Hallo. Ich helfe gerade einem ausländischen Studenten, da sein Antrag auf Visumsverlängerung voraussichtlich abgelehnt wird.
Ich selber studiere Jura. kenne mich mittlerweile im Ausländerrecht ein wenig aus, aber bei so feinheiten frag ich lieber nach, ob meine rechtsauffassung zutrifft.
seine verlängerung wurde aus zwei gründen abgelehnt:
1)deutschkenntnisse
begründung: "verschiedene sachbearbeiter haben angegeben, dass ein gespräch mit ihm nicht möglich war"
"bestätigt wird dies durch eine durchgefallene lateinprüfung"
dazu habe ich folgenden brief vorbereitet (ist nur ein entwurf, muss noch verfeinert werden)
Sehr geehrter Herr XXX,
gemäß ihrer schriftlichen Aufforderung vom xx.07.2009 nehme ich Stellung zu ihrer beabsichtigten Ablehnung meines Verlängerungsantrages.
Sie begründen ihre beabsichtigte Ablehnung des Verlängerungsantrages sowohl mit meinen
a) Deutschkenntnissen als auch mit meinem
b) gesundheitlichen Zustand.
Beides begründet nach den Bestimmungen des
AufenthG beim Aufenthaltszweck des § 16
AufenthG in keinster Weise die beabsichtigte Verlängerung der Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung. Diese wäre aus, im Folgenden näher zu erläuternden Gründen, rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft.
zu a)
Mein Aufenthaltszweck gem. § 16
AufenthG ist das Studium der Theologie auf Master-Ebene. Die Zulassung hierfür habe ich erhalten. (siehe Anlage)
Sie als zuständige Behörde haben, neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 5
AufenthG, welche allesamt vorliegen (muss geprüft werden), zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt.
Dies hat gem 16.1.x.x.x. auf Grundlage der Einschätzung der besuchenden Hochschule zu erfolgen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften ist dabei insbesondere eine Prognose darüber anzustellen, ob ein Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dabei ist Richtwert, ob ein Studium in der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern abgeschlossen werden kann.
Da ich mich erst im 2.Semester befinde kann ihrerseits eine sachliche Einschätzung gar nicht erfolgen. Ausserdem habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich an der Universität Heidelberg in derselben Fachrichtung ein Masterstudium aufnehmen werde.
Ihre Begründung, dass verschiedene Sachbearbeiter mir schlechte Deutschkenntnisse bescheinigt haben, ist daher irrelevant, da sie überhaupt keinen Aussagewert für ein ordnungsgemäßes Studium darstellt. Sie ist zudem unsachlich und willkürlich.
Ihrer Behörde steht ausserdem, abgesehen in Fällen des Ehegattennachzuges und in Altlastenfällen keine Überprüfung der Deutschkenntnisse zu.
Grundlage ist allein die Zulassungspraxis der Universitäten, welche bei einem Universitätsstudium das Bestehen einer DSH2-Prüfung voraussetzen und welches ich am xx.xx.2008 bestanden habe.
Allein die Zulassung ist dann ihrerseits Beurteilungsgrundlage bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.
Zu ihrer ersten Begründung kann daher abschliessend gesagt werden, dass in dem Studienabschnitt, in welchem ich mich befinde, keine verlässliche Aussage über ein ordnungsgemäßes Studium ihrerseits getroffen werden kann. Eine Einschätzung von Sachbearbeitern zu meinen Deutschkenntnissen, in einem Fall wie meinem, ist unzulässig.
zu 2)
Die gesundheitlichen Probleme welche ich in der Zeit meiner Vorbereitung für die Lateinprüfung hatte, war in der damals vorliegenden Intensität nur von kurzer Dauer. Sie ist zudem therapierbar und langfristig als keine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung, welche meinem Studium entgegenstehen könnte, zu sehen.
Ist meine Rechtsauffassung richtig? Vielen Dank für ihre Hilfe.