Hallo,
da ich unter zahlreichen Beiträgen keinen vergleichbaren Fall ausfindig machen konnte, in Hoffnung eine schlaue Meinung zu bekommen, wende ich mich an euch alle mit meinem Sonderfall.
Nach dem
AufenthG §9 Abs. (2) Punkt 3 einem Ausländer ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, nach dem neben anderen Auflagen
„er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist;...“Ich habe bis heute über 26 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. in das Versorgungswerk geleistet. Über die gleiche Zeit habe ich auch eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung am laufen und als ein drittes Standbein zahle ich über die letzten 14 Monate in eine Fondsrente ein. Somit geleistet habe ich bisher über:
26 Monate – Beiträge in das Versorgungswerk
+
26 Monate – Beiträge im Rahmen einer Direktversicherung
+
14 Monate – Beiträge in die Fondsrente
= 66 Monate – Beiträge für die RentenversicherungDie oben zittierte Gesetzesvorgabe bestimmt nicht, dass die Beiträge über 60 nacheinander folgenden Monate geleistet werden müssen. Weiterhin akzeptiert das Gesetz verschiedene Modelle der Altersvorsorge. Meiner Aufstellung nach, habe ich auch diese Gesetzesauflage erfüllt und hätte somit Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Was meinen Sie? Ist meine Aufstellung der geleisteten und anrechenbaren Rentenbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Auflagen?
Vielen Dank von tamtam