wannaaskaquestion schrieb am 28.07.2009 um 20:25:52:Na ja, auf jeden Fall wäre es echt super, wenn das so gehen würde
Ich habe da so meine Bedenken. Das mit dem Nachweis der LU-Sicherung mag ja, für sich genommen, so gehen, wie Du es geschildert hast, aber ich habe folgendes Szenario vor Augen:
Du begibst Dich mit Deiner
AE nach § 18
AufenthG zur
ABH und beantragst den Daueraufenthalt-EG. Zum Beleg des gesicherten
LU müsstest Du ja Arbeitsvertrag, Lohneingänge (Verdienstbescheinigungen) vorlegen. Dabei würde zweifellos offenbar werden, dass Du in Belgien arbeitest. - Deine
AE gilt aber nur zum Zwecke der Beschäftigung in Deutschland. - Die
ABH würde also spätestens jetzt feststellen, dass der Zweck der der Erteilung bzw. Verlängerung Deiner
AE zugrunde liegt zwischenzeitlich entfallen ist. Logische Folge wäre die Rücknahme der
AE. - Damit würdest Du aber über keinen rechtmäßigen Aufenthalt, die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung des DA-EG mehr verfügen - ja, sogar ausreisepflichtig werden ...
Ich hoffe, dass ich das Szenario hier nicht zu düster zeichne - wenn es so ist, möge man mich korrigieren.
Auch, wenn es erst etwas später ans ersehnte Ziel führt - ich würde die Dinge "step by step" angehen - also zunächst die Frist bis zum Vorhandensein der anrechenbaren, rechtmäßigen Voraufenthaltszeit abwarten, dann den Antrag auf Erteilung des DA-EG stellen und, wenn der positiv beschieden ist, Du über den DA-EG verfügst, alles Weitere angehen.
=schweitzer=