Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:Bei 800 Euro ALG1 ist das in etwa das selbe "Einkommen" wie ich es erhalte durch ARGE (351 Euro + Miete + Heizungskosten).
"Nur", dass ALG I auf einer Beitragsleistung beruht und AlG II nicht und genau das der springende Punkt ist, warum ausländerrechtlich zwischen beiden bis hin zu Rechtsfolgen recht deutlich unterschieden wird.
Bitte also nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:will Dich nicht verunsichern, aber folgendes gefunden:
Das Entscheidende aus der von Dir zitierten Passage für maunzide haben wir in diesem thread bereits klären können, nämlich, dass in
seinem Fall kein Regelausnahmegrund gegeben ist. - Insoweit trägt Dein Einwurf in diesem thread letztlich doch allenfalls zur Verunsicherung bei ...
Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:Ich störe mich nur an dem Wort "und"! sind beides für sich Kriterien für ein Visumversagen oder nur im Zusammenhang?
Das Wörtchen "und" ist völlig eindeutig - es besagt, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen - wenn das nicht so wäre stünde dort "oder".
Ich weiß allerdings nicht, woher Du Dein Zitat hast und kann deshalb seine tatsächliche Relevanz nicht ermessen - ich halte mich da lieber an die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum § 28
AufenthG, die ich hier nun zum 197736 Male zitiere:
Zitat:Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere
Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei
Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie
neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland
des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates
sprechen
Das liest sich, denke ich, schon ein wenig anders - im Übrigen ist es so, dass an das Kriterium der Zumutbarkeit der Eheführung für einen deutschen im Herkunftsland seines Partners hohe Anforderungen gestellt werden.
Thai_Tom schrieb am 23.07.2009 um 14:04:54:Ich werde mir eine Beratung bei einem Anwalt holen.
Das steht jedem frei.
=schweitzer=