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Einbürgerung nach par. 8 in Kombination mit Integrationkurs! (Gelesen: 1.127 mal)
domelius
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17.07.2009 um 22:43:10
 
Wird die erforderliche Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre verkürzt, wenn eine Integrationskursbescheinigung vorliegt und der Antrag nach par. 8 läuft? Oder ist diese Option nur bei par. 10 mögich?

Habe nämlich einen Brief vom Regierungspräsidium Darmstadt erhalten, wo ich aufgefordert werde, meinen Antrag zurückzuziehen, da die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren noch nicht erreicht wurde. Ich bin genau seit 7 Jahren in Deutschland und habe die Bescheinigung dem Antrag beigefügt.

Der Antrag sollte nach par. 8 laufen, da die Studienzeiten auch in Hessen nicht angerechnet werden, laut Aussage des Sachbearbeiters, der den Antrag angenommen hat. Er meinte aber, dass der Antrag trotzdem auch nach 10 geprüft wird. Ferner sagte er mir, dass ich bei par. 8 keine Altersvorsorge nachweisen muss, wie normalerweise angenommen wird, so dass eine Einbürgerung nach 8 möglich wäre. Eine Altersvorsorge kann ich nicht nachweisen.

Insgesamt: sehr seltsame, sich widersprechende Aussagen und drohende Bussgelder, wenn ich den Antrag nicht zurückziehe. Ich bin echt verwirrt. Was soll ich unternehmen? Bitte um Rat!

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Ralf
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Antwort #1 - 18.07.2009 um 03:28:56
 
domelius schrieb am 17.07.2009 um 22:43:10:
Wird die erforderliche Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre verkürzt, wenn eine Integrationskursbescheinigung vorliegt und der Antrag nach par. 8 läuft? Oder ist diese Option nur bei par. 10 mögich?

Das gilt ebenso bei § 8, siehe Nr. 8.1.2.2 der Verwaltungsvorschriften:

"Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1)."

domelius schrieb am 17.07.2009 um 22:43:10:
Der Antrag sollte nach par. 8 laufen, da die Studienzeiten auch in Hessen nicht angerechnet werden,

Das wäre mir neu.

domelius schrieb am 17.07.2009 um 22:43:10:
und drohende Bussgelder, wenn ich den Antrag nicht zurückziehe.

öhm
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reinhard
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Antwort #2 - 18.07.2009 um 12:58:04
 
Nein. Bussgeld droht nicht. Aber die Bearbeitung des Antrages kostet Geld, und das ist auch fällig, wenn der Antrag abgelehnt wird. Das fühlt sich an wie Bussgeld, ist aber eine Bearbeitungsgebühr.

Die Aufforderung, den Antrag zurückzuziehen, ist auch ein Hinweis, dass Du Gebühren sparen kannst. Es wäre aber ebenso möglich, noch mal über die notwendige Aufenthaltszeit zu diskutieren – in Hessen werden Studienzeiten manchmal auch angerechnet, das ist nicht einheitlich. Du kannst außerdem den Gegenvorschlag machen, den Antrag bis zu einer positiven Entscheidung liegen zu lassen. Dann sparst Du eine (mögliche) Ablehnung und doppelte Gebühren für einen abgelehnten alten und angenommenen neuen Antrag.

Also: Begründe, dass Du die Zeiten bereits erreicht hast und schreibe dann: "Falls Sie zum Ergebnis kommen, dass ich die Mindestzeiten noch nicht erreicht habe, bitte ich den Antrag ruhen zu lassen, bis alle Bedingungen erfüllt sind" - dann kostet es einmal 255 Euro.
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