Gundekar schrieb am 16.07.2009 um 15:06:38:Der bulgarischen Ehefrau des türkischen Mitbürgers wurden inzwischen Leistungen gem.
SGB II bewilligt und das sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.
- ich freu mich aufrichtig mit.
Nach dem Erreichten nehme ich an, dass Dich diese Frage:
Gundekar schrieb am 16.07.2009 um 15:06:38:Ich hätte allerdings noch eine Frage: Sind die ausländischen Ehegatten (hier Bulgare) eines Ausländers (hier Türke mit Aufenthaltsberechtigung, der seit 1969 in DE lebt und einen Arbeitnehmerstatus hat) auch vom Leistungsbezug (sowohl ALG II als auch Sozialhilfe) innerhalb der ersten 3 Monate ausgeschlossen?
nun mehr zusätzlich interessiert.
Die Antwort ist (für mich) wieder nicht ganz einfach, weil es offenbar wiederum einige strittige rechtliche Fragen gibt (speziell noch mal im Kontext Neu-EU-Bürger) - Einen Extrakt davon kann man
hier
nachlesen - ich hatte Dich, liebe Gundekar, an anderer Stelle schon mal auf diese Veröffentlichung hingewiesen. -
Weitere Ausführungen hat die Autorin in Ihrem Buch "Sozialrecht für Zuwanderer", Nomos-Verlag Baden-Baden 2008 u.a. auf den Seiten 71 ff. gemacht. (Ich kann das allerdings hier unmöglich alles zitieren.)
Fakt ist offenbar, dass der europäische Gestzgeber in der Unionsbürgerrichtlinie (Art. 24 Abs. 2 ) eine Option für die Mitgliedstaaten geschaffen hat, nach der
Arbeitsuchende in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von Leistungen der Sozialhilfe ausgenommen werden können. Inwieweit Leistungen nach
SGB II rechtlich als Sozialhilfe zu werten sind, ist wie ein Blick in das genannte Buch eröffnet, ein weites und teilweise umstrittenes Feld.
Der Deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls in § 7 (1) Satz 2 Nr. 2 SGBII Arbeitssuchende vom entsprechenden Leistungsbezug ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind nach § 7 (1) Satz 2 Nr. 1
SGB II alle nicht erwerbstätigen Unionsbürger (einschließlich ihrer Familienangehörigen) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen und zwar obwohl unabhängig vom Grund und Zweck ihr Aufenthalt rechtmäßig ist.
Wenn der Aufenthaltszweck des Unionsbürgers lediglich der der Arbeitssuche ist, ist auch ein Zugang zu Leistungen anch dem
SGB XII - Anspruch auf Sozialhilfe - verwehrt - Dies ergibt sich aus § 23 (3) Satz 1
SGB XII - ich zitiere:
Zitat:(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Im Falle eines anderen Aufenthaltszweckes könnte
IMHO das gelten, was gc seinerzeit zu Beginn seines entsprechenden Posts
hier
geschrieben hat, gelten, da ein Unionsbürger normalerweise nicht schlechter gestellt werden darf als ein Ausländer, für den das
AufenthG gilt (siehe Meistbegünstigungsklausel des § 11 FreizügG ). -
Allerdings habe ich hier denn doch wieder meine "albekannten Bauchschmerzen", weil, wenn die EU-Bürgerin/ der EU-Bürger der mit einem Ausländer verheiratet ist (in gc's post ist die EU-Bürgerin mit einem Deutschen verheiratet), dann,wenn der
LU nicht gesichert ist, nicht die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer
AE nach dem
AufenthG erforderlich wären, erfüllt.
(Ich verweise auf meine analogen Bedenken und nachfolgenden Erläuterungen von tapir
hier
.)
Mehr weiß ich erst einmal nicht beizusteuern. - Tut mir leid, dass es gleich wieder so kompliziert geworden ist - aber, ich glaube und hoffe, dass das nicht an mir liegt.
Vielleicht postet ja noch jemand ...
=schweitzer=
Änderung: Ich habe den thread hierher verschoben, weil es ja nicht primär um ausländerrechtliche Belange von Ehe und Familie geht sondern um die Anwendung von Sozialrecht für Ausländer. - Hab für die Verschiebungsentscheidung leider bissel lange gebraucht - bin uuuurlaaauuubsreif!!! - Sorry