Wir betreuen mehrere Studenten, die einen Sprachkurs mit anschließendem Studium machen (so ist das Visum auch ausgestellt).
- Mehrere Studenten haben den Vermerk "Während der Kursferien Erwerbtätigkeit erlaubt" im Visum, andere "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
Nach Recherchen bei info4alien habe ich folgendes gefunden:
(Einbeck, 28.05.2009 um 18:35:47)
- Dann sollte man mal den § 16 BeschV und Satz 1 richtig lesen: § 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes."- (
http://www.info4alien.de/studium/studium.htm)
"die Beschäftigung soll auf die Ferien beschränkt werden."Ausländeramt sagte trotzdem "nein" und fragte, wo denn das mit den Ferien im Gesetz stünde...gäbe es nicht, also nein.
Was kann denn dem Amt gesagt werden, dass es das reinschreibt? Der potentielle Ferienjobarbeitgeber sagte, ohne eine Erlaubnis im Visum habe er zu viel Angst, dass es Ri. Schwarzarbeit gehen würde.
Sinn der Arbeit (3 h / Tag) ist es Erfahrung im Job, auf dessen Studium man sich vorbereitet, zu machen.
Vielen Dank