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Familienversicherung? Vater arbeitet - Sohn im Asylverfahren (Gelesen: 6.238 mal)
Jasem
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i4a rocks!


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03.08.2009 um 17:08:59
 
Hallo und guten Tag, ich habe eine frage, ich hoffe das sie uns eine gute Rat geben können.
Sohn von meinem Freund ist 21 Jahre alt und seit  9 Monaten hier als Asyl und seine asylantrag läuft noch. und Vater lebt und arbeitet seit 20 jahre hier. jetzt seine Sohn möchte gern unbedingt als familienmitglied bei ihm versichert (AOK) werden. da der Vater nicht gute Beziehung mit ihm hat und seit mehr als 16 Jahre geschieden ist, er ist verzweifelt, und weiß nicht, was er machen soll, ob wohl in diese Fall, die Behörde übernehmen die kosten für arzt besuch und Medikamenten oder??? und fragt sich, warum er will unbedingt bei mir versichert sein??
ich bitte um ihre Rat.
mfg
Jasem    

Daddys' Änderung:
Versicherungsfragen... und Betreff etwas aussagekräftiger gestaltet.
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« Zuletzt geändert: 03.08.2009 um 17:37:16 von Daddy »  
 
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steini007
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Antwort #1 - 03.08.2009 um 18:23:41
 
Ob der Sohn deines Freundes bei der AOK mitversichert werden kann, dürfte durch ein Telefonat bei der AOK zu klären sein.

Ansonsten stehen ihm Leistungen nach dem AsylblG zu:

Zitat:
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
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Antwort #2 - 04.08.2009 um 10:40:37
 
steini007 schrieb am 03.08.2009 um 18:23:41:
Ob der Sohn deines Freundes bei der AOK mitversichert werden kann, dürfte durch ein Telefonat bei der AOK zu klären sein.

Ansonsten stehen ihm Leistungen nach dem AsylblG zu:


Hallo Steini007, meinst du das er(Sohn) mit einen anruf bei AOK, wrid bei Vater Versichert ??? ohne etwa zustimmung von Vater zu haben???
mfg
Jasem
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steini007
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Antwort #3 - 04.08.2009 um 10:54:42
 
Ob eine Familienversicherung möglich ist, ist gesetzlich geregelt.

M. M. nach hängt es nicht davon ab, ob dem Vater das Recht ist oder nicht.

Aber auch diese Frage läßt sich bei der AOK klären.
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Jasem
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Antwort #4 - 04.08.2009 um 11:20:53
 
vieln Dank Steini für dein Antwort
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Jasem
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.08.2009 um 16:47:06
 
Hallo steini007, ich komme zurück zur meine frage, da der Vater und Sohn sehr Kritische Beziehung haben, ob Asylverfahren des sohnenes in Deutschland, könnte Vater schaden einrichten??? Unterhalt usw.
mfg
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steini007
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Antwort #6 - 06.08.2009 um 18:59:48
 
Inwieweit der Sohn Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater hat und auch geltend machen kann, weiss ich leider nicht.

Dazu sollte dir jemand Auskunft geben, der sich im Familienrecht in diesem speziellen Fall auskennt.

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Jasem
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Antwort #7 - 17.09.2009 um 10:30:37
 
Guten Tag Steinie 007, freund von mir hat gestern von sozialamt wo seinen sohn als asyl angemeltet ist berief bekommen, das der Vater Auskunft über gesamte einkommen und vermögen geben soll, Vater ist nervös und weiß nicht was er machen kann! kannst du bitte uns ein Rat geben, was er machen kann, er sagt, wenn Sozialamt (Stadt) nicht bezahlen kann, warum nehmen Asylanten, und jetzt soll ich für so was gerade stehen? obwohl habe ich mit den Sache nicht Zutun.
vielen dank
m.f.g
Jasem
    
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Antwort #8 - 17.09.2009 um 16:19:23
 
Ich bin kein Experte für Deine Fragen - kann mir aber vorstellen, dass die Forderungen des Amtes an den Vater grundsätzlich berechtigt sind.

In § 7 (3) AsylbLG findet sich die Aussage, dass die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 93 SGB XII ggf. bestehende Ansprüche des Leistungsberechtigten (Sohn) gegenüber anderen (Vater) auf sich überleiten kann.

Das ist eine sehr schwierige Materie, zumal das Kapitel Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern immer wieder ein sehr umstrittenes bzw. strittiges ist und es dafür viele mögliche sozialrechtliche Anwendungsbereiche gibt.

In Bezug auf Sozialhilfe habe ich vor längerer Zeit mal auf einer Internetseite folgenden Hinweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gefunden:

Zitat:
Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K 795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann, forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ).


Das dort besprochene Urteil ist nun schon ein paar Jahre alt, "nur" von einem VG und sicher auch erstmal einzelfallbezogen zu sehen.

Wenn der Vater sicher gehen will, dass alles seine Rechtmäßigkeit hat, sollte er sich am besten an eine Sozialberatungsstelle in seiner Nähe wenden.

=schweitzer=
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Antwort #9 - 17.09.2009 um 18:47:28
 
Hallo Jasem!

Vielen Dank für das Vertrauen, dass du mit deiner Frage in mich steckst. Wie aber schweitzer schon geschrieben hat, ist diese Materie sehr umfangreich und gar nicht so einfach zu beanworten, weil hier verschiedene Aspekte  berücksichtigt werden müssen.

Es stellt sich auch die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt ist. Suche einfach einmal im Netz mit den Worten "Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei Volljährigen".

Dort findest du sicherlich einiges dazu.

Auf die schnelle habe ich diese Info gefunden:

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_entf.htm

Dein Bekannter sollte sich aber dringend an einen Anwalt für Sozialrecht wenden, der am besten noch Ahnung vom Unterhaltsrecht hat.
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Jasem
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Antwort #10 - 17.11.2009 um 12:26:22
 
Guten Tag, ich habe noch eine Frage? ob üben genannt Sohn, das er gerade Asylbewerber ist, kann bei Familien Kasse Kindergeld beantragen? wenn ja, Muße der Vater auch die Antrag unterschreiben???!!
Vielen Dank für Ihre Antwort,
mfg
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Antwort #11 - 17.11.2009 um 12:46:35
 
Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

=schweitzer=

Änderung:
Ich muss das doch ein wenig relativieren - hab gerade noch mal genauer nachgelesen. Grundsätzlich gilt das Geschriebene, also:

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld.

Allerdings gelten für Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien,
Tunesien und der Türkei besondere Regelungen, nach
denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch
auf Kindergeld haben können.

Da hier der betreffende bereits über 18 Jahre alt ist, müsste er sich aber zusätzlich aktuell in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, um ggf. Kindergeld bekommen zu können.

Zu berücksichtigen wäre dann weiter, dass Kindergeld auf ALG II, AsylbLG etc. angerechnet wird.
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« Zuletzt geändert: 17.11.2009 um 14:09:40 von schweitzer »  

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Antwort #12 - 18.11.2009 um 00:31:45
 
Jasem schrieb am 17.11.2009 um 12:26:22:
Muße der Vater auch die Antrag unterschreiben???!! 

Als Volljähriger darf er alle Anträge selber unterschreiben.

Die Unterschrift des Vaters ist nicht notwendig.
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Antwort #13 - 18.11.2009 um 13:47:47
 
steini007 schrieb am 18.11.2009 um 00:31:45:
Jasem schrieb am Gestern um 12:26:22:
Muße der Vater auch die Antrag unterschreiben???!!

Als Volljähriger darf er alle Anträge selber unterschreiben.

Die Unterschrift des Vaters ist nicht notwendig.


Hier geht es doch um Kindergeld, oder?

Kindergeld muss von einem Elternteil beantragt werden. Der Sohn ist nicht antragsberechtigt, auch dann nicht, wenn er bereits volljährig ist.
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Antwort #14 - 21.11.2009 um 13:41:50
 
Moin,

Jasem schrieb am 03.08.2009 um 17:08:59:
Sohn von meinem Freund ist 21 Jahre alt und seit  9 Monaten hier als Asyl und seine asylantrag läuft noch. und Vater lebt und arbeitet seit 20 jahre hier. jetzt seine Sohn möchte gern unbedingt als familienmitglied bei ihm versichert (AOK) werden.


Ähnlich wie beim Kindergeld hat auch die Familienversicherung für volljährige Kinder zumeist eine laufende schulische, universitäre oder berufliche Ausbildung zur Voraussetzung.

Liest sich für mich so, als sei der Sohn wohl weiterhin auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen.

Gruß, ULF
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