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AE-Verlängerung 6 Monate (Gelesen: 1.625 mal)
ryka
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14.08.2009 um 10:25:28
 
Hallo,

heute war mein Sohn mit seiner peruanischen Ehefrau beim Ausländeramt um die AE verlängern zu lassen. Das Amt verlängerte um 6 Monate. Begründung: Sie nimmt z.Zt. nicht am Integrationskurs teil.

Meine Schwiegertochter bekam Anfang Juni ein Kind und kann deshalb nicht am Integrationskurs teilnehmen. Ist dies wirklich ein Grund die Erlaubnis nur für 6 Monate auszustellen? Ich persönlich halte das für Schickane.

Gruss
Ryka
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ralf9000
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.08.2009 um 10:40:53
 
Hallo Ryka,

ich kann Dich gut verstehen, meine Frau war in einer ähnlichen Situation.

ryka schrieb am 14.08.2009 um 10:25:28:
... Das Amt verlängerte um 6 Monate....

Ich dachte bis jetzt, ein Jahr wäre das gesetzliche Minimum für das Ermessen, hier wird sich sicherlich noch ein Experte äußern.

ryka schrieb am 14.08.2009 um 10:25:28:
... Meine Schwiegertochter bekam Anfang Juni ein Kind und kann deshalb nicht am Integrationskurs teilnehmen...

Das war bei uns genauso, es kam allerdings noch schlimme Krankheit dazu, die Sache kannst Du hier nachlesen, ein Ausschnitt:

ralf9000 schrieb am 19.05.2009 um 13:55:42:
... meine Frau ... hat in den ersten beiden Jahren, immer nur eine AE befristet für ein Jahr bekommen, mit der Begründung, sie hätte noch kein B1-Deutschzertifikat, ... trotz schwerer Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit und 2-jährigem Schwerbehindertenstatus ...

Es liegt irgendwie im Ermessen der jeweiligen ABH, vielleicht hilft Dir das Lesen in meinen Thread ja ein wenig weiter.

Viele Grüße,

Ralf.

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JohnBasket
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Antwort #2 - 18.08.2009 um 16:45:54
 
Hallo,

bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gibt es keine gesetzliche Mindestgrenzen, dies liegt alleine im Ermessen der Behörde bzw. des Sachbearbeiters.

Ebenfalls liegt es im Ermessen der ABH die AE für nur 6 Monate zu verlängern, wenn der verpflichtete Integrationkurs nicht besucht wird. Ebenfalls wäre auch noch andere Konsequenzen möglich. Normalerweise wird man bei Ausstellung der Verpflichtung auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen bzw. darüber belehrt, wurde das bei eurer ABH nicht gemacht?????

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maki
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Antwort #3 - 18.08.2009 um 17:01:58
 
JohnBasket schrieb am 18.08.2009 um 16:45:54:
bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gibt es keine gesetzliche Mindestgrenzen, dies liegt alleine im Ermessen der Behörde bzw. des Sachbearbeiters.

Die vorl. Anwendungshinweise des BMI sehen das anders, sind aber nicht überall gültig.

JohnBasket schrieb am 18.08.2009 um 16:45:54:
Ebenfalls wäre auch noch andere Konsequenzen möglich.

Die aber für die Mutter eines deutschen Kindes wohl wenig relevant sein dürften.

@ryka, um welches Bundesland geht es hier denn?

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ryka
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Antwort #4 - 04.09.2009 um 23:25:05
 
maki schrieb am 18.08.2009 um 17:01:58:
@ryka, um welches Bundesland geht es hier denn?



@maki, welches wohl? Bayern natürlich.

Das Amt legte meinem Sohn ein Schreiben vor, im dem er erklärte, dass die Ehe noch besteht und es sich nicht um eine Scheinehe handelt. Bei dem Gespräch war der 20 Wochen alte Sohn dabei.

Eine meiner anderen Schwiegertöchter hat nun Akteneinsichten beantragt. Mal sehen was dabei raus kommt.

Ryka
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ryka
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Antwort #5 - 12.02.2010 um 23:17:24
 
Nachdem die Rechtsanwältin Akteneinsicht nahm änderte der Sachbearbeiter der ABH seine Meinung und gab die nächsten 3 Jahre Aufenthalt.

In den Akten war eine Teilnahmebescheinigung des ersten Teiles des Deutschkurses des Lehrgangsträgers, der Rest fehlte. Hätte das Amt meiner Schwiegertochter genau gesagt, welche Unterlagen fehlen, hätte man diese ja vorlegen können. Wie soll ein Antragsteller wissen, dass das Amt sich Unterlagen beschafft aber nicht dafür sorgt, dass diese komplett sind? Es gab auch keine Reaktion auf die wiederholten Aussagen, dass der Kurs weiter besucht wird. 

Dieses Amt handelt willkürlich.

Gruss
Ryka


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