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Re: Familienzusammenführung - allgem. Fragen (Gelesen: 6.282 mal)
steuerfuzzie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.08.2009 um 19:54:18
 
Hallo Zusammen,
auch ich bin eine neue hier und wollte mir von Euch in eigener Sache einen Tip abholen. Ich habe meinen Mann (Singhalese) im Januar 2009 in Sri Lanka geheiratet. Im Februar hat er den Antrag Visum zum Ehegattennachzug bei der Botschaft abgegeben. Im Juli hat er den A1 Test bestanden und eine Kopie des Zertifikats in der Botschaft abgegeben. Jetzt sind 6 Monate vorbei und es tut sich einfach gar nichts. Der Antrag ist noch nicht mal bei der ABH eingegangen. Die Sachbearbeiterin dort ist sehr nett und hat für mich versucht sogar die Botschaft zu erreichen. Jedoch - nichts. Man erreicht nicht mal telefonisch jemanden. Ich werde mir jetzt eine Anwältin nehmen, weil ich die Warterei nicht mehr ertragen kann. Ich würde es erst mit einer Beschwerde und ggf. mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VerwG probieren. Macht das Sinn, oder habt Ihr für mich noch einen Tip, was ich tun kann? Alle Unterliegen liegen vollständig in Colombo. Ich habe einfach den Eindruck, die haben keinen Bock zu arbeiten. Mein Mann und ich sind verzweifelt. LG Melanie
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.08.2009 um 21:05:29
 
Hab das mal als neues Thema abgetrennt. Bitte keine
neuen Sachverhalte an bestehende threads dranhän-
gen. Ist verwirrend.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 09.08.2009 um 21:16:49
 
Hallo Melanie,

Du kannst im Prinzip erst mal wenig machen. Dein Mann hat beim Konsulat einen Antrag gestellt, Dein Mann kann nachfragen. Dein Mann könnte auch einen Anwalt nehmen.

Mein Tipp: Dein Mann schickt Dir eine Vollmacht. Du rufst beim Bürgerservice vom Auswärtigen Amt an und erkundigst Dich bzw. beschwerst Dich. Meistens ist dieser Weg schneller und billiger als ein Anwalt, der ebenfalls eine Vollmacht Deines Mannes braucht.

Guck doch gleich schon mal hier rein:
http://www.auswaertiges-amt.de/buergerservice/
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.08.2009 um 21:37:41
 
Da die Deutsche Botschaft in Colombo keine Legalisation mehr vornimmt, werden die Unterlagen durch einen Vertrauensanwalt im Amtshilfeverfahren geprüft. Es ist somit ganz normal, dass die Angelenheit so lange dauert.

Auf das Arbeitstempo des Vertrauensanwaltes hat die Botschaft keinen Einfluss.

Zitat:
Im Juli hat er den A1 Test bestanden und eine Kopie des Zertifikats in der Botschaft abgegeben

... und jetzt hat die Botschaft die ganzen Unterlagen, die sie benötigt um den Visumsantrag vollständig bearbeiten zu können.

Es ist somit nicht richtig, wenn du der Botschaft Schläfrigkeit unterstellst. Sie hätte auch bei der Antragsabgabe innerhalb kürzester Zeit den Antrag ablehnen können, da das Sprachzertifikat als notwendiges Bestandteil des Antrags nicht vorhanden war.

Zitat:
Der Antrag ist noch nicht mal bei der ABH eingegangen.

Das kann er auch nicht, da erst seit kurzem die Unterlagen vollständig sind.

Auch auf Sri Lanka haben die Botschaftsmitarbeiter Urlaub, so dass es etwas dauern kann.

Zitat:
Alle Unterliegen liegen vollständig in Colombo.

... aber wie schon geschrieben, erst seit kurzem.
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hge2001
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Antwort #4 - 10.08.2009 um 09:26:17
 
steini007 schrieb am 09.08.2009 um 21:37:41:
Es ist somit nicht richtig, wenn du der Botschaft Schläfrigkeit unterstellst. Sie hätte auch bei der Antragsabgabe innerhalb kürzester Zeit den Antrag ablehnen können, da das Sprachzertifikat als notwendiges Bestandteil des Antrags nicht vorhanden war.


Das ist so nicht richtig. Nach meinem Kenntnisstand sind die Botschaften angewiesen, die Anträge entgegenzunehmen, auch wenn noch kein A1 vorliegt. Aber nicht nur entgegenzunehmen sondern auch zu bearbeiten; eine Urkundenprüfung hätte also schon eingeleitet werden können.
Natürlich muss das A1 in einer angemessener Frist nachgeliefert werden, sonst wird tatsächlich abgelehnt. Die Frist ist aber normalerweise grosszügig bemessen.

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.08.2009 um 09:42:16
 
hge2001 schrieb am 10.08.2009 um 09:26:17:
Nach meinem Kenntnisstand sind die Botschaften angewiesen, die Anträge entgegenzunehmen, auch wenn noch kein A1 vorliegt. 

Da stimme ich dir zu.

Hatte in der Vergangenheit das Mitglied ernas nicht öfters darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen einen Ablehnungsgrund darstellen und die Ablehnung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann?

Die ABH müßte sogar die Zustimmung verweigern, weil die Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen worden sind.

hge2001 schrieb am 10.08.2009 um 09:26:17:
Natürlich muss das A1 in einer angemessener Frist nachgeliefert werden, sonst wird tatsächlich abgelehnt.

Da gebe ich dir auch wieder Recht, aber ...
steuerfuzzie schrieb am 09.08.2009 um 19:54:18:
Im Februar hat er den Antrag Visum zum Ehegattennachzug bei der Botschaft abgegeben. Im Juli hat er den A1 Test bestanden und eine Kopie des Zertifikats in der Botschaft abgegeben.

... das sind nun mittlerweile fünf Monate. Von angemessener Frist kann man dann sicherlich nicht mehr sprechen.

hge2001 schrieb am 10.08.2009 um 09:26:17:
eine Urkundenprüfung hätte also schon eingeleitet werden können.

... aber doch nur, wenn sie von einer Behörde angeregt wird.
M. W. regt die Deutsche Botschaft die Urkundenüberprüfung nicht an, sondern entweder das Standesamt oder die ABH.

Bevor die Urkundenüberprüfung durchgeführt ist, wird man aufgefordert den notwendigen Kostenvorschuss zu leisten.

Auch wenn sich die TS - aus ihrer Sicht - ärgert, bleibt nur die Überlegung, ob es ihrem Mann lieber gewesen wäre, der Visumsantrag wäre nach drei Monaten wegen fehlender Unterlagen abgelehnt worden.
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hge2001
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Antwort #6 - 10.08.2009 um 13:56:29
 
steini007 schrieb am 10.08.2009 um 09:42:16:
Da stimme ich dir zu.

Hatte in der Vergangenheit das Mitglied ernas nicht öfters darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen einen Ablehnungsgrund darstellen und die Ablehnung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann?



Nein, gerade er hat es immer für sinnvoll erachtet, den Antrag anzunehmen  und A1 nachzureichen, damit in der Zwischenzeit die übrige Bearbeitung gemacht werden kann. Bei der Frist wurde übrigens ein deutlich höherer Zeitrahmen als 6 Monate angesetzt.

Was du meinst: Ernas hat gesagt, dass jemand, der von vorherein nicht beabsichtigt ein A1 abzugeben, gleich nach Abgabe des Antrages die Ablehnung mit nach Hause nehmen kann damit geklagt werden kann..




Zitat:
... aber doch nur, wenn sie von einer Behörde angeregt wird.
M. W. regt die Deutsche Botschaft die Urkundenüberprüfung nicht an, sondern entweder das Standesamt oder die ABH.

--- obwohl die Botschaften laut dem Gesetz von 2005 könnten, tun sie es in der Zwischenzeit nicht mehr. Manila hat anfangs noch bei Spätregistrierten die Prüfung sofort eingeleitet; nach dem Wechsel der Visums-Crew wird dies da auch nicht mehr gemacht.
Umso wichtiger ist, das die bearbeitung des Antrages trotz fehlendem A1 weitergeht.


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Antwort #7 - 10.08.2009 um 15:11:53
 
hge2001 schrieb am 10.08.2009 um 13:56:29:
... aber doch nur, wenn sie von einer Behörde angeregt wird.
M. W. regt die Deutsche Botschaft die Urkundenüberprüfung nicht an, sondern entweder das Standesamt oder die ABH.

--- obwohl die Botschaften laut dem Gesetz von 2005 könnten, tun sie es in der Zwischenzeit nicht mehr

Die Infos der Experten hier im Forum besagen doch, dass jede deutsche Behörde berechtigt ist, eine eigene Prüfung zu verlangen. Warum sollte dann die Botschaft diese einfach so anleiern, wenn die entsprechende deutsche Behörde eine eigene Prüfung durchführen möchte.
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Antwort #8 - 10.08.2009 um 18:25:03
 
steini007 schrieb am 10.08.2009 um 15:11:53:
Die Infos der Experten hier im Forum besagen doch, dass jede deutsche Behörde berechtigt ist, eine eigene Prüfung zu verlangen. Warum sollte dann die Botschaft diese einfach so anleiern, wenn die entsprechende deutsche Behörde eine eigene Prüfung durchführen möchte.



Die Botschaft ist doch auch eine Behörde die in dem Visumsvorgang involviert ist. oder nicht?

Ich weiss definitiv von der Botschaft Manila, dass sie eine Zeitlang bei Spätregistrierten (Geburtsurkunde) sofort die Prüfung eingeleitet hat und bei den Normal-registrierten dies auf Wunsch getan hat. (Bei Antragstellung).


Wie gesagt, das tut sie nun nicht mehr. Die Gesetze haben sich nicht geändert nur die Crew....
Sie verlangen jetzt grundsätzlich einmal die Runde Botschaft, ABH (Standesamt) , Botschaft.

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Antwort #9 - 13.08.2009 um 16:01:47
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #10 - 13.08.2009 um 20:59:46
 
hge2001 schrieb am 10.08.2009 um 18:25:03:
Die Botschaft ist doch auch eine Behörde die in dem Visumsvorgang involviert ist. oder nicht?

Ich weiss definitiv von der Botschaft Manila, dass sie eine Zeitlang bei Spätregistrierten (Geburtsurkunde) sofort die Prüfung eingeleitet hat und bei den Normal-registrierten dies auf Wunsch getan hat. (Bei Antragstellung).


Wie gesagt, das tut sie nun nicht mehr. Die Gesetze haben sich nicht geändert nur die Crew....
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Das für den Wohnort des deutschen  Ehepartners zuständige Standesamt übersendet die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde mit Bitte um Amtshilfe an die deutsche Botschaft im Heimatland des ausl. Ehepartners. Dort wird - evtl. durch einen Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft - eine Urkundenüberprüfung durchgeführt, d.h. an dem Ort / bei der Behörde, wo die ausl. Heiratsurkunde ausgestellt wurde.
Für diesen Prüfungsvorgang sind evtl. anfallende Kosten ( Vertrauensanwalt ) im Voraus durch den in Deutschland wohnhaften Ehepartner zu entrichten , normalerweise beim deutschen Standesamt.
Von Abgabe Visumsantrag ( Familienzusammenführung ) bis zur Visumserteilung ist von einer Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Monaten auszugehen, sofern alle Dokumente / Unterlagen inkl. A1- Zertifikat / Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bei der zuständigen
deutschen Botschaft vorliegen.
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