Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:wurde auf dem Aufnahmeantrag für die GKV auch die Frage, ob sie in Deutschland privat krankenversichert war, mit 'ja' beantwortet
Das wird sicher der Grund für die Ablehnung sein. Du solltest diese Angabe schnellstens korrigieren, eine Reisekrankenversicherung ist nämlich m. E. keine private Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes, auch wenn dies leider (so zumindest meine Erfahrungen von 2007) manche Krankenkassen gerne anders sehen.
Zu diesem Thema siehe das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen:
www.sbk.org/fileadmin/images/arbeitgeber/GR_Versicherungspflicht_5I13.pdf(leider direkt von der Website nur für Arbeitgeber einsehbar, ich habe es aber mit Google gefunden, "+gesetzliche +krankenversicherung +ohne +anderweitige +absicherung"), auf Seite 15:
"Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt.
Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheits-
kostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§
178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskos-
tenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich.
Eine Kran-
kenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Rei-
sekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung. Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer
Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversiche-
rungsschutz bestanden hat."
Das bezieht sich zwar spezifisch auf SGB V §5 Abs. 1 Nr. 13, lässt sich aber wohl auch auf den Fall des ALG2-Bezugs übertragen.
Man kann eigentlich jedem Betroffenen nur raten, die Reiseversicherung gar nicht erst anzugeben (sie ist ja auch bei einem FZF-Visum von der Rechtslage her nicht erforderlich), um sich diese schwachsinnige Diskussion zu ersparen
Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:Das war mir auch aufgefallen, wie verhält es sich dann mit den Beiträgen für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Beginn des Bezugs von ALG2?
Da werden leider Beiträge fällig. Eventuell springt das Sozialamt ein, da habe ich aber keine Ahnung ...
Alacrity schrieb am 26.08.2009 um 18:23:27:Schon drei Mal gemacht, aber die GKV schickt keinen.
Zunächst einmal solltet Ihr Eure Angaben richtigstellen, siehe oben. Wenn sich die GKV dann ausdrücklich weigert, einen Bescheid zu erteilen (Zeugen? Schriftliches?), kann Deine Freundin laut §89 SGG sofort Klage beim Sozialgericht erteilen. Falls sie es einfach auf sich beruhen lassen, kann sie allerdings (§88 SGG) erst nach 6 Monaten Untätigkeit klagen ...
Eventuell gibt es noch andere Optionen (Eilbedürftigkeit, oder auch Feststellung des Versicherungsträgers durch Klage nach §89 SGG), dazu am besten einen fachkundigen Anwalt fragen. Wenn Deine Verlobte ALG2 bezieht, steht ihr auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.