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Auslandssozialhilfe? (Gelesen: 4.804 mal)
Budweiser
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02.08.2009 um 22:12:57
 
Ein Bekannter von mir sitzt in Weissrussland für mehrere Jahre im Knast.
Die Versorgung dort ist mehr als schlecht - er kann sich jedoch, wenn er Geld hat im Knastladen dort Nahrung kaufen.
Er war vor der Inhaftierung/Verurteilung in Berlin gemeldet und hat dort Hartz4 bekommen.
Die Arge hat natürlich nach Bekanntwerden der Inhaftierung alle Leistungen eingestellt.
Jetzt meine Frage:
Gibt es irgendwelche Leistungen. d.h. so eine Art Sozialhilfe die in an Not geratene Bürger im Ausland bezahlt wird.
Wenn ja, wo wird das beantragt und mit welchen Leistungen kann er rechnen?
Und wie funktioniert dann der Transfer des Geldes an ihn?
Kann das Geld an das AA überwiesen werden, von dort an die Botschaft in Minsk und die zahlt es dann aufs Konto des Inhaftierten im Gefängnis ein?

Danke.
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schweitzer
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Antwort #1 - 03.08.2009 um 08:23:55
 
Budweiser schrieb am 02.08.2009 um 22:12:57:
Gibt es irgendwelche Leistungen. d.h. so eine Art Sozialhilfe die in an Not geratene Bürger im Ausland bezahlt wird.


Ja, das gibt es - ist im § 24 SGB XII geregelt - ich zitiere:

Zitat:
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder

3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.



§ 24 (1) Nr. 3 SGB XII  wäre u.a. gegeben wenn der Staat in dem sich der Betroffene aufhält, die Ausreise verbietet und somit verhindert, dass der Betroffene als Staatsbürger der Bundesrepublik heimkehren kann. Dies gilt auch, wenn die Ausreise wegen Ermittlungen nach mutmaßlichen Straftaten durchgeführt nicht erlaubt wird oder wegen Inhaftierung unmöglich ist.

Jedoch begründen diese Ausnahmen nicht immer ein Recht auf Sozialhilfe. Wenn Sie notwendige Unterstützungsleistungen vom Aufenthaltsstaat oder z.B. einer karitativen Einrichtung, Unterhaltsplichtigen erbracht werden oder erwartbar sind, kann auch von einer Gewährung der Sozialhilfe abgesehen werden.

Die Leistungen sind abhängig von den Verhältnissen im Ausland. Dies bedeutet, dass z.B. die Lebenshaltungskosten und die übliche Lebenshaltung des Aufenthaltslandes bei der Leistungsfestsetzung und Leistungsart eine Rolle spielen.

Da im Ausland die im Inland zuständigen Verwaltungseinrichtungen nicht vorhanden sind, werden andere Dienststellen des Staates dafür bestimmt, die verpflichtet sind mit den Sozialhilfeträger in Deutschland zusammen zu arbeiten. Üblicherweise müssen sich Betroffene an das nächste deutsche Konsulat oder die nächste Botschaft wenden.

Ein "Selbstläufer ist das ganze also bei Weitem nicht, aber wenn tatsächlich existenzielle Notlagen gegeben sind, sollte man den Versuch der Beantragung schon wagen.

(siehe zu all dem auch
hier
)

Die Kosten für die Rückkehr des Betroffenen sind im Übrigen keine Sozialhilfeleistung, sondern ggf. nach dem Konsulargesetz zu übernehmen. (so in: Sozialgesetzbch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Auflage, Nomos-Verlag Baden-Baden 2005, Seite 221, Rn. 10)

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Antwort #2 - 03.08.2009 um 08:49:01
 
schweitzer schrieb am 03.08.2009 um 08:23:55:
Ja, das gibt es - ist im § 24 SGB XII geregelt

... aber nur, wenn es sich bei deinem Bekannten um einen Deutschen handelt, käme das in Betracht.

Entgegen der Ansicht von schweitzer sehe ich aufgrund deiner Schilderung keine Möglichkeit der Sozialhilfe, da der eingestellte Link etwas anderes aussagt:

Zitat:
Hoheitliche Gewalt:

Dies wäre gegeben wenn der Staat in dem Sie sich aufhalten, die Ausreise verbietet und somit verhindert, dass Sie als Staatsbürger der Bundesrepublik heimkehren können. Hierdurch wird regelmäßig auch ein Anspruch begründet. Dies wäre nicht nur in Unrechtsstaaten möglich, sondern auch, wenn die Ausreise für Ermittlungen nach mutmaßlichen Straftaten durchgeführt werden müssen und Ihnen daher die Ausreise nicht erlaubt wird.


Es geht in deinem Fall aber nicht um Ermittlungen in Straftaten, die die Ausreise verhindern, sondern um den Vollzug der rechtskräftigen Verurteilung.
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schweitzer
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Antwort #3 - 03.08.2009 um 09:57:30
 
steini007 schrieb am 03.08.2009 um 08:49:01:
Es geht in deinem Fall aber nicht um Ermittlungen in Straftaten, die die Ausreise verhindern, sondern um den Vollzug der rechtskräftigen Verurteilung. 


Richtig. Und richtig ist auch, dass auf der von mir verlinkten Seite keine weiteren Anmerkungen stehen. -  In der von mir aber ebenfalls genannten Kommentierung zum SGB XII geht man aber weiter - ich zitiere a.a.O., Rn. 9.

Zitat:
... Ausländische hoheitliche Gewalt (Nr.3) hindert die Rückkehr, wenn eine Ausreise untersagt wird oder, z.B. wegen Inhaftierung, unmöglich ist.


Genau das hatte ich mit meiner Aussage und bezogen auf Bürger der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gemeint und deshalb, das, was auf der verlinkten Seite angegeben ist, um das, was der SGB XII-Kommentar sagt, erweitert- ich wiederhole:

schweitzer schrieb am 03.08.2009 um 08:23:55:
§ 24 (1) Nr. 3 SGB XIIwäre u.a. gegeben wenn der Staat in dem sich der Betroffene aufhält, die Ausreise verbietet und somit verhindert, dass der Betroffene als Staatsbürger der Bundesrepublik heimkehren kann. Dies gilt auch, wenn die Ausreise wegen Ermittlungen nach mutmaßlichen Straftaten durchgeführt nicht erlaubt wird oder wegen Inhaftierung unmöglich ist.


Dass es gleichwohl ein sehr schwieriges Unterfangen wird, für den Einzelfall einen Anspruch auf Sozialhilfe nachzuweisen bzw. geltend zu machen und zu realisieren, hatte ich nicht in Abrede gestellt.

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Antwort #4 - 03.08.2009 um 10:24:51
 
Selbstverständlich umfasst "hoheitliche Gewalt" auch Strafhaft. Das ist nicht das Problem. Zu subsumieren ist unter das Gesetz und nicht unter irgendeine Internetseite. Die Probleme stellen sich aber woanders: Handelt es sich um eine außergewöhnliche (= existenzielle) Notlage? Dies dürfte wohl regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn eine den Mindestempfehlungen der WHO gerecht werdende Ernährung durch die Haftverpflegung nicht sicher gestellt ist oder besonderen ernährungsmedizinischen Bedürfnissen des Betroffenen nicht Rechnung getragen werden kann.

Es sollte jedenfalls Kontakt mit der Botschaft aufgenommen werden. Auf Bitten des Gefangenen wird er von einem Botschaftsmitarbeiter in der Haft besucht. In einem Gespräch kann ausgelotet werden, ob ggfs. jenseits § 24 SGB XII Möglichkeiten zur Verbesserung der Lage bestehen.
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Antwort #5 - 04.08.2009 um 02:04:31
 
Danke, das habe ich verstanden.
Nur etwas an das ich nicht gedacht habe.
Er hat mit einer Weissrussin (nicht verheiratet) ein Kind von ca. 14 Jahren.
Das Kind müsste m.M. nach Anrecht auf einen dt. Pass/Staatsbürgerschaft haben.
Wenn dieses Problem gelöst ist, kann das Kind, obwohl in Belarus wohnend Leistungen erwarten?

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Antwort #6 - 04.08.2009 um 07:39:59
 
Budweiser schrieb am 04.08.2009 um 02:04:31:
Wenn dieses Problem gelöst ist, kann das Kind, obwohl in Belarus wohnend Leistungen erwarten?


Sehr grundsätzlich nicht.

Sieh Dir noch mal genau den Wortlaut des § 24 SGB XII an - dort heißt es zunächst, dass Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, keine Leistungen erhalten.

Nur unter den nachfolgend eng begrenzten und einschränkend definierten Bedingungen, wäre ein Bezug möglich.

Ich denke, es wäre eine Illusion anzunehmen, dass quasi jedes minderjährige deutsche Kind, welches im Ausland (außerhalb der EU) lebt, einen Anspruch auf Sozialhilfe aus Deutschland geltend machen kann, wenn die Mittel zur LU-Sicherung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts niedriger ausfallen als nach deutschem Standart.

Leider sind die Lebensverhältnisse in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich und liegen oft (weit) unter deutschem Standart - es ist aber nicht möglich und auch gesetzgeberisch nicht gewollt, diese Unterschiede durch Zahlungen aus den deutschen Sozialkassen zu kompensieren.

Das ist die Prämisse.

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Antwort #7 - 04.08.2009 um 08:01:05
 
schweitzer schrieb am 04.08.2009 um 07:39:59:
dort heißt es zunächst, dass Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, keine Leistungen erhalten.

... und weil das Thema "gewöhnlicher Aufenthalt" bei Gefängnissaufenthalten umstritten ist, dürfte das ein weiterer Meilenstein werden, dass Leistungen für deinen Bekannten gewährt werden.

Wenn er nun keine Wohnung mehr in Deutschland hat und sich die Familie dort auch nicht mehr aufhält sondern in Belarus, dürfte der sog. Rückkehrwille (wie dies im folgenden Link beschrieben ist) auch schwer belegbar sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt
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Antwort #8 - 04.08.2009 um 08:15:26
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 08:01:05:
... und weil das Thema "gewöhnlicher Aufenthalt" bei Gefängnissaufenthalten umstritten ist, dürfte das ein weiterer Meilenstein werden, dass Leistungen für deinen Bekannten gewährt werden.


hä?

Darum gings jetzt gar nicht mehr -
Budweiser hatte nunmehr hier nach der Möglichkeit von Leistungen für die 14jährige Tochter des Inhaftierten gefragt.

Alles andere hatten wir, denke ich, gestern schon, so weit es von hier aus möglich ist, erörtert - den Einzelfall des inhaftierten Deutschen werden wir hier eh nicht abschließend beurteilen geschweige denn lösen können ...


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Antwort #9 - 04.08.2009 um 08:40:14
 
schweitzer schrieb am 04.08.2009 um 08:15:26:
Darum gings jetzt gar nicht mehr -

Im Kontext, verbunden mit dieser neuen Information, dass seine Familie nicht (mehr) in Deutschland lebt, sollte dies als Hinweis gelten, dass eben nicht eindeutig geklärt ist, ob der Bekannte des TS in Deutschland überhaupt noch einen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat, weil es u. U. am Rückkehrwillen fehlt.

Gestern war die Aussage, dass einem im Ausland Inhaftierten Sozialhilfeleistungen zustehen können, wenn er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ob dies nach den erweiterten Infos des TS gegeben ist, werden wir hier nicht abschließend beurteilen können.

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Antwort #10 - 04.08.2009 um 08:45:11
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 08:40:14:
Gestern war die Aussage, dass einem im Ausland Inhaftierten Sozialhilfeleistungen zustehen können, wenn er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nö, das war nicht die Aussage. § 24 SGB XII (lesen!) setzt vielmehr ausdrücklich voraus, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Und was anderes hat hier auch niemand geschrieben.
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Antwort #11 - 04.08.2009 um 08:48:57
 
Danke für die Info.
Sehr amüsiert hat mich der Begriff "Rückkehrwille" der zumindest bei meinem einsitzenden Bekannten zweifellos stark vorhanden ist. weinend
Und das es keine Leistungen für seine Tochter gibt habe ich geahnt, aber ich dachte ich frage halt mal.
Nochmals ein GROSSES DANKE an Alle.
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