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Aufenthaltsgenehmigung wegen eines Sprachkurses (Gelesen: 1.163 mal)
Maddyn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgenehmigung wegen eines Sprachkurses
20.07.2009 um 12:43:45
 
Hallo,

habe mich eben durch das Forum gekämpft, aber leider keine Lösung zu meinem Problem gefunden .

Meine Freundin war als au-Pair in Deutschland und nun zurück in ihrem Heimatland Tschechien. Nun möchte sie einen 6 monatigen Intensivsprachkurs in Deutschland besuchen und benötigt hierzu offensichtlich eine Aufenthaltsgenehmigung, denn obwohl Tschechien in der EU ist, ist ein freier Aufenthalt erst ab 2011 möglich  Griesgrämig.

In den entsprechenden Gesetzestexten las ich, dass offensichtlich die au-Pair Zeit zur Hälfte angerechnet wird und die Zeit inkl. Sprachkurs nicht 12 Monate überschreiten darf.

Meine Frage nun: Was müssten wir noch beachten und wie sind die Chancen eine solche Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Und ist es richtig dass sich meine Freundin in Tschechien an die Botschaft wenden muss?

Vielen Dank im Voraus…
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schweitzer
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Antwort #1 - 20.07.2009 um 13:08:03
 
Willkommen im Forum -

Maddyn schrieb am 20.07.2009 um 12:43:45:
denn obwohl Tschechien in der EU ist, ist ein freier Aufenthalt erst ab 2011 möglich 


Nein, so ist das nicht.  Die Freizügigkeit ist für Staatsangehörige aus Tschechien als neuem EU-Land noch bis 2011 nur bezogen auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Ansonsten ist Deine Freudnin bereits jetzt vollumfänglich freizügigkeitsberechtigt

Somit kann sich Deine Freundin hier so lange aufhalten wie sie möchte - nur Sozialleistungen wird sie keine erhalten, da sie als Teilnehmerin an einem Sprachkurs kaum wird nachweisen können, arbeitssuchend zu sein und eine Beschäftigung zu bekommen ist aus Gründen der eingeschränktten Arbeitnehmerfreizügigkeit halt sehr schwierig. (Sie müsste dafür unter Vorlage eines konkreten Jobangebots eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur beantragen - würde diese aber nur erhalten, wenn sich für diesen Job nicht ein Bevorrechtigter (Deutscher) findet und ein angemessener Lohn gezahlt würde) -

Im eigenen Interesse sollte sie auch dafür Sorge tragen einen bedarfsgerechten Krankenversicherungsschutz zu haben.

Sich an die Botschaft etc. zu wenden ist jedenfall nicht nötig.

=schweitzer=
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Maddyn
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Antwort #2 - 23.07.2009 um 07:53:31
 
Vielen Vielen Dank für die SUPER Antwort, da ist mir wirklich ein Stein vom Herzen gefallen, und die Info hat uns sehr geholfen.

danke
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