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Voraussetzungen und Antragsstellung NE nach §19 AufenthG (Gelesen: 4.616 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (derzeit §18 (4) AufenthG)
Zhivago
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30.07.2009 um 08:04:18
 
Liebes i4a-Team,
ist schon etwas länger her, als ich Eure sehr geschätze Hilfe und Ratschläge in Anspruch genommen und befolgt habe - vielen Dank noch ein Mal dafür vom Herzen!

Hiermit möchte ich mich an die ia4-Experten erneuert wenden, weil ich keinen direkten Beitrag zu NE-Voraussetzungen und Antragstellung für Hochqualifizierte gefunden (rel. frisches Thema " Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - abgelehnt" behandelt schon nachgelagerte Problemstellung).

Meine Situation ist folgende:
  • AE nach § 18(4), zeitlich befristet, gekoppelt an den Arbeitsvertrag mit der Uni

  • Einbürgerungszusage seit Ende Mai 2009, Entlassung aus der früheren Staatsbürgerschaft in der Vorbereitung (kann aber noch über 2 Jahre dauern, bis es soweit ist; die Bearbeitungsdauer wird sehr wahrscheinlich die Dauer meiner jetzigen AE übersteigen)


Habe ich überhaupt eine Chance NE zu bekommen? Lohnt es sich den Antrag zu stellen und die ABH diesbezüglich anzusprechen? Unten liste ich NE-Voraussetzungen aus dem Web auf und äußere mich in "
[]"
zu diesen.
1. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen
[Studium & PhD - letztes noch nicht abgeschlossen - in BRD, seit 02.2009 - §18(4)]

2. Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
[für die Dauer des Arbeitsvertrags auf jeden Fall, es gibt wohl Gespräche zur Verlängerung, allerdings unbefristet kaum möglich/sehr schwierig, da noch Wiss. Mitarbeiter an der Uni]
 
3. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
[gegeben, seit 01.2004 unter Vertrag an der Uni und seitdem Steuerzahler ohne Unterbrechung]

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 
[sauberes Führungszeugnis, keine Vorstrafen, keine Einträge im Ausl.-Zentralregister --> gegeben]

5. Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Sie Arbeitnehmer sind, 
[gegeben?]

6. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind, [hmm, was wird wohl darunter verstanden, geehrtes i4a-Team?] 
7. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, 
[m. E. gegeben, u. a. DSH vor Jahren und Einbürgerungstest im Frühling 2009]

8. über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und 
[s. 7, gegeben]

9. über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen. 
[Mietswohnung, gegeben]


Meine Frau (ebenfalls Ausl., seit 10.2006 zur FZF in Deutschland) und ich haben Mitte Juli 2009 Nachwuchs bekommen und streben nach einer Gewissheit, was die Zukunftsplanung für ihn und unsere Familie angeht. Deswegen Gedanken zur NE. Was kann ich mit dieser Konstellation überhaupt anstreben, wenn NE nach §19 nicht möglich wäre? Kann mir jemand von Euch etwas raten? Vielen Dank schon mal im Voraus!
VLG,
Zhivago
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Mirror
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Antwort #1 - 30.07.2009 um 08:23:12
 
verwechselst du nicht §9 und §19?

§19 bezieht sich auf Hochqualifizierte

die Anforderungen die Du zitiert hast sind für NE nach §9.
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Zhivago
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Antwort #2 - 30.07.2009 um 15:28:09
 
Mirror schrieb am 30.07.2009 um 08:23:12:
§19 bezieht sich auf Hochqualifizierte

die Anforderungen die Du zitiert hast sind für NE nach §9. 

Hallo Mirror,
danke für den Hinweis. Du hast Recht, zitiert wurde §9. Trotzdem bleibt meine Frage: Habe ich nach §19 (oder §9) eine Chance auf NE? §19 Abs. 2 Ziff. 2 Alt. 2 könnte bei mir zutreffen oder §19 Abs. 2 Ziff. 3 (Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage, kann mir das jemand sagen?).
{Bei mir ist jeder Ratschlag und Tipp wertvoll. Ich bitte darum. Ich vermisse irgendwie wohlgeschätze i4a-Veteranenmeinungen von Ralf, Mick et. al..  Ist meine Frage so spezifisch, dass sich keiner wagt? Smiley Wenn Ihr Ferien macht, einen erholsamen stressfreien Urlaub! Zwinkernd}
Viele Grüsse,
Zhivago
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Zhivago
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Antwort #3 - 30.07.2009 um 15:51:36
 
Habe jetzt nachgeschaut, ich habe §18 Abs. 4 S. 1 AufenthG im Pass stehen. Gelte ich schon hiermit als Hochqualifizierter i. S. des §19?
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schweitzer
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Antwort #4 - 30.07.2009 um 16:08:19
 
Zhivago schrieb am 30.07.2009 um 15:51:36:
Gelte ich schon hiermit als Hochqualifizierter i. S. des §19? 


Nein, nicht quasi automatisch. - Ich hatte in
dieser Antwort
in einem früheren thread mal ziemlich ausführlich aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift zitiert - Lies mal nach in dem thread, dann sollte manches klarer werden.

(Blaues bitte anklicken!)

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Antwort #5 - 30.07.2009 um 16:16:01
 
merci, schweitzer, ich werde gleich nachschauen
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Zhivago
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Antwort #6 - 31.07.2009 um 08:23:12
 
Hallo schweitzer,
schweitzer schrieb am 30.07.2009 um 16:08:19:
Nein, nicht quasi automatisch. - Ich hatte in dieser Antwortin einem früheren thread mal ziemlich ausführlich aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift zitiert 

habe mir die Ausführungen angeschaut, danke für den Hinweis, und habe ein Paar Verständnisfragen:
1. Braucht NE nach § 19 also keine Genehmigung von Seiten der Bundesagentur für Arbeit?
2. Erfolgt die Erteilung nach Ermessen der ABH trotz dieser "konkreten" Entscheidungshilfen, s. u.?
Zitat:
19.2.1 Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor,
wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in
einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen
soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen
eingeholt werden.
19.2.2 Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern
und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern
ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projektoder
Arbeitsgruppen leiten.
19.2.3 Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre
Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung
und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe
... der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert,
die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt.

3. Spielt die zeitlich beschränkte AE des Antragstellers dabei eine Rolle?
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schweitzer
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Antwort #7 - 31.07.2009 um 08:38:12
 
Zhivago schrieb am 31.07.2009 um 08:23:12:
1. Braucht NE nach § 19 also keine Genehmigung von Seiten der Bundesagentur für Arbeit?
2. Erfolgt die Erteilung nach Ermessen der ABH trotz dieser "konkreten" Entscheidungshilfen, s. u.?



Zu diesen beiden Fragen zitiere ich noch einmal den Gesetzestext selbst, der beantwortet das eigentlich eindeutig:

Zitat:
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.


In anderen Worten:

Ja, die BA für Arbeit muss grundsätzlich zustimmen.  Und-

Ja, es ist eine Ermessensentscheidung der Behörden - allerdings muss dieses Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden. Geschieht das nicht oder nicht korrekt, steht einem der Rechtsweg offen.

Zhivago schrieb am 31.07.2009 um 08:23:12:
3. Spielt die zeitlich beschränkte AE des Antragstellers dabei eine Rolle?


IMHO nicht.

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Antwort #8 - 31.07.2009 um 09:02:37
 
Hallo schweitzer, danke für die rasche Rückmeldung!
schweitzer schrieb am 31.07.2009 um 08:38:12:
Ja, die BA für Arbeit muss grundsätzlich zustimmen

Liegt die Betonung auf "grundsätzlich"? Denn in diesem Beitrag (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1242069558) habe ich das Gegenteil gelesen und bin nun etwas irritiert:
Zitat:
Man soll besonders darauf achten, daß diese Erlaubnis laut § 3 BeschV keiner Zustimmung des Arbeitsamts bedarf. Dieser Fall hat besonders in diesem Punkt die größte Herausforderung bekommen, weil es 2 Monaten dauerte, bis die Ausländerbehörde diesen Punkt festgestellt hat. Bei meinem Fall war es auch so, es hatte 2 Wochen gedauert (siehe in meinem Thread).
Diese Information kann für die Interessenten wichtig sein.

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schweitzer
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Antwort #9 - 31.07.2009 um 09:09:44
 
Ja, sie liegt auf "grundsätzlich" - Ausnahmen sind, wie der Gesetzestext es sagt dann möglich, wenn Zitat:
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.


Bei der BeschV handelt es sich um so eine besagte Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG. - Wenn die also zum Tragen kommt und darüber hinaus die Annahme gerechtfertigt ist ... usw., dann ist die Zustimmung der BA nicht erforderlich und die ABH entscheidet allein im Ermessenswege.


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Antwort #10 - 31.07.2009 um 18:22:48
 
Hallo,

ich besitze eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte laut §19 AufenthG Abs. 2 Nr. 3, bin auch Themenstarter bei den erwähnten Threads:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1242069558 (anderer Fall, wobei ich dem Antragersteller geholfen habe)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1223203334 (mein Fall)

In beiden Fällen habe ich schriftlich und mündlich mit den ABH kommuniziert. Laut §3 BeschV bedarf die Erteilung der
NE §19 Abs. 2 AufenthG
keiner Zustimmung des Arbeitsamts
. So konnte ich meine NE §19 AufenthG bekommen. Ich habe das auch im ersten Thread mit folgenden Zitat erwähnt: Zitat:
In den Durchführungsanweisungen des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Bundesagentur für Arbeit, Seite 32 (Seite 37 im Acrobat) steht es folgendes Zitat:
Nach § 3 BeschV / § 2 BeschVerfV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis an Hochqualifizierte erteilt werden soll, die nicht unter die Regel-beispiele des § 19 Abs. 2 zu subsumieren sind, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. § 19 Abs. 1 AufenthG).


Man soll darauf achten, dass es um §19 AufenthG Abs. 2 Nr. 3 geht, d.h. das jährliche brutto Einkommen soll mehr als 64.800 Euro sein (Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2009). Für die restlichen Bedingungen siehe bitte meine Threads.

HTH.
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edit: Korrektur der Schreibfehler
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« Zuletzt geändert: 31.07.2009 um 18:37:26 von N/V »  
 
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Antwort #11 - 16.03.2010 um 13:20:37
 
Hallo zum alle.
Um das neue Thema nicht zu erstellen, frage ich hier.
Es ist wieder zum §19 abs 2 Satz 3.
Von diesem Jahr ist Bemessunggrenze 5500€/mon oder 66000€/jahr.
Aber in §19 steht nur "Gehalt" als Nomen.
Ich habe Niederlassungerlaubnisantrag gestellt, aber es war abgelehnt auf folgende Grunde.
Das ist von AusIR - interne Regelung von Auslanderbehorde, Kommentar zum Mindestgehalt:
"Hinsichtlich des Mindestegehalts muss ein verbindliches Gehaltsangebot vorliegen. Die Vereinbarung eines geringen Grund-/Festgehalts zuzüglich von Leistungs- oder projektorientierten Zulagen oder sonstiger Geldwerter Vorteile reicht nicht aus"
Ich habe einen Vertrag wo steht eine Grundentgelt von 4700€ und Leistungzulage 1000€. Das ist meine konstante monatliche Brutto. + kommt natürlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Für letzten Jahr habe ich auch insgesamt mehr als 70000€ gehabt.
Kann jemand mir sagen ob diese Absage von Auslanderbehorde  rechtsbegründend ist? Oder soll ich wiedersprechen?
Vielen Dank
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Teri11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #12 - 17.03.2010 um 11:21:08
 
Hallo,
bei der Berechnung des Gehaltes werden immer nur fixe Bestandteile der Entlohnung berücksichtigt. Alle Kompenenten,die Leistungs- oder Umsatzabhängig sind können nicht berücksichtigt werden, da sie variabel sind. Wenn du also garantierte Bonusleistungen bzw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommst müssen die mit angerechnet werden. Hier gibt es jedoch die Ausnahme zu berücksichtigen, dass wenn diese Zahlungen auf freiwilliger Basis von deinem Arbeitgeber ausgezahlt werden und keine betriebliche Übung vorliegt, werden sie auch nicht angerechnet, weil du keinen verbindlichen Anspruch auf diese Leistung hast.
Schönen Gruß
Teri
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