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Familienzusammenführung bei Arbeitslosigkeit (Gelesen: 12.901 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung bei Arbeitslosigkeit
maunzide
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i4a rocks!


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22.07.2009 um 19:52:34
 
Hi!

Ich habe im April meine Frau in Kenia geheiratet. (Ich bin Deutscher, meine Frau Keniaerin).
Wir haben für meine Frau bei der Botschaft einen Antrag
auf Familienzusammenführung gestellt. Die Papiere sind
vollständig (inkl. Deutschkenntnisnachweis).
Ich habe zum 1.6. nun leider kurzfristig meine Arbeit (nach
7 Jahren) verloren.
Heute schreibt mich meine Stadtverwaltung / Ausländer-
behörde an wg. Sichtvermerksantrags / Antrag auf
Familienzusammenführung.
Ich soll mich dort melden (mit Ausweis, Arbeitgeberbescheinigung, Mietvertrag, Krankenversicherungs-
nachweis, Heiratsurkunde).
Nur leider hab' ich jetzt ja keine Arbeit mehr. ALG 1 beziehe
ich in Höhe von ca. 800 Euro.
Kann nun also das Visum meiner Frau verweigert werden?

Viele Grüße
maunzide
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.07.2009 um 20:16:54
 
Bitte mal ... lesen (da speziell dann Passus:

Familiennachzug zu Deutschen) und bissl stöbern, die nette
Suche nutzen.

Thema wird nahezu wöpchentlich (mehrmals) behandelt.
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maunzide
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Antwort #2 - 22.07.2009 um 20:24:15
 
"Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden)."

Liegt denn bei mir nun ein Regelausnahmefall vor oder
nicht? Mir ist dies nicht klar....
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.07.2009 um 20:25:46
 
maunzide schrieb am 22.07.2009 um 19:52:34:
Kann nun also das Visum meiner Frau verweigert werden?


Hast du neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch kenianische Staatsangehörigkeit?

Hast du lange (Ermessenssache) in Kenia gelebt und kannst du eine der dortigen Sprachen fließend sprechen?

Wenn ja, dann könnte das ein Thema sein falls es zu Hartz4 kommt. Stichwort "Regelausnahme".
Wenn die Antworten nein sind, dann gibt es kein Problem. Möglicherweise wird die erste AE deiner Frau nur für ein Jahr gelten, doch sie ist problemlos verlängerbar solange ihr zusammen seid.
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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.07.2009 um 20:25:55
 
Per se muss der Lebensunterhalt beim Zuzug zum Deutschen nicht gesichert sein.
Ausnahme wäre, wenn du zB. eingebürgerter Kenianer wärst, länger in dem Land gelebt hast, die Sprache sprichst und theoretisch ein Leben dort zugemutet werden könnte.

edit: da war jemand schneller  Smiley
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maunzide
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Antwort #5 - 22.07.2009 um 20:35:06
 
Also zu Euren Fragen:

1) Ich bin von Geburt an Deutscher Staatsbürger. (habe
auch nur diese eine Staatsbürgerschaft).

2) Ich kann nur ein paar Brocken kenianisch. Unterhalte
mich mit meiner Frau auf deutsch und englisch.

3) Habe auch schon wieder einen Job in Aussicht. Habe
ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Spielt dies
eventuell auch eine Rolle?

4) Ist es also okay, wenn meine Frau und ich erstmal
von 800 Euro ALG 1 leben. (Ausreichend Wohnraum
ist sowieso vorhanden...). Kann denn nun dennoch
meiner Frau das Visum verweigert werden????
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schweitzer
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Antwort #6 - 22.07.2009 um 20:38:05
 
maunzide schrieb am 22.07.2009 um 20:35:06:
Kann denn nun dennoch
meiner Frau das Visum verweigert werden???? 


Vollständige Entwarnung: An fehlendem Lebensunterhalt wird die Visaerteilung nicht scheitern! -

Und jetzt bitte zurücklehnen, ein kühles Bierchen aufmachen, 'ne nette Musik inhalieren und Stimmungsmod von "ängstlich" auf irgendwas Schönes ändern!

Alles Gute -

=schweitzer=
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maunzide
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Antwort #7 - 22.07.2009 um 20:43:49
 
@Schweitzer:

Vielen Dank für Deine Aufmunterung und die Entwarnung.

Soll morgen nämlich zur Ausländerbehörde (mit den am
Anfang erwähnten Unterlagen). Hatte da eben ein mulmiges
Gefühl, da ich einen Einkommensnachweis mitbringen soll und
ich ja momentan nur diesen Nachweis über ALG 1 (für ein
Jahr) habe...

Also, dann stoß ich mal mit einem Bierchen mit Dir an und
hoffe, daß tatsächlich alles glimpflich abläuft und meine
geliebte Frau recht bald bei mir sein kann...

Übrigens Kenia ist wirklich immer eine Reise wert. Tolle
Landschaft und super nette Leute. Wir waren in einem
schönen kleinen Hotel (nach der Hochzeit) - das DZ für
sage und schreibe 15 Euro....

Viele Grüße

maunzide
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schweitzer
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Antwort #8 - 22.07.2009 um 20:53:13
 
maunzide schrieb am 22.07.2009 um 20:43:49:
da ich einen Einkommensnachweis mitbringen soll und
ich ja momentan nur diesen Nachweis über ALG 1 (für ein
Jahr) habe...


Ja, das mit dem Einkommensnachweis verunsichert immer wieder ein bisschen.

Letztlich darf die ABH den aber in bei einer Konstellation wie Eurer nur verlangen, um die Frist für die erstmalige Erteilung der AE nach der Einreise Deiner Frau zu bestimmen. - Aber das ist, wie Mustermann ja schon schrieb zumindest so lange kein großes Problem, so lange Ihr Eure Ehe dann in Deutschland rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft lebt.

Dein ALGI - Bezug dürfte in der Tat keine weiteren Probleme machen.

Ansonsten, oder, wenn neue Fragen auftauchen, melde Dich (natürlich) gern wieder.


=schweitzer=
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Antwort #9 - 23.07.2009 um 12:59:06
 
So, war jetzt bei der ABH. Meine Unterlagen waren soweit
komplett und in Ordnung. Sie werden jetzt geprüft.
Arbeitslosigkeit wurde nicht kommentiert. Sie müssen
prüfen, ob zugestimmt wird oder nicht.
Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der Botschaft.

Klang aber insgesamt nicht gerade positiv. Mein Nachfragen,
ob ALG 1 ein Problem sei, wurde einfach nur mit Schweigen
beantwortet. Irre, wie man da wie der letzte Dreck behandelt
wird.

Ach, ich hab' jetzt wieder richtig Angst, daß meine liebe Frau
doch nicht zu mir kommen darf....

Euer maunzide
weinend
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schweitzer
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Antwort #10 - 23.07.2009 um 13:30:02
 
maunzide schrieb am 23.07.2009 um 12:59:06:
Meine Unterlagen waren soweit
komplett und in Ordnung. Sie werden jetzt geprüft.
Arbeitslosigkeit wurde nicht kommentiert. Sie müssen
prüfen, ob zugestimmt wird oder nicht.
Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der Botschaft.


Soweit der völlig normale Werdegang.   -

Ich hätte an Deiner Stelle wahrscheinlich nicht noch mal extra wegen dem ALG I nachgefragt, aber ich unterstreich nochmal - für die Visaerteilung ist das in Eurem Fall ohne Belang.

Alles weitere wird man sehen müssen - wenn ansonsten schon mal alles für komplett und in Ordnung befunden worden ist, ist doch schon mal eine wichtige Hürde genommen worden.

Sachbearbeiter gibt es immer solche und solche - manche freundlich, manche brummig, manche urlaubsreif, manche in Höchstform - klar, sollte man das den jeweiligen Antragsteller/Kunden etc. möglichst nicht so spüren lassen - aber die Menschen sind halt nicht vollkommen.

Bleib optimistisch!


=schweitzer=
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Thai_Tom
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Antwort #11 - 23.07.2009 um 14:04:54
 
Hallo,

will Dich nicht verunsichern, aber folgendes gefunden:

Familiennachzug zu Deutschen

Bei einem Familiennachzug zum deutschen Kind oder deutschen Elternteil kommt es nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel)  ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte.


Ich störe mich nur an dem Wort "und"! sind beides für sich Kriterien für ein Visumversagen oder nur im Zusammenhang?

Meine Frau beantragt demnächst auch ein Visum zur Familienzusammenführung zum Ehegatten, ich selbst beziehe aktuell ALG2!

Bei 800 Euro ALG1 ist das in etwa das selbe "Einkommen" wie ich es erhalte durch ARGE (351 Euro + Miete + Heizungskosten).

Halte uns auf dem laufenden. Ich werde mir eine Beratung bei einem Anwalt holen.

Viel Glück!
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Antwort #12 - 23.07.2009 um 14:24:47
 
Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:
Bei 800 Euro ALG1 ist das in etwa das selbe "Einkommen" wie ich es erhalte durch ARGE (351 Euro + Miete + Heizungskosten).


"Nur", dass ALG I auf einer Beitragsleistung beruht und AlG II nicht und genau das der springende Punkt ist, warum ausländerrechtlich zwischen beiden bis hin zu Rechtsfolgen recht deutlich unterschieden wird.

Bitte also nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:
will Dich nicht verunsichern, aber folgendes gefunden:


Das Entscheidende aus der von Dir zitierten Passage für maunzide haben wir in diesem thread bereits klären können, nämlich, dass in seinem Fall kein Regelausnahmegrund gegeben ist. - Insoweit trägt Dein Einwurf in diesem thread letztlich doch allenfalls zur Verunsicherung bei ...  unentschlossen

Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:
Ich störe mich nur an dem Wort "und"! sind beides für sich Kriterien für ein Visumversagen oder nur im Zusammenhang?


Das Wörtchen "und" ist völlig eindeutig - es besagt, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen - wenn das nicht so wäre stünde dort "oder".

Ich weiß allerdings nicht, woher Du Dein Zitat hast und kann deshalb seine tatsächliche Relevanz nicht ermessen - ich halte mich da lieber an die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum § 28 AufenthG, die ich hier nun zum 197736 Male  zitiere:

Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere
Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei
Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie
neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland
des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates
sprechen


Das liest sich, denke ich, schon ein wenig anders - im Übrigen ist es so, dass an das Kriterium der Zumutbarkeit der Eheführung für einen deutschen im Herkunftsland seines Partners hohe Anforderungen gestellt werden.

Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:
Ich werde mir eine Beratung bei einem Anwalt holen.


Das steht jedem frei.

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Thai_Tom
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Antwort #13 - 24.07.2009 um 13:14:16
 
Hallo Schweitzer,

das Zitat stammt von fons, er hat gleich zu Beginn weiter oben per Link darauf verwiesen.

Ich wollte keinen verunsichern, bin es nur selbst, durch eben solche Links. Daher habe ich mir nun einen Termin beim Anwalt geholt.

Ich bin soweit, meine notwendigen OP-Termine abzusagen und mir lieber einen x-beligen Job zu suchen, um sicher zu gehen.

Aber zurück zum eigentlichen Anliegen von maunzide, auch ich kenne das so, dass kein LU nachzuweisen ist, beim FZF Visa zum Ehegatten, nicht mal der Wohnraum. Als negativen Entscheid zur Visaerteilung dürfen diese Kriterien meines Wissens nicht ausschlaggebend sein.

Viel Glück
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Antwort #14 - 24.07.2009 um 13:35:00
 
Thai_Tom schrieb am 24.07.2009 um 13:14:16:
das Zitat stammt von fons, er hat gleich zu Beginn weiter oben per Link darauf verwiesen.

... aber das Zitat geht weiter mit den Worten:

Zitat:
Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.

... und somit dürfte erkennbar sein, was man unter einer Regelausnahme versteht.

Wenn das bei dir nicht der Fall ist, brauchst auch du im Moment keinen Anwalt, der im Moment auch noch nichts tun kann.
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