Ich bin kein Experte für Deine Fragen - kann mir aber vorstellen, dass die Forderungen des Amtes an den Vater grundsätzlich berechtigt sind.
In § 7 (3) AsylbLG findet sich die Aussage, dass die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 93
SGB XII ggf. bestehende Ansprüche des Leistungsberechtigten (Sohn) gegenüber anderen (Vater) auf sich überleiten kann.
Das ist eine sehr schwierige Materie, zumal das Kapitel Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern immer wieder ein sehr umstrittenes bzw. strittiges ist und es dafür viele mögliche sozialrechtliche Anwendungsbereiche gibt.
In Bezug auf Sozialhilfe habe ich vor längerer Zeit mal auf einer Internetseite folgenden Hinweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gefunden:
Zitat:Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K 795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann, forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ).
Das dort besprochene Urteil ist nun schon ein paar Jahre alt, "nur" von einem VG und sicher auch erstmal einzelfallbezogen zu sehen.
Wenn der Vater sicher gehen will, dass alles seine Rechtmäßigkeit hat, sollte er sich am besten an eine Sozialberatungsstelle in seiner Nähe wenden.
=schweitzer=