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Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren Ehe / § 31 (1) AufenthG (Gelesen: 1.234 mal)
timi
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren Ehe / § 31 (1) AufenthG
16.07.2009 um 15:41:16
 
Hallo zusammen,

ich werde mich nach etwas mehr als 2 Jahren von meiner deutschen Frau trennen. Wir sind insgesamt 3.5 jahre verheiratet, aber durch eine kurzfristige Trennung im jahr 2007 begann die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft neu zu zählen.

Nach § 31 (1) AufenthG habe ich nach 2 Jahren, ein einjähriges eigenständiges Aufenthaltsrecht als (ehemaliger, bzw getrennt lebender) Ehegatte einer Deutschen.

Gehe ich automatisch in diesen Status über, oder gibt es noch mal eine Prüfung seitens der ABH?

Wenn ich mich nach 2 Jahren und 1 Monat trenne ( Eigentlich ja mehr als 3 jahre), kann ich nachträglich noch Schwierigkeiten bekommen?

Vielen Dank.
Timi
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schweitzer
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren Ehe / § 31 (1) AufenthG
Antwort #1 - 16.07.2009 um 21:23:05
 
Hallo timi,

nicht ganz nebenbei vorweg:

In Deinem Profil steht "Staatsangehörigkeit Deutsch" - Du stellst aber eine auf Dich bezogene Frage zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines ausländischen Partners einer Deutschen - das ist ein bissel irritierend.

Zu Deinen Fragen:

timi schrieb am 16.07.2009 um 15:41:16:
Wenn ich mich nach 2 Jahren und 1 Monat trenne ( Eigentlich ja mehr als 3 jahre), kann ich nachträglich noch Schwierigkeiten bekommen?


Normalerweise nicht - wenn die Trennung tatsächlich erst nach 2 Jahren und einem Monat vollzogen worden ist, hast Du ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

timi schrieb am 16.07.2009 um 15:41:16:
Gehe ich automatisch in diesen Status über, oder gibt es noch mal eine Prüfung seitens der ABH?


Mit dem Bekanntwerden der Trennung wirst Du von der ABH die AE auf der Grundlage des § 31 (1) AufenthG anstelle der bisherigen nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG erhalten. - Ein reiner Automatismus ist das aber nicht, da sich ja der Aufenthaltszweck ändert (Von AE für rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebter Ehe hin zu eigenständigem, vom - ehemaligen - Partner unabhängigen Aufenthalt).

=schweitzer=
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