Hallo timi,
nicht ganz nebenbei vorweg:
In Deinem Profil steht "Staatsangehörigkeit Deutsch" - Du stellst aber eine auf Dich bezogene Frage zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines ausländischen Partners einer Deutschen - das ist ein bissel irritierend.
Zu Deinen Fragen:
timi schrieb am 16.07.2009 um 15:41:16:Wenn ich mich nach 2 Jahren und 1 Monat trenne ( Eigentlich ja mehr als 3 jahre), kann ich nachträglich noch Schwierigkeiten bekommen?
Normalerweise nicht - wenn die Trennung tatsächlich erst nach 2 Jahren und einem Monat vollzogen worden ist, hast Du ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
timi schrieb am 16.07.2009 um 15:41:16:Gehe ich automatisch in diesen Status über, oder gibt es noch mal eine Prüfung seitens der
ABH?
Mit dem Bekanntwerden der Trennung wirst Du von der
ABH die
AE auf der Grundlage des § 31 (1)
AufenthG anstelle der bisherigen nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG erhalten. - Ein reiner Automatismus ist das aber nicht, da sich ja der Aufenthaltszweck ändert (Von
AE für rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebter Ehe hin zu eigenständigem, vom - ehemaligen - Partner unabhängigen Aufenthalt).
=schweitzer=