Budweiser schrieb am 02.08.2009 um 22:12:57:Gibt es irgendwelche Leistungen. d.h. so eine Art Sozialhilfe die in an Not geratene Bürger im Ausland bezahlt wird.
Ja, das gibt es - ist im § 24
SGB XII geregelt - ich zitiere:
Zitat:§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
§ 24 (1) Nr. 3 SGB XII wäre u.a. gegeben wenn der Staat in dem sich der Betroffene aufhält, die Ausreise verbietet und somit verhindert, dass der Betroffene als Staatsbürger der Bundesrepublik heimkehren kann. Dies gilt auch, wenn die Ausreise wegen Ermittlungen nach mutmaßlichen Straftaten durchgeführt nicht erlaubt wird oder wegen Inhaftierung unmöglich ist.
Jedoch begründen diese Ausnahmen nicht immer ein Recht auf Sozialhilfe. Wenn Sie notwendige Unterstützungsleistungen vom Aufenthaltsstaat oder z.B. einer karitativen Einrichtung, Unterhaltsplichtigen erbracht werden oder erwartbar sind, kann auch von einer Gewährung der Sozialhilfe abgesehen werden.
Die Leistungen sind abhängig von den Verhältnissen im Ausland. Dies bedeutet, dass z.B. die Lebenshaltungskosten und die übliche Lebenshaltung des Aufenthaltslandes bei der Leistungsfestsetzung und Leistungsart eine Rolle spielen.
Da im Ausland die im Inland zuständigen Verwaltungseinrichtungen nicht vorhanden sind, werden andere Dienststellen des Staates dafür bestimmt, die verpflichtet sind mit den Sozialhilfeträger in Deutschland zusammen zu arbeiten. Üblicherweise müssen sich Betroffene an das nächste deutsche Konsulat oder die nächste Botschaft wenden.
Ein "Selbstläufer ist das ganze also bei Weitem nicht, aber wenn tatsächlich existenzielle Notlagen gegeben sind, sollte man den Versuch der Beantragung schon wagen.
(siehe zu all dem auch
hier
)
Die Kosten für die Rückkehr des Betroffenen sind im Übrigen keine Sozialhilfeleistung, sondern ggf. nach dem Konsulargesetz zu übernehmen. (so in: Sozialgesetzbch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Auflage, Nomos-Verlag Baden-Baden 2005, Seite 221, Rn. 10)
=schweitzer=