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Namenänderung (Gelesen: 1.449 mal)
Persiano
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i4a rocks!


Beiträge: 20

Essen, Nordrhein-Westfalen, Germany
Essen
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: iranisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namenänderung
26.07.2009 um 22:25:57
 
Hallo nochmal alle zusammen.
Ich hatt da mal noch eine Frage.

Ich bekomme am 27.08.2009 meine Einbürgerungsurkunde und habe davon gehört, dass mein seinen Namen bei der Einbürgerung gerne ändern kann?

Stimmt das? und wenn ja, wie lange dauert das ganze?

Das wäre sehr nett, wenn mir das jemand beantworten könnten.

Vielen Dank nochmal.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


Beiträge: 1.179

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.07.2009 um 07:45:16
 
Antwort von Radio Eirwan: "Im Prinzip ja"

BEI der EB kannst Du den Namen nicht ändern, selbst ändern kannst Du ihn sowieso nicht.

Du kannst aber NACH der EB

- beim Standesamt eine sog. Angleichungserklärung abgeben, wenn z.B. ein Vatersname gelöscht oder der Vorname an die übliche deutsche Schreibweise angeglichen werden soll.
(Mehr dazu hier)

- eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen, zu den Voraussetzungen und Gebühren hierfür kann ich aber nichs sagen, da müsstest Du mal bei den zustänigen Ämtern fragen, wer in Deinem Bundesland oder Deiner Stadt dafür zuständig ist, wird Dir mglw. Dein EB-SB sagen können.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Buscher
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Beiträge: 154
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #2 - 28.07.2009 um 17:11:15
 
Nur zur Ergänzung zur Antwort von Odysseus:

eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren bewegen sich zwischen 2,50 € und 255,00 € bei der Vornamensänderung bzw. 1022,00 € bei der Familiennamensänderung.

Hierfür ist aber in jedem Fall ein wichtiger Grund erforderlich. Dabei kann der wichtige Grund angenommen werden, wenn der geführte Name schwer zu sprechen oder zu schreiben ist oder erheblichen Buchstabieraufwand bedeutet oder den Migrationshintergrund geradezu offenbar macht.

Ob der zuständige Sachbearbeiter den wichtigen Grund erkennen mag, kann ich nicht beurteilen. Hier bietet sich ein Gespräch mit dem Entscheider an.

Ich biete regelmäßig unmittelbar nach der EB die Namensänderungsberatung an, da ich für beide Bereiche zuständig bin. Seit Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB gibt es aber kaum noch Fälle, die nicht über die Angleichung regelbar sind.
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