen Krankenkasse nach ...

Alacrity schrieb am 24.08.2009 um 14:12:31:
Wie könnte man vorgehen, wenn die Krankenkasse die Aufnahmen rechtswidrig verweigerte?


Prinzipielles Vorgehen:
1. Schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
2. Gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
3. Eventuell Klage beim Sozialgericht erheben (ist übrigens kostenlos)

P.S.:
Zum Thema Gesetzesänderung, das einzige, was ich finden konnte: Seit 1.1.2009 können PKV-Versicherte auch bei ALG2-Bezug nicht mehr zurück in die GKV. Ist Deine Verlobte z. Z. privat versichert, bzw. könnte die Krankenkasse den Eindruck gewonnen haben, sie ist privat versichert? In dem Fall wäre aber dann auch die Pflichtversicherung nach Nr. 13 ausgeschlossen, insofern passt das nicht ganz ...
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« Zuletzt geändert: 25.08.2009 um 08:51:39 von Eduard »  
 
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Alacrity
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Antwort #2 - 26.08.2009 um 18:23:27
 
Danke für die kompetente Antwort, Eduard.

Eduard schrieb am 25.08.2009 um 08:39:59:
Wenn Deine Verlobte nicht anderweitig krankenversichert ist (wie war sie bis jetzt versichert? gar nicht?)
Mit dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim Bürgeramt erlosch afaik automatisch der Schutz der 'incomming-' bzw. Reisekrankenversicherung für Ausländer, deren Zeitraum mit der Einreise begann; dies war eine private Versicherung gewesen und deswegen wurde auf dem Aufnahmeantrag für die GKV auch die Frage, ob sie in Deutschland privat krankenversichert war, mit 'ja' beantwortet, weswegen die GKV jetzt vielleicht auch der Meinung ist, dass deswegen durch ALG2-Bezug keine Versicherungspflicht eintritt.
Nach der Anmeldung wurde ein Antrag auf ALG2 gestellt, der abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass sie sich noch keine drei Monate in Deutschland aufhalte. Hilfsweise wurde ein Antrag auf Leistungen beim Sozialamt gestellt, wo die mündliche Auskunft erteilt wurde, dass die Antragstellerin, nachdem ihr Antrag positiv beschieden worden ist, zwar keine Krankenversicherung bekäme, aber beim Sozialamt 'Krankenscheine' bekommen würde. Ein Bescheid ist aber noch nicht ergangen (es sind auch noch nicht ganz drei Monate seit Antragstellung vergangen).
Zur Zeit liegt also kein Versicherungsschutz vor.

Eduard schrieb am 25.08.2009 um 08:39:59:
...ist sie tatsächlich ab Erteilung der AE in der GKV versichert gemäß §5 Abs. 1 Nr. 13. Und zwar ist sie pflichtversichert!
Das war mir auch aufgefallen, wie verhält es sich dann mit den Beiträgen für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Beginn des Bezugs von ALG2?

Eduard schrieb am 25.08.2009 um 08:39:59:
1. Schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Schon drei Mal gemacht, aber die GKV schickt keinen.

Eduard schrieb am 25.08.2009 um 08:39:59:
Seit 1.1.2009 können PKV-Versicherte auch bei ALG2-Bezug nicht mehr zurück in die GKV. Ist Deine Verlobte z. Z. privat versichert, bzw. könnte die Krankenkasse den Eindruck gewonnen haben, sie ist privat versichert?
Zählt die private Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland denn als PKV im Sinne des Gesetzes?
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Eduard
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Antwort #3 - 27.08.2009 um 16:21:24
 
Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:
wurde auf dem Aufnahmeantrag für die GKV auch die Frage, ob sie in Deutschland privat krankenversichert war, mit 'ja' beantwortet


Das wird sicher der Grund für die Ablehnung sein. Du solltest diese Angabe schnellstens korrigieren, eine Reisekrankenversicherung ist nämlich m. E. keine private Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes, auch wenn dies leider (so zumindest meine Erfahrungen von 2007) manche Krankenkassen gerne anders sehen.

Zu diesem Thema siehe das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen:
www.sbk.org/fileadmin/images/arbeitgeber/GR_Versicherungspflicht_5I13.pdf
(leider direkt von der Website nur für Arbeitgeber einsehbar, ich habe es aber mit Google gefunden, "+gesetzliche +krankenversicherung +ohne +anderweitige +absicherung"), auf Seite 15:

"Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheits-
kostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§
178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat
. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskos-
tenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Kran-
kenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Rei-
sekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.

Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer
Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversiche-
rungsschutz bestanden hat."

Das bezieht sich zwar spezifisch auf SGB V §5 Abs. 1 Nr. 13, lässt sich aber wohl auch auf den Fall des ALG2-Bezugs übertragen.

Man kann eigentlich jedem Betroffenen nur raten, die Reiseversicherung gar nicht erst anzugeben (sie ist ja auch bei einem FZF-Visum von der Rechtslage her nicht erforderlich), um sich diese schwachsinnige Diskussion zu ersparen  Ärgerlich

Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:
Das war mir auch aufgefallen, wie verhält es sich dann mit den Beiträgen für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Beginn des Bezugs von ALG2?


Da werden leider Beiträge fällig. Eventuell springt das Sozialamt ein, da habe ich aber keine Ahnung ...

Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:
Schon drei Mal gemacht, aber die GKV schickt keinen.

Zunächst einmal solltet Ihr Eure Angaben richtigstellen, siehe oben. Wenn sich die GKV dann ausdrücklich weigert, einen Bescheid zu erteilen (Zeugen? Schriftliches?), kann Deine Freundin laut §89 SGG sofort Klage beim Sozialgericht erteilen. Falls sie es einfach auf sich beruhen lassen, kann sie allerdings (§88 SGG) erst nach 6 Monaten Untätigkeit klagen ...

Eventuell gibt es noch andere Optionen (Eilbedürftigkeit, oder auch Feststellung des Versicherungsträgers durch Klage nach §89 SGG), dazu am besten einen fachkundigen Anwalt fragen. Wenn Deine Verlobte ALG2 bezieht, steht ihr auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.



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Antwort #4 - 27.08.2009 um 17:51:59
 
Eduard schrieb am 27.08.2009 um 16:21:24:
as wird sicher der Grund für die Ablehnung sein. Du solltest diese Angabe schnellstens korrigieren, eine Reisekrankenversicherung ist nämlich m. E. keine private Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes, auch wenn dies leider (so zumindest meine Erfahrungen von 2007) manche Krankenkassen gerne anders sehen. 



Genau das.
[i]Reisekrankenversicherungen sind keine privaten Krankenversicherungen.[/i]
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