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@schweitzer und andere: Frage bzgl. SGB II Ausschluss von EU-Bürgern in den ersten 3 Monaten (Gelesen: 2.131 mal)
Gundekar
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16.07.2009 um 15:06:38
 
Liebe Forenteilnehmer, erst einmal Hut ihr seit wirklich absolute spitze.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1245677733

Der bulgarischen Ehefrau des türkischen Mitbürgers wurden inzwischen Leistungen gem. SGB II bewilligt und das sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.

Die Dame hat sich durch die mit eurer Hilfe erkämpfte und erteilte Arbeitsberechtigung-EU inzwischen einen Arbeitsvertrag geangelt, womit die Familie evtl. mit Wohngeldbezug nach der Probezeit aus dem Leistungsbezug herausfallen wird. Nach der bisherigen großen Hoffnungslosigkeit kann ich euch die Freude der Familie nicht mit Worten beschreiben.

danke im Namen der beiden.

Ich hätte allerdings noch eine Frage: Sind die ausländischen Ehegatten (hier Bulgare) eines Ausländers (hier Türke mit Aufenthaltsberechtigung, der seit 1969 in DE lebt und einen Arbeitnehmerstatus hat) auch vom Leistungsbezug (sowohl ALG II als auch Sozialhilfe) innerhalb der ersten 3 Monate ausgeschlossen?

Wenn nicht ausgeschlossen, auf welche Paragraphen und Artikel kann man sich berufen?

Vielen Dank
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schweitzer
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Antwort #1 - 16.07.2009 um 16:11:26
 
Gundekar schrieb am 16.07.2009 um 15:06:38:
Der bulgarischen Ehefrau des türkischen Mitbürgers wurden inzwischen Leistungen gem. SGB II bewilligt und das sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.


Smiley - ich freu mich aufrichtig mit.

Nach dem Erreichten nehme ich an, dass Dich diese Frage:

Gundekar schrieb am 16.07.2009 um 15:06:38:
Ich hätte allerdings noch eine Frage: Sind die ausländischen Ehegatten (hier Bulgare) eines Ausländers (hier Türke mit Aufenthaltsberechtigung, der seit 1969 in DE lebt und einen Arbeitnehmerstatus hat) auch vom Leistungsbezug (sowohl ALG II als auch Sozialhilfe) innerhalb der ersten 3 Monate ausgeschlossen?


nun mehr zusätzlich interessiert.

Die Antwort ist (für mich) wieder nicht ganz einfach, weil es offenbar wiederum einige strittige rechtliche Fragen gibt (speziell noch mal im Kontext Neu-EU-Bürger) - Einen Extrakt davon kann man
hier
nachlesen - ich hatte Dich, liebe Gundekar, an anderer Stelle schon mal auf diese Veröffentlichung hingewiesen. -

Weitere Ausführungen hat die Autorin in Ihrem Buch "Sozialrecht für Zuwanderer", Nomos-Verlag Baden-Baden 2008 u.a. auf den Seiten 71 ff. gemacht. (Ich kann das allerdings hier unmöglich alles zitieren.)

Fakt ist offenbar, dass der europäische Gestzgeber in der Unionsbürgerrichtlinie (Art. 24 Abs. 2 ) eine Option für die Mitgliedstaaten geschaffen hat, nach der Arbeitsuchende in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von Leistungen der Sozialhilfe ausgenommen werden können. Inwieweit Leistungen nach SGB II rechtlich als Sozialhilfe zu werten sind, ist wie ein Blick in das genannte Buch eröffnet, ein weites und teilweise umstrittenes Feld.

Der Deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls in § 7 (1) Satz 2 Nr. 2 SGBII Arbeitssuchende vom entsprechenden Leistungsbezug ausgeschlossen.

Darüber hinaus sind nach § 7 (1) Satz 2 Nr. 1 SGB II alle nicht erwerbstätigen Unionsbürger (einschließlich ihrer Familienangehörigen) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und zwar obwohl unabhängig vom Grund und Zweck ihr Aufenthalt rechtmäßig ist.

Wenn der Aufenthaltszweck des Unionsbürgers lediglich der der Arbeitssuche ist, ist auch ein Zugang zu Leistungen anch dem SGB XII - Anspruch auf Sozialhilfe - verwehrt - Dies ergibt sich aus § 23 (3) Satz 1 SGB XII - ich zitiere:

Zitat:
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.


Im Falle eines anderen Aufenthaltszweckes könnte IMHO das gelten, was gc seinerzeit zu Beginn seines entsprechenden Posts 
hier
geschrieben hat, gelten, da ein Unionsbürger normalerweise nicht schlechter gestellt werden darf als ein Ausländer, für den das AufenthG gilt (siehe Meistbegünstigungsklausel des § 11 FreizügG ). -

Allerdings habe ich hier denn doch wieder meine "albekannten Bauchschmerzen", weil, wenn die EU-Bürgerin/ der EU-Bürger der mit einem Ausländer verheiratet ist (in gc's post ist die EU-Bürgerin mit einem Deutschen verheiratet), dann,wenn der LU nicht gesichert ist, nicht die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer AE nach dem AufenthG erforderlich wären, erfüllt.

(Ich verweise auf meine analogen Bedenken und nachfolgenden Erläuterungen von tapir
hier
.)

Mehr weiß ich erst einmal nicht beizusteuern. - Tut mir leid, dass es gleich wieder so kompliziert geworden ist - aber, ich glaube und hoffe, dass das nicht an mir liegt.

Vielleicht postet ja noch jemand ...

=schweitzer=

Änderung:
Ich habe den thread hierher verschoben, weil es ja nicht primär um ausländerrechtliche Belange von Ehe und Familie geht sondern um die Anwendung von Sozialrecht für Ausländer. - Hab für die Verschiebungsentscheidung leider bissel lange gebraucht - bin uuuurlaaauuubsreif!!! - Sorry  Traurig
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Antwort #2 - 16.07.2009 um 18:06:36
 
schweitzer schrieb am 16.07.2009 um 16:11:26:
Weitere Ausführungen hat die Autorin in Ihrem Buch "Sozialrecht für Zuwanderer", Nomos-Verlag Baden-Baden 2008 u.a. auf den Seiten 71 ff. gemacht. (Ich kann das allerdings hier unmöglich alles zitieren.)

Die leider wegen EuGH C-22/08 schon wieder teilweise überholt sind... Nach diesem Urteil ist jedenfalls bei Alt-EUlen der Leistungsausschluss für SGB II in den ersten drei Monaten und auch danach unzulässig.

schweitzer schrieb am 16.07.2009 um 16:11:26:
Inwieweit Leistungen nach SGB II rechtlich als Sozialhilfe zu werten sind, ist wie ein Blick in das genannte Buch eröffnet, ein weites und teilweise umstrittenes Feld.

Ist jetzt m.E. im Sinne der Betroffenen geregelt jedenfalls für Alt-EUlen nach der genannten EuGH-Entscheidung.

M.E. ist in diesem speziellen Fall Art. 3 ARB 3/80 Ausschlag gebend, wonach die Familienangehörigen von türkischen Assoziationsberechtigten nicht schlechter stehen dürfen als die Familienangehörigen von Inländern, so dass insoweit der Leistungsausschluss nicht gelten dürfte, unabhängig von den anderen Fragen.

Ach ja @schweitzer: Keine Sorge, die Komplexität liegt nicht an Dir, auch nicht in der Natur der Sache, sondern in der intransparenten Gesetzgebung.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #3 - 16.07.2009 um 23:48:34
 
Gundekar schrieb am 16.07.2009 um 15:06:38:
Der bulgarischen Ehefrau des türkischen Mitbürgers wurden inzwischen Leistungen gem. SGB II bewilligt und das sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.

Bis auf die ersten 3 Monate nach Ihrer Anmeldung = Antragstellung bei der ARGE. Vergaß ich zu erwähnen  Smiley

schweitzer schrieb am 16.07.2009 um 16:11:26:
Darüber hinaus sind nach § 7 (1) Satz 2 Nr. 1 SGB II alle nicht erwerbstätigen Unionsbürger (einschließlich ihrer Familienangehörigen) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und zwar obwohl unabhängig vom Grund und Zweck ihr Aufenthalt rechtmäßig ist.

Bezieht sich hier der Ausschluss wirklich nur auf Unionsbürger oder grundsätzlich auf alle Ausländer und ihre Familienangehörigen  hä?

und

§ 7 SGB II Zitat:
Ausgenommen sind
1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,


Mache ich einen Denkfehler, davon ausgehend, dass die Ausschlussklausel in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch Drittstaater betrifft, dass der Leistungsausschluss gerade innerhalb der ersten 3 Monate hier alleine deshalb nicht greifen kann, da der Ehemann als Arbeitnehmer und seine Ehefrau als Familienangehörige eben nicht zu dem gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausgeschlossenen Ausländerkreis gehören, ggf. in Verbindung mit Art. 3 ARB 3/80 wie tapir bereits geschrieben hat?

Der Blickwinkel ist hier aus der Seite des Ehemannes, der die Leistung für seine Frau beansprucht, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau sei mal dahingestellt.

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