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Meine noch Frau wurde alleine zur AE Verlängerung befragt (Gelesen: 2.633 mal)
ProfDrDenis
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Meine noch Frau wurde alleine zur AE Verlängerung befragt
11.08.2009 um 20:36:08
 
Ich, deutscher habe nach ca. 12 Monaten die Scheidung beantragt. Mein Anwalt hat meine noch Frau (aus Kenia) schriftlich aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Das hat sie allerdings bisher nicht gemacht. Daher läuft zwischenzeitlich eine Klage auf Wohnungszuweisung.

Nach der Aufforderung die Wohnung zu verlassen musste sie zwecks Verlängerung der AE zur ABH. Keine Ahnung was sie dort erzählt hat, denn die ABH hat ihr ohne mich zu befragen die AE für die nächsten 12 Monate verlängert.

Ist das denn korrekt?

Zwischenzeitlich hat sie mir gegenüber geäussert, dass sie auf keinen Fall die Wohnung verlässt bzw. ihr Anwalt dafür sorgen wird das sie hier in der BRD bleiben kann.

Soll das heißen, ich haue und schlage sie? (Was ich natürlich nicht tue) Oder worauf könnte das hinaus laufen?

Welche Nachteile könnten mir entstehen auch im Hinblick auf eine event. spätere Heirat mit einer Ausländerin?

Würde mich freuen zahrlreiche Antworten, Ideen zu erhalten.
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Mick
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Antwort #1 - 11.08.2009 um 20:42:59
 
ProfDrDenis schrieb am 11.08.2009 um 20:36:08:
Nach der Aufforderung die Wohnung zu verlassen musste sie zwecks Verlängerung der AE zur ABH. Keine Ahnung was sie dort erzählt hat, denn die ABH hat ihr ohne mich zu befragen die AE für die nächsten 12 Monate verlängert.

Ist das denn korrekt?

Hi,

vermutlich aufgrund § 31 AufenthG (das erste Rätselraten).

ProfDrDenis schrieb am 11.08.2009 um 20:36:08:
Soll das heißen, ich haue und schlage sie? (Was ich natürlich nicht tue) Oder worauf könnte das hinaus laufen? 

Sorry, aber Spekulationen führen zu nichts, außer zu meterlangen
Threads.

ProfDrDenis schrieb am 11.08.2009 um 20:36:08:
Welche Nachteile könnten mir entstehen auch im Hinblick auf eine event. spätere Heirat mit einer Ausländerin?

Auch hier wäre die Glaskugel gefragt...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ProfDrDenis
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Antwort #2 - 12.08.2009 um 12:42:48
 
Leider stecke ich mitten in der Situation und habe irgendwie den roten Faden in welche Richtung es geht verloren. Daher wäre ich froh etwas Hilfe zu bekommen..

Kann die ABH das einfach so machen wie sie gemacht hat? Ist doch völlig an der Realität vorbei. Oder?
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Antwort #3 - 12.08.2009 um 12:46:02
 
ProfDrDenis schrieb am 12.08.2009 um 12:42:48:
Leider stecke ich mitten in der Situation und habe irgendwie den roten Faden in welche Richtung es geht verloren. Daher wäre ich froh etwas Hilfe zu bekommen..

Kann die ABH das einfach so machen wie sie gemacht hat? Ist doch völlig an der Realität vorbei. Oder?


Weiß die ABH denn überhaupt davon, dass ihr getrennt seid?
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Antwort #4 - 12.08.2009 um 12:50:04
 
Zunächst einmal sollte es dir egal sein, ob deine Frau ein Bleiberecht hat oder nicht.

Der Rest betrifft die Scheidung/Trennung, für sowas gibt es Familienanwälte, oder du kannst es auf dich zukommen lassen.
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reinhard
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Antwort #5 - 12.08.2009 um 12:54:58
 
ProfDrDenis schrieb am 12.08.2009 um 12:42:48:
Leider stecke ich mitten in der Situation und habe irgendwie den roten Faden in welche Richtung es geht verloren. Daher wäre ich froh etwas Hilfe zu bekommen..

Kann die ABH das einfach so machen wie sie gemacht hat? Ist doch völlig an der Realität vorbei. Oder?


Die Ausländerbehörde muss entsprechend dem Gesetz und den Weisungen der Landesregierung entscheiden. Wenn z.B. bei Informationen über eheliche Probleme normalerweise gefragt wird, ob sich das wieder einrenken lässt, und im Zweifel die AE dann verlängert wird, wird die ABH das in allen Fällen so machen. Die Möglichkeit, die Mick hier geraten ist, ist die Wahrscheinlichste, und das ist auch völlig rechtmäßig.

Die Ausländerbehörde kann sie alleine zu ihrem Verlängerungsantrag befragen und daraufhin entscheiden, sie könnte auch Fragen an Dich haben – hat sie aber anscheinend nicht. Wenn Du auf Anfrage die Wahrheit sagst, bekommst Du keine Probleme. Und wenn Du, nicht gefragt, auch nicht antwortest, bekommst Du auch keine Probleme.

Für Eure Fragen, was die Scheidung und was die Wohnung betrifft, ist die Entscheidung der ABH nicht relevant. Eine AE kann so verlängert werden, das ist unabhängig von der Meldeadresse. Sie hat einfach einen Antrag in eigener Sache bei der Ausländerbehörde gestellt, und die Ausländerbehörde hat auf sie bezogen entschieden.

Für Dich ist es am einfachsten, die ehelichen Probleme zu lösen, ohne ihren ausländerrechtlichen Status dabei einfließen zu lassen, weder positiv noch negativ. Die ABH hat offenbar entschieden, sich neutral zu Euch zu verhalten, und Du kannst Dich einfach neutral gegenüber der ABH verhalten und Dich auf die familienrechtlichen Fragen konzentrieren.
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Eduard
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Antwort #6 - 12.08.2009 um 16:12:47
 
ProfDrDenis schrieb am 11.08.2009 um 20:36:08:
Soll das heißen, ich haue und schlage sie? (Was ich natürlich nicht tue) Oder worauf könnte das hinaus laufen? 


Hinter dieser Frage steckt m. E. durchaus eine legitime rechtliche Frage.

Der TS befürchtet anscheinend, seine Frau könnte bei der ABH eine "besondere Härte" im Sinne von §31 Abs. 2 AufenthG geltend gemacht haben. Dabei könnte sie falsche Angaben über ihn gemacht haben, die u. U. den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.

Ist es wirklich allein in das Ermessen der ABH gestellt, ob sie derartige Anschuldigungen hinterfragt, und hat der Angeschuldigte keine Möglichkeit, erstens zu erfahren, was über ihn bei der ABH erzählt wurde und zweitens, sich dagegen zur Wehr zu setzen?

Abgesehen davon, dass üble Nachrede immerhin eine Straftat ist, kann ich gut verstehen, dass der TS nicht unbedingt als "gewalttätiger Ehemann" in einer Behördenakte geführt werden will, auch wenn es nicht die eigene Akte ist.

reinhard schrieb am 12.08.2009 um 12:54:58:
Wenn z.B. bei Informationen über eheliche Probleme normalerweise gefragt wird, ob sich das wieder einrenken lässt, und im Zweifel die AE dann verlängert wird, 

Dann hätte aber m. E. eine AE nach §28 und nicht nach §31 (eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erteilt werden müssen.
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Mick
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Antwort #7 - 12.08.2009 um 17:21:44
 
Eduard schrieb am 12.08.2009 um 16:12:47:
Ist es wirklich allein in das Ermessen der ABH gestellt, ob sie derartige Anschuldigungen hinterfragt,

Hi,

es wäre vernünftige Sachbearbeitung, wenn die ABH das - soweit
es geht - überprüfen würde. Hierzu gehört auch ein Gespräch mit
dem Gatten, oder auch die Frage nach Strafanzeigen etc...

Aber da wir uns ausschließlich im Spekualtionsbereich befinden,
schließe ich hier.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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