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Arbeiten in BE, Wohnen in DE (Gelesen: 1.895 mal)
wannaaskaquestion
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeiten in BE, Wohnen in DE
28.07.2009 um 13:32:47
 
Hallo zusammen,

ich bin russischer Staatsbürger und wohne seit 2003 in Deutschland. Seit 2005 arbeite ich bei einer deutschen Firma im Rahmen einer vertraglich unbefristeten Beschäftigung. Momentan besitze ich eine bis 2010 befristete AE (nicht arbeitgeberbezogen) mit dem Vermerk "Die AE berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit". Meine Frau ist auch russische Staatsbürgerin und wohnt mit mir in DE. Ihre AE ist an meine AE gebunden im Sinne von Familiennachzug.

Das Problem:
Ich würde gerne bei meinem alten Arbeitgeber kündigen und eine Arbeitsbeschäftigung in Belgien aufnehmen. Zwischen meinem Wohnsitz in DE und dem neuen Arbeitgeber in BE würden ca. 200 km liegen. Dabei würde meine Frau weiter in DE wohnen. Ich wäre dann jedes Wochenende und ab und zu mal in der Woche bei uns zuhause in DE.

Die Fragen:
* Wird mir die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Arbeitserlaubnis entzogen?
* Wird meine AE für DE dann 2010 verlängert?

Ich hoffe sehr auf Eure Antworten!  Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 28.07.2009 um 13:40:36
 
Ganz entscheidende Nachfrage:

Was für eine AE hast Du genau? - Bitte mit Angabe des § des AufenthG!

Wie lange insgesamt hast Du schon eine AE (wenn seit 2003 - was für eine AE war das zunächst?)

=schweitzer=
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wannaaskaquestion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland
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Antwort #2 - 28.07.2009 um 13:52:12
 
Also besitze ich seit 2005 eine AE nach §18. Bis 2008 war sie arbeitgeberbezogen, ab 2008 nicht mehr arbeitgeberbezogen.

Von 2003 bis 2004 hatte ich eine Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke, ohne Angabe von §. Von 2004 bis 2005 war dies eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 I.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.07.2009 um 14:20:12
 
Danke Dir, jetzt ist es klarer und ich kann versuchen zu antworten:

Da Du eine AE nach § 18 AufenthG hast, ist Dein Aufenthalt in Deutschland an den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland gebunden. - Fällt dieser Aufenthaltszweck weg, ist damit letztlich auch die Erteilungs- bzw. Verlängerungsgrundlage der AE weg.

Eine Arbeitsgenehmigung für Belgien würde selbst, wenn dadurch weiterhin der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert werden könnte, keinen Aufenthaltszweck für einen (weiteren) Aufenthalt in Deutschland begründen.

Aber, wenn ich mir Deine "Kurzvita" so anschaue, - dann frage ich mich, ob Du nicht gute Aussichten für die Erteilung eines Daueraufenthalts-EG bzw. eine NE hättest. - Damit wäre nämlich Dein Aufenthalt in Deutschland nicht mehr zweckgebunden und Du könntest (entsprechende Arbeitsgenehmigung in Belgien vorausgesetzt) ohne Risiko in der von Dir bezweckten Weise berufsbedingt "pendeln"

Für die erfolgreiche Beantragung des Daueraufenthalt-EG bzw. der NE wäre es allerdings kontraproduktiv, wenn Du jetzt kündigen würdest - weil die Frage der nachhaltigen LU-Sicherung für Dich und Deine Frau eine sehr entscheidende für die Erteilung dieser Titel ist.  - Eine Kündigung mit einer Aussicht auf eine Beschäftigung in Belgien, würde sich da gerade nicht so besonders gut machen ...

An Deiner Stelle würde ich also zunächst die Chancen für eine Aufenthaltsverfestigung in Richtung Daueraufenthalt-EG bzw. NE (§§ 9a - c AufenthG bzw. § 9 AufenthG ) checken. Nach Erhalt eines dieser beiden Titel (wobei ich den Daueraufenthalt-EG bevorzugen würde) hast Du dann (fast) alle Chancen und Möglichkeiten der Welt ...

(Wichtig: Für den Daueraufenthalt-EG ist es weniger zwingend als für die NE erforderlich bereits 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung nachzuweisen - nötig ist aber gesicherter Lebensunterhalt sowie mindestens 5 Jahre rechtmäßiger Voraufenthalt, wobei Zeiten des Studiums nur zur Hälfte angerechnet werden können - sollte bei Dir aber klappen - alles Weitere findest Du in den von mir angegebenen Gesetzesvorschriften!)

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.07.2009 um 15:08:37
 
Der DA-EG könnte auch den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis in BE auch positiv beeinflussen. Ferner würde der DA-EG auch bei Wohnsitz in BE sechs Jahre weiter gelten. Du müsstest nicht pendeln.



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wannaaskaquestion
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Antwort #5 - 28.07.2009 um 20:25:52
 
Vielen Dank für die Infos! Das hat mir ein ganzes Stück weitergeholfen, vor allem die Sache mit dem DA-EG  Zwinkernd

Ich habe §9a-c durchgelesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass bei mir die für den DA-EG erforderlichen 5 Jahre (§9b) erst Ende des Jahres um sind, wenn man alles sorgfältig ausrechnet. Der Arbeitgeber in BE kann aber leider nicht so lange auf mich warten. Also müsste ich praktisch sofort zugreifen, wenn ich die Stelle möchte...

Deswegen die Frage:
Wäre es denn möglich, den DA-EG nach der Beendigung meines aktuellen Arbeitsverhältnisses in DE und nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in BE zu beantragen? Wie gut wären denn meine Chancen in diesem Fall?

Also würde ich dann meinen belgischen Arbeitsvertrag und die entsprechende Krankenversicherung, etc. im Sinne von §9c beim Ausländeramt in DE vorlegen. Nach meinem Verständnis muss der Lebensunterhalt nicht unbedingt durch eine Beschäftigung in DE gesichert sein, damit der Anspruch auf den DA-EG besteht. Oder liege ich da falsch?

Na ja, auf jeden Fall wäre es echt super, wenn das so gehen würde hä?
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Antwort #6 - 29.07.2009 um 08:48:58
 
wannaaskaquestion schrieb am 28.07.2009 um 20:25:52:
Na ja, auf jeden Fall wäre es echt super, wenn das so gehen würde


Ich habe da so meine Bedenken. Das mit dem Nachweis der LU-Sicherung mag ja, für sich genommen, so gehen, wie Du es geschildert hast, aber ich habe folgendes Szenario vor Augen:

Du begibst Dich mit Deiner AE nach § 18 AufenthG zur ABH und beantragst den Daueraufenthalt-EG. Zum Beleg des gesicherten LU müsstest Du ja Arbeitsvertrag, Lohneingänge (Verdienstbescheinigungen) vorlegen. Dabei würde zweifellos offenbar werden, dass Du in Belgien arbeitest. - Deine AE gilt aber nur zum Zwecke der Beschäftigung in Deutschland. - Die ABH würde also spätestens jetzt feststellen, dass der Zweck der der Erteilung bzw. Verlängerung Deiner AE zugrunde liegt zwischenzeitlich entfallen ist. Logische Folge wäre die Rücknahme der AE. - Damit würdest Du aber über keinen rechtmäßigen Aufenthalt, die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung des DA-EG mehr verfügen - ja, sogar ausreisepflichtig werden ...

Ich hoffe, dass ich das Szenario hier nicht zu düster zeichne - wenn es so ist, möge man mich korrigieren.


Auch, wenn es erst etwas später ans ersehnte Ziel führt - ich würde die Dinge "step by step" angehen - also zunächst die Frist bis zum Vorhandensein der anrechenbaren, rechtmäßigen Voraufenthaltszeit abwarten, dann den Antrag auf Erteilung des DA-EG stellen und, wenn der positiv beschieden ist, Du über den DA-EG verfügst, alles Weitere angehen.

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Antwort #7 - 29.07.2009 um 11:55:21
 
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