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Visum zur Ausübung der Personensorge (Gelesen: 8.298 mal)
Assel
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13.08.2009 um 15:48:19
 
Hallo,

ich habe mich schon hier etwas durchgelesen aber noch nichts zu meinem Problem gefunden.
und zwar möchte mein Partner(nicht verheiratet?ein Visum stellen ,zur Ausübung der Personensorge.Wir haben einen Sohn,er wird im August 3Jahre.Ich bin Deutsche und mein Mann Ägypter.Jetzt habe ich beim Auswärtigen Amt angerufen,dort wurde mir gesagt,das wir verheiratet sein müssen,wegen der Familienzusammenfügung dieses wurde mir auch von der Botschaft in Kairo mitgeteilt(sie schickten mir das Merkblatt zu,per Mail)Ich habe aber gelesen,das es dieses Visum gibt und zwar brächte er erst den Deutschtest in Deutschland machen und wir müssen nicht verheiratet sein,aber wie gesagt,die Botschaft sieht das anscheint anderst.Dann war ich heute bei der Ausländerbehörde und ie konnten mir garkeine Auskunft geben,ich sollte mich ans Auswärtige Amt oder an die Deutsche Botschaft wenden,was ich ja auch schon davor getan habe aber leider noch nicht schlauer geworden bin.Dann noch eine Frage,mir wurde gesagt das mein Sohn auch diese Familienzusammenfügung beantragen könnte?Leider lebe ich auch noch von Hartz4,da mein Sohn noch keinen Kindergartenplatz hat,ist das auch ein Grund,warum wir evtl.kein Visum bekommen könnten?Ich würde mich über eine schnell Antwort freuen und welche Unterlage alle gebraucht werden,von mir und meinem Partner zur beantragung eines Visums.mfg


Daddys' Änderung:
1. Eigene Frage = Eigener Thread
2. Sinnlose Umfrage entfernt
3. Ein paar Absätze wären einer besseren Lesbarkeit zuträglich Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 13.08.2009 um 16:04:17 von Daddy »  
 
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reinhard
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Antwort #1 - 13.08.2009 um 17:06:02
 
Der Vater kann ein Visum zur Ausübung der Personensorge beantragen. Darüber entscheidet dann die Ausländerbehörde (mit). Du findest es im § 28, Abs. 1, Punkt 3 des Aufenthaltsgesetzes (oben unter Gesetzen).

Dazu ist nötig, dass er der Vater ist (z.B. in der Geburtsurkunde, oder Vaterschafts-Anerkennung beim Konsulat) und das Sorgerecht hat. Wenn nicht, wird es schwieriger, geht aber vielleicht auch. Und es ist nötig, dass das Kind deutsch ist.

Dazu ist es nicht nötig, dass er deutsch kann (er muss dann den Deutschkurs aber anfangen, wenn er hier ist). Auch die Sicherung des Lebensunterhalts muss nicht klar sein, weil das Kind vermutlich dazu nicht in der Lage ist.

Wenn das Visum in Ägypten beantragt ist und die Unterlagen ca. sechs Wochen später bei Deiner Ausländerbehörde eintrudeln, musst Du allerdings als Vertreterin Deines Kindes zustimmen.
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Assel
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Antwort #2 - 30.11.2009 um 20:45:37
 
Hallo,

ich wir haben am 03.10.09 das Visum zur Ausübung der Personensorge gestellt und wir mußten auch 60,00 bezahlen.Wo kann ich jetzt mein Geld zurück fodern,wenn es nicht Rechtens ist,da muss es doch auch etwas geben.

Dann habe ich noch eine andere Frage,ich habe heute von der ABH eine Mail bekommen,dort wurde ich gebeten meine Sorgeerklärung in Kopie an den Bearbeiter zuschicken.

Meine Frage wäre,wo bekomme ich diese(nicht verheiratet),(die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorgeerklärung von meinem Partner liegt beim ABH vor,nun wird meine benötigt).

Würde mich über eine schnell Antwort freuen.

mfg


Daddys' Änderung:
Machen wir doch in deinem Thread weiter...
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« Zuletzt geändert: 30.11.2009 um 21:36:52 von Daddy »  
 
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steini007
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Antwort #3 - 30.11.2009 um 20:54:43
 
@Assel

Assel schrieb am 30.11.2009 um 20:45:37:
wir mußten auch 60,00 bezahlen.Wo kann ich jetzt mein Geld zurück fodern

Von der Behörde, die das Geld kassiert hat.
Würde aber noch einmal nachfragen, aufgrund welcher Rechtsgrunde die 60 Euro verlangt wurden.
Hoffentlich hast du darüber eine Quittung.

Es gibt nur eine Sorgerechtsklärung, die du bei einer deutschen Behörde (Jugenamt, Notar, Botschaft) abgegeben hast.

Wenn die Sorgerechtserklärung bereits bei der ABH vorliegt, verstehe ich nicht, warum diese noch einmal von dir verlangt wird.
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Assel
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Antwort #4 - 01.12.2009 um 08:51:31
 
Hallo Steini,

ich habe heute morgen ein Mail von der Botschaft bekommen,auf Anfrage der Gebühren.
Sie teilten mir mit das die Gebühren nach §46 Aufenthaltsgesetz erhoben worden sind. Griesgrämig

mfg
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schweitzer
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Antwort #5 - 01.12.2009 um 09:23:47
 
Assel schrieb am 01.12.2009 um 08:51:31:
Sie teilten mir mit das die Gebühren nach §46 Aufenthaltsgesetz erhoben worden sind.


Na - da steht sicher nicht § 46 AufenthG sondern § 46 AufenthV.

Aber das macht in der Sache nichts. - Die Erteilung eines D-Visums für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes ist gebührenfrei - ich zitiere  dazu § 52 AufenthV - die maßgeblichen Passagen hebe ich hervor:

Zitat:
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,

1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,

2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,

3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und

6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen

befreit.


Ich würde unter Bezugnahme auf diese Vorschrift an Eurer Stelle Rechtsmittel gegen die Gebührenentscheidung einlegen.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Dabdouba
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Antwort #6 - 01.12.2009 um 12:44:20
 
Hallo Assel,

Wir stellen auch gerade den Antrag Fzf zum Kind. Ich hatte ja schon hier nach Gebühren gefragt und auch bei der Botschaft in Tunis. Habe heute die Antwort von der Visaabteilung bekommen. Hier ein Auszug der Email:wenn der Antragsteller nachweislich Vater eines deutschen Kindes ist, werden bei der Antragstellung keine Gebühren erhoben. Kassiert wird lediglich eine Telefongebühr von 2,- TD(1 €).

Das ganze betrifft zwar Tunesien, aber ich denke nicht das es da so große Unterschiede geben wird.

Liebe Grüße Dabdouba
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Assel
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Antwort #7 - 08.01.2010 um 10:34:12
 
Hallo alle zusammen,

ich habe jetzt eine Mail von den Herrn der ALB bekommen,worin ich gebeten werde,doch bitte Ihm die Unterlagen zukommen zulassen,wann meine damalige Scheidung(Ex Mann) anhänig wurde beim Familiegericht.
Warum?
Mein Scheidungsurteil mußte mein Lebensgefährte ja schon bei der Beantragung des Visums vorlegen,da war es ja auch nachzuvollziehen,aber jetzt kann ich es nicht.

mfg
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Assel
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann wurde die Scheidung anhänig beim Familiengericht?
Antwort #8 - 08.01.2010 um 20:17:30
 
Hallo,

wir haben ein Visum zur "Ausübung der Personensorge "beantragt.
Mein Lebensgefährte mußte vor Ort auch mein Scheidungsurteil vorlegen,das kann ich ja auch verstehen.
Aber jetzt muss ich hier noch einmal bei der ALB das Datum vorlegen,wann die Scheidung hier eingereicht wurde.
Was spielt das denn jetzt für eine Rolle,kann mir da jemand sagen,warum das relevant ist?

mfg

schweitzer Änderung:
Habe ab hier alles an den bereits bestehenden thread gehängt, da die jetzige Frage faktisch schon hier von Dir gestellt worden ist, Assel. So behält man nun den Gesamtzusammenhang besser im Blick.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2010 um 18:19:42 von schweitzer »  
 
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reinhard
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Antwort #9 - 09.01.2010 um 12:19:13
 
Dazu müsste man die Akte kennen, um sagen zu können, wofür das Datum in dieser Konstellation wichtig ist.

Gibt es denn irgend welche Probleme, der ABH das Datum einfach mitzuteilen?
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nixwissen
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Antwort #10 - 09.01.2010 um 12:22:37
 
Hi,

ev. soll sichergestellt werden, daß er der Vater ist und nicht der Ex.

Gruß,
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Assel
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Antwort #11 - 09.01.2010 um 13:51:36
 
Hallo,

die Vaterschaft wurde mit der scheidung rechtskräftig und die Vaterschaft wurde auch von meinem Ex Mann aberkannt.

Die Scheidung wurde im Dezember 2008 rechtskräftig.

Und Probleme sind mir auch nicht bekannt,er hatte mich darum gebeten,Ihm das mitzuteilen,das er es abschließend bearbeiten kann.

mfg
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nixwissen
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Antwort #12 - 09.01.2010 um 14:00:50
 
Hi,

na dann teile das Datum einfach mit, manchmal werden eben Dinge gefragt, die keinen Sinn machen.
Bei Neugier kannst Du den SB ja fragen wozu das relevant ist.

Gruß,
Norbert
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Antwort #13 - 17.01.2010 um 21:40:38
 
Wir haben das Ok von der ALB bekommen,das er einreisen darf. Laut lachend

Nun hoffen wir das die Deutsche Botschaft auch ihr OK gibt.
Schockiert/Erstaunt
kann da noch was schief gehen?? unentschlossen

lg
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reinhard
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Antwort #14 - 17.01.2010 um 22:07:26
 
Assel schrieb am 17.01.2010 um 21:40:38:
kann da noch was schief gehen?? unentschlossen

lg



Ja, da kann noch was schiefgehen.

Das passiert aber fast nie. Ihr habt es also zu 90 oder 95 Prozent geschafft.

Es bleibt trotzdem nichts anderes übrig als zu warten, was die Botschaft entscheidet. Sie teilt das dem Vater mit.
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