Sphynx schrieb am 27.07.2009 um 07:27:11:Für China wird es meiner Vermutung nach ganz ähnlich sein!
Ein Blick in die Länderliste des von Dir zitierten OLG Stuttgart verrät, dass das OLG Stuttgart keineswegs zwingend vorschreibt, dass die eidesstattliche Erklärung vor einem mexikanischen Notar abgelegt wird. Es ist - wie schon vermutet - genausogut möglich, sie vor dem deutschen Standesbeamten abzulegen. Zum Vergleich: für das OLG München
muss die eidesstattliche Erklärung sogar beim Standesbeamten abgegeben werden. Damit wird klar, dass es sich bei der "mexikanischen Option" nur um eine Erleichterung handelt für Paare, wo der ausländische Partner noch im Ausland ist, dass sich es aber um eine Anforderung aufgrund
deutschen Rechts handelt.
Im Falle China sind sich dagegen beide OLGs einig, was erwartet wird:
"Aktuelle Familienstandserklärung, abgegeben
a) bei der zuständigen chinesischen Heimatbehörde (Notariat)...
oder
b) beim chinesischen Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland"
und das OLG München (das anscheinend noch strenger ist das OLG Stuttgart) verlangt sogar noch
zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung vor dem Standesbeamten.
Das lässt nur den Schluss zu, dass es hier um das chinesische Recht geht. Wäre natürlich schön, wenn sich dazu ein Experte äußern könnte.